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Einvernehmliche Scheidung – Scheidungsvereinbarung

aktualisiert am 16. September 2011

Einvernehmliche Scheidung-Scheidungsvereinbarung

Was ist das wichtigste, was in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden muss:

  1. Sorgerecht/Umgang Kinder
  2. Unterhalt für die Kinder
  3. Trennungsunterhalt Ehegatte
  4. nachehelicher Unterhalt Ehegatte
  5. Zugewinnausgleich/Vermögensauseinandersetzung
  6. Hausratsteilung
  7. Nutzung der Ehewohnung

Gemäß § 630 ZPO war nach altem Recht bis 31.08.2009 vorgesehen, dass ein Einigungspapier als vollstreckbarer Titel vorliegen soll. Dies wurde in der Praxis in aller Regel anders gehandhabt. Nach neuem Recht ab dem 01.09.2009 ist die Vorlage eines Einigungspapiers nicht mehr vorgeschrieben. Es ist ausreichend, wenn die Eheleute mitteilen, dass es eine entsprechende Einigung gibt.

Davon zu trennen ist die Frage, für welche Fälle der Gesetzgeber vorschreibt, dass Ansprüche aus einer Vereinbarung nur dann rechtswirksam hergeleitet werden können, wenn die Vereinbarung auch notariell beurkundet ist.

Vereinbarungen zum Umgang und zur Elterlichen Sorge sind nicht zwingend notariell zu beurkunden. Es können sich im nachhinein ohnehin schnell Änderungen ergeben, weil sich die Umstände ändern, so dass an der ursprünglichen Vereinbarung nich festgehalten werden kann.

Bitte orientieren Sie sich immer daran, was für Ihre Kinder wirklich sinnvoll ist. Die Kinder leiden unter einer Trennung ohnehin am meisten.

Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist gesetzlich nicht möglich.
In der Praxis tauchen gelegentlich Freistellungsvereinbarungen auf, wonach sich ein Elternteil verpflichtet, die Unterhaltszahlung für den anderen Elternteil zu übernehmen. Lassen Sie sich im Einzelfall beraten. Eine notarielle Vereinbarung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Eine Vereinbarung zum Trennungsunterhalt ist nur bedingt möglich, da ein Verzicht auf diesen Unterhalt per Gesetz generell unwirksam wäre. Dennoch ist es ratsam zumindest festzuhalten, ob die Parteien von einem solchen Unterhaltsanspruch ausgehen, ggf. auf welcher Grundlage oder ob ein solcher Unterhaltsanspruch aus Sicht der Parteien, nach den aktuellen Einkommensverhältnissen nicht besteht.

Die Formulierung könnte lauten:

“Wir sind uns darüber einig, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegenwärtig in Anbetracht der beiderseitigen Einkommensverhältnisse nicht gegeben ist.”

Die notarielle Beurkundung einer solchen Klausel ist nicht zwingend erforderlich.

Anders ist dies beim nachehelichen Unterhalt. Hier hat es eine Gesetzesänderung gegeben, auf Grund derer eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Ehescheidung zum nachehelichen Unterhalt grundsätzlich notariell zu beurkunden ist!

Die übliche klausel in Notarverträgen lautet bei einem Verzicht:

“Die Beteiligten verzichten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt und nehmen diesen Verziht gegenseitig an.”

Wichtig: Auf Grund der neueren Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Eheverträgen sollte es nicht bei der bloßen Verzichtsklausel bleibe. Man sollte sich unbedingt anwaltlich beraten lassen, welche Vorkehrungen im Einzelfall sinnvoll sind, dass die Vereinbarung auch für wirksam erachtet wird.

Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich bzw. zur Gütertrennung sind immer notariell zu beurkunden! Von privatschriftlichen Vereinbarungen ohne anwaltliche Beratung ist dringend abzuraten.

Vereinbarungen zum Hausrat können privatschriftlich ohne Notar getroffen werden zB:

“Den Hausrat haben wir abschließend geteilt und sind uns einig, dass insoweit keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen. Vorsorglich vereinbaren wir, das jeder von uns Alleineigentümer der Gegenstände wird, die sich gegenwärtig in seinem Besitz befinden.”

