Verkehrszentralregister

Erfahrungsgemäß fürchten Betroffene eines Bußgeldverfahrens im Straßenverkehr den Eintrag in das Flensburger-Register mehr als eine Geldbuße oder Strafe.

Eingetragen werden in das Verkehrszentralregister die Verwarnungen mit Strafvorbehalt, die Beschlagnahme einer Fahrerlaubnis nach § 94 StPO, die Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Art des Seminars, die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung sowie die entsprechenden Maßnahmen gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe. Darüber hinaus werden Bußgeldbescheide von mehr als 35,00 EUR eingetragen. Berücksichtigt wird hierbei jedoch nur das reine Bußgeld. Die Kosten spielen keine Rolle.
Außerdem werden auch Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen vermerkt (Strafpunkte).
Die Bewertung erfolgt nach dem Punktsystem. Danach werden zwischen 1 und 7 Punkte vergeben. Mit 7 Punkten werden beispielhaft die folgenden Taten bewertet:
Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr, Vollrausch und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
Bei einfachen Verkehrsordnungswidrigkeiten werden in der Regel 1 – 4 Punkte eingetragen.
Bußgeldpunkte werden, wenn keine tilgungshemmenden weiteren Einträge vorhanden sind, zwei Jahre nach Rechtskraft und ohne Rücksicht auf eventuelle Voreintragungen spätestens nach 5 Jahren gelöscht.
Strafpunkte werden unabhängig von der jeweiligen Strafhöhe grundsätzlich auf 5 Jahre festgeschrieben. Dies gilt nicht für Alkoholstraftaten und Entscheidungen, in dem das Gericht eine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet hat. Diese werden ohne Rücksicht auf die Höhe der verhängten Strafe nach 10 Jahre getilgt.

Die Frist beginnt bei Bußgeldbescheiden erst mit der Rechtskraft der Entscheidung, bei strafrechtlichen Entscheidungen bereits mit dem Ersturteil. Eine Tilgung erfolgt, wenn während der Tilgungsfrist keine weiter rechtskräftige Entscheidung hinzukommt. Da es in Bußgeldverfahren meist möglich ist, eine Verfahrensverzögerung von mindestens einem halben bis dreiviertel Jahr zu erreichen, kann es sinnvoll sein, auch in wenig aussichtsreichen Fällen vorzugehen, um eine Tilgung der eingetragenen Punkte zu erreichen. Hierüber muss Sie ein beauftragter Rechtsanwalt informieren.

Durch geschickte strategische Vorgehensweise ist es so möglich, das jeweils günstigste Ergebnis zu erzielen.

Der vorstehende Artikel wurde am 23.11.2009 verfasst und entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage!

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Rechtsanwälte und Fachanwälte

Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019

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