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Kündigung/Abfindung – Einkommenssteuer – Sozialversicherung

aktualisiert am 9. Januar 2011

Abfindungen unterfallen der Einkommenssteuer, können aber zeitlich verschoben werden

Die Zahlung von Abfindungen fällt häufig beim Abschluss von Aufhebungsverträgen, bei vergleichsweiser Einigung über das Ende eines Arbeitsverhältnisses und beim Bestehen von Sozialplänen an.

Bis zum 31.12.2005 waren solche Abfindungen von der Einkommenssteuer befreit.

Diese Regelung ist zum 01.01.2006 aufgehoben worden. Seitdem fällt auf den Abfindungsbetrag Einkommenssteuer an. Sind im Gesamtbetrag der Abfindung auch noch offene Gehaltszahlungen oder eine Urlaubsabgeltung enthalten, so unterliegt die Abfindung zusätzlich in dieser Höhe der Beitragspflicht der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die Abfindung ist von der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn sie für vom Arbeitgeber für künftige entfallende Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 11.11.2009 jedoch erklärt, dass der Arbeitnehmer zusammen mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung darüber treffen darf, wann die Zahlung der Abfindung fällig ist. Die Zahlung kann so verschoben werden, dass diese steuerlich erst im nächsten Jahr veranlagt wird und sich dann gegebenenfalls steuerlich günstiger auswirkt.
Somit haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Möglichkeit die Zahlung der Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den der Beendigung festzulegen. Sie können sich dabei so einigen, wie es für beide steuerlich am Günstigsten ist.


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2 Einträge unter Kündigung/Abfindung – Einkommenssteuer – Sozialversicherung


    Rechtsanwalt Fritsch sagt:

    Auch bei einer nur kurzen Beschäftigungsdauer kann ein Kündigungsschutzverfahren mit der Zahlung einer Abfindung enden. Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren versuchen die Arbeitsgerichte in aller Regel, die Parteien zum Abschluss eines Vergleiches zu bewegen.
    Für den Arbeitgeber besteht ein nicht unerhebliches Prozessrisiko, was allein aus wirtschaftlichen Gründen in den meisten Fällen dazu führt, dass die Arbeitgeber mit einer Abfindung einverstanden sind.
    Damit keine Fristen versäumt werden, sollte möglichst umgehend nach Erhalt der Kündigung der Termin mit dem Rechtsanwalt vereinbart werden.


    Gärtner, Potsdam sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich arbeite erst seit ca. 1 Jahr in meiner jetzigen Firma. Mir wurde mit einer Kündigung gedroht. Kann ich vielleicht eine Abfindung verlangen.
    MfG
    Gärtner


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