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Baurecht: Verjährung VOB

aktualisiert am 31. März 2010

Baurecht: Verjährung bei VOB/B Verträgen

Haben die Parteien eines Bauvertrages die VOB/B wirksam in diesen einbezogen, sind bei der Prüfung ob und inwieweit Gewährleistungsansprüche des Bauherrn eventuell verjährt sind, einige Besonderheiten zu beachten. Eine solche findet sich in § 13 Nr. 5 VOB/B. Zwar verjähren Baumängelgewährleistungsansprüche innerhalb einer kürzeren Frist als nach dem BGB (4 statt 5 Jahre). Quasi als Ausgleich besteht aber weiterhin die Möglichkeit, die Verjährung der Mängelansprüche relativ einfach und einseitig durch eine Mängelanzeige zu unterbrechen. Gleiches gilt, wenn der Bauunternehmer eine Mängelbeseitigung vornimmt.

In diesen Fällen weiterhin den Begriff der Unterbrechung und nicht den neuen Terminus des Neubeginns der Verjährung zu gebrauchen, erscheint schon deshalb angebracht, weil durch ein Mängelbeseitigungsverlangen oder eine Mängelbeseitigungsleistung nicht die ursprüngliche Verjährungsfrist neu beginnt, sondern eine kürzere, nämlich eine solche von 2 Jahren. Diese neue Frist wird berechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs eines Mängelbeseitigungsverlangens bzw. der Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu dem Gewährleistungsrecht nach BGB.



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    Unsere Kanzleiräume in Falkensee befinden sich direkt gegenüber von der Stadthalle in der Nähe zum Bahnhof.

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    Im Sekretariat in unserer Kanzlei in Potsdam betreut Sie unsere Rechtsanwaltsfachangestellte:


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    Bürozeiten Potsdam: Montag bis Freitag 9.00 – 18.00 Uhr oder nach Vereinbarung

    Besprechungstermine mit einem der Anwälte/Fachanwälte in Potsdam sind gegebenfalls auch außerhalb der Bürozeiten möglich.

    Rechtsanwaltskanzlei in Berlin

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    10247 Berlin

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