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Unterhalt/Unterhaltstabelle 2011
Neue Düsseldorfer Tabelle 2011
Der Anspruch auf Kindesunterhalt richtet sich grundsätzlich nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Ist nur ein Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet, zB weil der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung für das minderjährige Kind durch Betreuungsleistungen erfüllt, ist ausschließlich das Einkommen des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil maßgeblich.
Abhängig vom Alter des Kindes lässt sich der entsprechenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf entnehmen. Das hälftige Kindergeld ist auf den Untgerhaltsbedarf anzurechen, der Tabellenbetrag wird also entsprechend gekürzt.
Die Düsseldorfer Tabelle gilt auch für die Unterhaltsberechnung im Land Brandenburg. Die früher für die neuen Bundesländer geltende Berliner Vortabelle gibt es nicht mehr.
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Unterhaltstabelle 2011
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RA Mauersberger sagt:
23. September 2011 um 19:16
Wenn bereits eine Jugendamtsurkunde über einen bestimmten Unterhaltsbetrag vorliegt, kann eine Reduzierung ohne Zustimmung des Unterhaltsberechtigten bzw. des entsprechenden Elternteils nicht erfolgen. Der Unterhaltsverpflichtete müsste sich an das Familiengericht wenden. Dort wird bezogen auf den Einzelfall geprüft, welche Verdienstmöglichkeiten bestehen und ob sich etwaige Erkrankungen auf die Leistungsfähigkeit auswirken.
peters, Hennigsdorf sagt:
22. September 2011 um 13:22
sehr geehrte Rechtsanwälte,
kann der berechnete Mindestunterhalt (durch das Jugenamt)für mein Kind (1jahr) durch den Kindsvater hinunter gestuft werden, durch das angeben von chronischen erkrankungnen? KV geht voll arbeiten und die kosten die er hat wegen medikamenten etc. holt er sich von der kranklenkasse zurück. Ist das rechtens was er getan hat????
RA Mauersberger sagt:
18. Juni 2011 um 11:18
Ja das stimmt. Die Unterhaltstabelle ist gegenwärtig auf zwei Unterhaltsverpflichtungen zugeschnitten. Ist an mehr als zwei Personen Unterhalt zu zahlen, kann eine Einstufung in eine niedrigere Gruppe gerechtfertigt sein.
K.Schmidt sagt:
17. Juni 2011 um 09:14
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
ich habe gehört, dass der Unterhalt gekürzt werden kann, weil ich für mehr als drei Personen Unterhalt zahlen muss. Stimmt das?
MfG
K.Schmidt
RA Mauersberger sagt:
16. Juni 2010 um 10:16
Wie hoch die Kosten für eine Unterhaltsberechnung sind, lässt sich pauschal nicht beantworten sondern ist unter anderem davon abhängig, welcher Aufwand entsteht bzw. um was für einen Unterhaltsanspruch es sich handelt. Geht es um Kindesunterhalt während der Minderjährigkeit, ist es nicht besonders schwierig, den Anspruch zu ermitteln. In aller Regel dürfte eine Klärung im Rahmen der ersten Beratung möglich sein. Dauert diese Beratung in etwa 1/2 Stunde, würde ich ein Beratungshonorar von ca. 50,00 € abrechnen.
W. Tietze sagt:
13. Juni 2010 um 18:24
Sehr geehrte Rechtsanwälte, mit welchen Kosten muss ich rechnen, wenn ich von Ihnen eine Unterhaltsberechnung durchführen lasse?
RA Mauersberger sagt:
17. Mai 2010 um 14:10
Gemäß Ziff 2.2 der Unterhaltsleitlinien zählen sogar alle Leistungen nach §§ 19 – 32 SGB II (ALG II) auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten als Einkommen.
Der Existenzgründungszuschuss ist in jedem Fall dem Ergebnis der Einnahmen- Überschussrechnung hinzuzurechnen.
mikethomy aus Berlin sagt:
17. Mai 2010 um 10:11
Sehr geehrter Herr Mauersberger,
ich beziehe seit 01.02.2010 einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von 906,00 €. Wird dieser Zuschuss eigentlich bei der Unterhaltsberechnung für Kinder mit angerechnet? Wenn ja, zählen die 300,00 € die zur sozialen Absicherung gedacht sind dann auch als Einkommen?
MfG mikethomy
RA Mauersberger sagt:
8. März 2010 um 15:46
Um den Unterhaltsbedarf gemäß Unterhaltstabelle zu bestimmen, wird auf das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen abgestellt.
Klausi sagt:
7. März 2010 um 21:53
Ist eigentlich das Brutto- oder das Nettoeinkommen entscheidend?