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Unterhalt/Unterhalt für Kinder

aktualisiert am 3. Dezember 2009

Unterhalt für Kinder

Die Lebensstellung der Kinder richtet sich grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Eine eigenständige Lebensstellung haben die Kinder erst dann, wenn sie z.B. einen eigenen Haushalt gründen oder wenn sie ihre Ausbildung beendet haben und ein eigenes Einkommen erzielen.
Solange die Kinder keine eigene Lebensstellung haben, ist der Unterhalt nach dem Einkommen der Eltern zu ermitteln. Hierbei wiederum wird unterschieden zwischen einer alleinigen Barunterhaltspflicht von nur einem Elternteil und der beiderseitigen Barunterhaltsverpflichtung beider Elternteile.

Der typische Unterhaltsfall ist der, dass die Kinder nach der Trennung bei nur noch einem Elternteil leben. In diesem Fall geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Elternteil, bei dem ein minderjähriges Kind lebt seine Unterhaltspflicht in Form der Betreuung erfüllt, der andere Elternteil hingegegen allein für den Barunterhalt aufkommen muss.

Der Unterhalt kann in diesen Fällen vereinfacht durch Anwendung der Unterhaltstabellen berechnet werden.

Zunächst ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zu berechnen. Bei Nichtselbständigen stellt man auf das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Monate ab, bei Selbständigen auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre.

Sodann werden die berufsbedingten Aufwendungen abgezogen. In aller Regel kann man auf eine Pauschale abstellen. Diese beträgt 5 % vom Einkommen.

Sodann mus für den Einzelfall geprüft werden, welche weiteren Ausgaben eventuell abzugsfähig sind.

Anhand des bereinigten Nettoeinkommens lässt sich dann aus der Unterhaltstabelle der Unterhaltstabellen- und auch der Unterhaltszahlbetrag entnehmen. Dabei ist der Unterhaltszahlbetrag der Betrag, der nach Abzug des hälftigen Kindergeldes vom Unterhaltstabellenbetrag übrig bleibt. Vor Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform war die Berechnung des abzugsfähigen Kindergeldes oft etwas komplizierter. Gemäß § 1612b BGB wurde das Kindergeld nur dann hälftig vom Tabellenbetrag abgezogen, wenn sich abhängig vom Einkommen mindestens 135 % des Regelbetrages ergeben haben. Diese kaum verständliche Regelung können Sie getrost vergessen. Seit dem 01.01.2008 wird grundsätzlich wieder das hälftige Kindergeld abgezogen.

Die Unterhaltstabelle ist so aufgebaut, dass nach Altersgruppen des Kindes und nach Einkommensgruppen des Unterhaltspflichtigen zu differenzieren ist.
Zunächst macht man sich Gedanken, wie alt das Kind ist. Z.B. bei einem Alter von 5 Jahren wäre auf die erste Altersgruppe ganz links abzustellen.
Sodann ermittelt man die Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen anhand des bereinigten Nettoeinkommens.

Wichtig zu wissen ist, dass die Unterhaltstabelle darauf ausgelegt ist, dass der Unterhaltspflichtige insgesamt drei Unterhaltspflichten zu erfüllen hat (Ehefrau und zwei Kinder). Bestehen mehr oder weniger Unterhaltspflichten kann im Einzelfall von den Tabellenbeträgen abgewichen werden. Insbesondere dann, wenn nur eine Unterhaltspflicht erfüllt werden muss, kommt eine Höhergruppierung um bis zu zwei Einkommensgruppen in Betracht.



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