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Unterhalt/Mindestunterhalt für Kinder bei geringem Einkommen

aktualisiert am 1. September 2010

Mindestunterhalt für Kinder bei geringem Einkommen

Der Unterhalt eines minderjährigen Kindes richtet sich nach dem Einkommen seiner Eltern. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung des Kindes. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist zum Barunterhalt verpflichtet.

Gerade in den hiesigen Regionen kommt es häufig vor, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht ausreichend ist, um den sog. Mindestunterhalt abzudecken. Die Gerichte gehen dennoch in aller Regel von einer Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhaltes aus. Dies wird entweder damit begründet, dass gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht und dass deshalb fiktive Einkünfte, wie z. B. aus einer Nebentätigkeit, angerechnet werden müssen. Ein weiteres Argument ergibt sich aber auch aus § 11 SGB II. So werden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen in der Bedarfsermittlung im Rahmen der Berechnung der ALG II-Leistungen berücksichtigt. Wenn man von einem nur geringen Nettoeinkommen Unterhalt bezahlt, kann sich durch den Abzug des Unterhaltes ein Anspruch auf ALG II ergeben, obgleich eine Erwerbstätigkeit vorliegt.

Für den unterhaltsberechtigten Elternteil bedeutet dies, dass trotz Erhöhung der Unterhaltstabelle mit einer Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf den Mindestunterhalt nicht zu rechnen ist. Der unterhaltsberechtigte Elternteil darf grundsätzlich davon ausgehen, dass der andere Elternteil auch weiterhin wenigstens den Mindestunterhalt zu zahlen hat. Umgekehrt aber ergibt sich für den unterhaltsverpflichteten Elternteil die Möglichkeit, trotz des geringen Einkommens den Mindestunterhalt zu erfüllen, und dabei auch den eigenen Bedarf sicherzustellen.



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