Was die Vereinbarungen zur Ehewohnung betrifft, ist ebenfalls keine notarielle Beurkundung vorgeschrieben. ZB. könnte eine Vereinbarung wie folgt aussehen:

“Wir sind uns darüber einig, dass die Ehewohnung zukünftig von der Ehefrau (oder Ehemann) allein genutzt werden soll. Der Ehemann (oder die Ehefrau) wird aus der Wohnung bis zum … ausziehen (alternativ-ist am …aus der Ehewohnung ausgezogen).

Rechtsanwälte Mauersberger und Kollegen


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16 Einträge unter Einvernehmliche Scheidung – Scheidungsvereinbarung


    RA Mauersberger sagt:

    Den Abfindungsbetrag selbst müssen Sie nicht für den Unterhalt Ihres Sohnes einsetzen, etwaige Erträge schon. Das Haus müssen Sie nicht verkaufen, um davon Unterhalt zahlen zu können. Als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen denkbar sind aber zB Kapitalerträge (Zinsen) oder ein Wohnvorteil (Mietersparnis). Laufende Unterhaltsleistungen sind grundsätzlich für den eigenen angemessenen Bedarf bestimmt und der Unterhaltsberechtigte muss diese nicht für den Unterhalt anderer Berechtigter verwenden. Allerdings gibt es auch insoweit wenige Ausnahmefälle (zB bei einer gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen oder gleichgestellten volljährigen Kindern)


    Prioria, Kreis Aurich sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    mein Mann und ich haben eine Vereinbarung miteinander getroffen, die notariell beurkundet wurde, die unsere Vermögensverhältnisse regelt. Danach wurde beurkundet, dass mein Mann den nachehelichen Unterhalt in einer Summe auszahlt, und das Haus überträgt als Gegenleistung für meinen Unterhaltsverzicht. Jetzt soll der Studentenunterhalt unseres Sohnes geklärt werden und er möchte, dass die damalig gezahlten Beträge auf mein Einkommen angerechnet werden.Weiterhin gibt es eine Klausel: ….dass im Gegenzug alle ehelichen und nachehelichen Unterhaltsansprüche der Erschienenen endgültig abgegolten sind, auch im Falle der Not, des Kranken- und Pflege- und Altersversorgeunterhaltes und des Unterhaltes im Falle der Wiederverheiratung und anschließender Scheidung, sowie etwaig rückständiger Unterhalt.
    Es geht nicht darum, ob mein Sohn Unterhalt bekommt oder nicht, das ist soweit klar, es geht darum, ob der gezahlte Unterhalt, sowie das Haus jetzt auf mein Einkommen angerechnet werden kann, obwohl dies als Leistung für einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt beurkundet worden ist.
    Vielen Dank für ihre Mühe.


    RA Mauersberger sagt:

    Wenn sich durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Einkommensverhältnisse ändern, muss der Unterhalt neu berechnet werden. Das Einkommen wird nicht etwa in voller Höhe auf den Unterhalt angerechnet. Statdessen muss der Unterhaltsbedarf völlig neu bestimmt werden. Für die Zeit vor der Einkommensänderung kommt eine Unterhaltsrückzahlung nicht in Betracht.


    Ehegattenunterhalt sagt:

    Ich habe Ehegattenunterhalt von meinem EXmann bekommen. Nun gehe ich bald wieder einer Beschäftigung nach, er möchte den Ehegattenunterhalt zurück. Muss ich alles zurückzahlen?


    Rechtsanwalt Mauersberger sagt:

    Ein Anspruch auf Trennungsunterthalt kann auch länger als ein Jahr bestehen. Das Trennungsjahr ist lediglich die Voraussetzung für die Feststellung, dass die Ehe gescheitert ist und somit geschieden werden kann. Leben die Ehegatten noch nicht mindestens ein Jahr getrennt, kommt die Scheidung nur in Ausnahmefällen in Betracht. Leben die Ehegatten schon drei Jahre getrennt, wird unabhängig von den weiteren Umständen vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. In der Zeit dazwischen ist die Scheidung möglich, wenn entweder beide Eheleute der Scheidung zustimmen oder dem Gericht Umstände vorgetragen werden, auf Grund derer davon auszugehen ist, dass die Ehe als gescheitert angesehen werden kann.


    anonym sagt:

    Vielen dank,herr mauersberger!!!

    wenn ich vielleicht noch fragen dürfte,über welchen zeitraum geht eine gestzliche trennung!!! mein mann ist nämlich jetzt der meinung,nach einem jahr ist sie für ihn beendet! er zahlt dann keinen trennungsunterhalt mehr und wir reichen auch keine scheidung ein!!!

    besten dank für ihre mühe!!!

    ich wünsche ihnen und ihren kollegen einen erfolgreichen und gesunden start ins neue jahr!


