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Verkehrsrecht – Blutentnahme

aktualisiert am 27. Mai 2010

Notwendigkeit eines richterlichen Beschlusses zur Blutentnahme

Zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt ist grundsätzlich eine Blutanalyse erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich wiederholt festgestellt, dass eine solche Blutentnahme dem sogenannten Richtervorbehalt unterliegt. Dies bedeutet, dass grundsätzlich ein Richter die Blutentnahme anordnen muss. Problematisch ist die Frage, wenn eine Blutentnahme vorgenommen wurde, ohne dass ein Richter diese angeordnet hat, was in der Praxis eher die Regel ist. Es wird hier teilweise die Auffassung vertreten, dass in einem solchen Fall dass Ergebnis der Blutprobe nicht zu verwerten ist, was letztendlich zur Folge hätte, dass eine Ahndung nicht erfolgen kann. Die Mehrheit der Gerichte spricht sich jedoch gegen diese Annahme aus.

Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. So hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 02.12.2008 beispielhaft anerkannt, dass ein Verwertungsverbot grundsätzlich in Betracht kommen kann, wenn der Richtervorbehalt bewusst umgangen wird, oder aber die anderenfalls notwendige Gefahr in Verzug willkürlich angenommen worden ist. Letztendlich muss jeder Fall individuell geprüft werden. Hier bietet sich die Hilfe eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht an. Dieser wird gegebenenfalls, wenn er zum Ergebnis kommt, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, in einer Hauptverhandlung der Verwertung widersprechen. Nur wenn ein solcher förmlicher Widerspruch gegen die Verwertung erhoben wurde, kann hierauf ein Rechtsmittel gestützt werden.

Zu beachten ist jedoch, dass es einer richterlichen Anordnung nicht bedarf, wenn der Betroffene freiwillig in die Blutentnahme einwilligt. Diese Einwilligung darf jedoch nicht so herbeigeführt wurden sein, dass die Polizeibeamten den Eindruck erwecken, egal wie sich der Betroffene verhält, es kommt sowieso zur Blutentnahme und die Einwilligung würde das Verfahren nur abkürzen. In solchen Fällen kann gegebenenfalls von einer nicht wirksamen Einwilligung ausgegangen werden.



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    Rechtsanwaltskanzlei in Falkensee

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    14612 Falkensee
    Tel: 03322/242687


    Unsere Kanzleiräume in Falkensee befinden sich direkt gegenüber von der Stadthalle in der Nähe zum Bahnhof.

    Parkmöglichkeiten sind vor der Kanzlei bzw. auf dem gegenüberliegenden Parkplatz ausreichend vorhanden.

    Unsere modern eingerichteten Besprechungsräume im Erdgeschoss und in der 1. Etage bieten genügend Platz auch für größere Besprechungen.

    Im Sekretariat in Falkensee werden Sie betreut von unseren Rechtsanwaltsfachangestellten:

    Annika Elstermann
    Alma Bisevac

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    Rosa-Luxemburg-Str.21
    16727 Velten
    Tel:03304/204953


    Unsere Kanzlei in Velten befindet sich mit dem Auto aus Falkensee kommend nicht weit hinter dem Ortseingang auf der rechten Seite gegenüber vom Aldi-Markt.

    Parkmöglichkeiten sind entweder direkt hinter dem Bürogebäude oder auf den gegenüberliegenden Parkplätzen ausreichend vorhanden.

    In unserem großzügig eingerichteten Besprechungsraum findet sich genügend Platz auch für größere Besprechungen.

    Im Sekretariat in Velten werden Sie betreut von der Rechtsanwaltsfachangestellten:


    Frau Karina Güttler


    Bürozeiten Velten: Montag – Freitag von 8.30 – 19.00 Uhr

    Besprechungstermine mit einem der Anwälte/Fachnwälte in Velten sind gegebenfalls auch außerhalb der Bürozeiten möglich.

    Rechtsanwaltskanzlei in Teltow

    Potsdamer Str. 82
    14513 Teltow
    Tel: 03328/337384


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    Im Sekretariat betreut Sie unsere Rechtsanwaltsfachangestellte:

    Frau Andrea Mihatsch

    Rechtsanwaltskanzlei in Potsdam

    Friedrich-Ebert-Str. 31

    14467 Potsdam

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    Frau Ulrike Breska


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