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Baurecht: Abnahmeverweigerung des Bauherren

aktualisiert am 3. März 2010

Baurecht: Abnahmeverweigerung des Bauherren

Für den beauftragten Bauunternehmer ist die Fälligkeit seines Werklohnanspruchs von der Voraussetzung abhängig, dass die Werkleistung durch den Bauherren abgenommen wird. In der Praxis wird die Abnahme durch den Bauherren jedoch gelegentlich verweigert, insbesondere aufgrund vorhandener Baumängel, welche zwischen den Parteien des Bauvertrages oft strittig sind.

Die mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen mit Wirkung zum 01.05.2000 eingeführte Abnahme durch Fristablauf nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB setzt zunächst eine Abnahmeverpflichtung des Bauherren voraus. Diese besteht nur dann, wenn die Leistung des Unternehmers vollendet und abnahmefähig ist. Zudem verlangt die genannte Vorschrift, dass der Bauunternehmer dem Bauherren eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und diese ergebnislos verstreicht. Fraglich ist jedoch, ob diese Fristsetzung des Bauunternehmers dann entbehrlich ist, wenn der Bauherr die Abnahme ausdrücklich verweigert, so dass die Fristsetzung dann nur eine im Ergebnis, überflüssige Förmlichkeit darstellen würde.

Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sollte der Bauunternehmer daher trotz einer ausdrücklichen Abnahmeverweigerung des Bauherren diesem eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Werkleistung als abgenommen gilt.



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