    RA Mauersberger sagt:

    Für denjenigen, der einen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend macht, ist es besser, je länger das Scheidungsverfahren hinausgeschoben wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass Trennungsunterhalt ja immer nur bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt werden muss. Für einen weitergehenden nachehelichen Unterhaltsanspruch sind die Voraussetzungen etwas enger. Wenn von einem Scheidungsverfahren abgesehen werden soll, ist unbedingt eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung zu empfehlen. Man sollte sich, auch wenn eine Scheidung nicht gewünscht ist, umfassend anwaltlich beraten lassen.


    anonym sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wenn ich von meinem getrenntlebenden Ehepartner ein monatliches Trennungsgeld erhalte, wir uns aber aus Kostengründen nicht scheiden lassen wollen, gibt es dann ein Zeitlimit der Zahlung oder wäre es sinnvoller, die Scheidung einzureichen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!


    RA Mauersberger sagt:

    Eine Aufhebung der Ehe kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Ob diese gegeben sind, muss im Einzelfall geklärt werden.
    Grundsätzlich wird auch bei sehr kurzer Ehedauer eine “ganz normmale” Scheidung durchgeführt.


    Anonym sagt:

    Kann die Ehe nach einer Woche noch annuliert werden, ohne ein Jahr Trennung und Scheidung?


    RA Mauersberger sagt:

    Die Abrechnung eines Rechtsanwaltes erfolgt grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Reichen die eigenen Einkünfte nicht aus, um den Rechtsanwalt zu bezahlen, kommt die Bewilligung von Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Im Falle von Hartz IV kann mit einer ratenfreien Bewilligung gerechnet werden, so dass die gesamten Kosten des Anwaltes aus der Staatskasse bezahlt werden. Ein Hartz IV Empfänger muss in diesem Fall für seine Scheidung nichts bezahlen.


    Anonym sagt:

    Wie teuer ist der Anwalt für einen Harz 4 empfänger?


    RA Mauersberger sagt:

    Eine Beratung zum Inhalt der Scheidungsvereinbarung kann im Beisein beider Ehegatten erfolgen. Allerdings sollte zur Vermeidung einer Interessenkollision klargestellt werden, durch welchen der Ehegatten die Beauftragung des Rechtsanwaltes erfolgen soll. Entgegen einer weitverbreiteten Meinung ist es nicht möglich, dass ein Rechtsanwalt beide Ehegatten gleichzeitig vertritt. Dennoch ist es im Falle einer einverständlichen Scheidung möglich, dass nur ein Rechtsanwalt beauftragt wird und sich die Eheleute die Kosten des Rechtsanwaltes teilen.


    F.Rose, Potsdam sagt:

    Sehr geehrter Herr Mauersberger, besteht auch die Möglichkeit, dass ich mich zum Abschluss einer Scheidungsvereinbarung gemeinsam mit meinem Mann von Ihnen beraten lasse?


    RA Mauersberger sagt:

    Ja, die Scheidungsvereinbarung muss nicht zwingend vor der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens zustandekommen. Es ist sogar denkbar, dass eine Scheidungsfolgenvereinbarung erst nach Rechtskraft der Scheidung geschlossen wird. Wenn zB einzelne Punkte zunächst streitig waren, sind die Eheleute nicht daran gehindert, diese Punkte später doch noch einvernehmlich zu regeln.


    Fr. Gauert sagt:

    Kann eine Scheidungsvereinbarung auch noch geschlossen werden, wenn mein Ehemann die Scheidung bereits eingereicht hat?


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    Rechtsanwaltskanzlei in Falkensee

    Bahnhofstraße 52
    14612 Falkensee
    Tel: 03322/242687


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    Parkmöglichkeiten sind vor der Kanzlei bzw. auf dem gegenüberliegenden Parkplatz ausreichend vorhanden.

    Unsere modern eingerichteten Besprechungsräume im Erdgeschoss und in der 1. Etage bieten genügend Platz auch für größere Besprechungen.

    Im Sekretariat in Falkensee werden Sie betreut von unseren Rechtsanwaltsfachangestellten:

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    Alma Bisevac

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    16727 Velten
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