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Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung

aktualisiert am 9. Januar 2011

Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung

Für Wohnraummietverhältnisse gilt, dass der Vermieter grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums die Betriebskostenabrechnung erstellen und an den Mieter übersenden muss. Für den Mieter wichtig zu wissen ist, dass innerhalb eines Jahres nach Zugang der Abrechnung sämtliche Einwendungen gegen die Abrechnung vorbracht werden müssen. Anderenfalls ist der Mieter mit der Geltendmachung der Einwendungen ausgeschlossen. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der Mieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird.
Zudem sind die Einwendungen des Mieters gegen einzelne Betriebskostenpositionen nur zu berücksichtigen, wenn er diese aufgrund der eingesehenen Belege konkretisiert hat. Hierbei setzt sich bei den Amtsgerichten immer mehr die Auffassung durch, dass Behauptungen des Mieters „ins Blaue hinein“ nicht ausreichend sind, soweit er die Belege nicht eingesehen hat. Will der Mieter die Ansätze in einer Betriebskostenabrechnung daher bestreiten, muss er nach Einsichtnahme in die Rechnungsunterlagen im Einzelnen angeben, was er moniert oder anhand konkreter Tatsachen Einwende gegen einzelne Kostenansätze plausibel machen. Der Mieter muss innerhalb der Ausschlussfrist darlegen, warum er die Abrechnung für falsch hält. Aufgrund dieser sich festigenden Rechtsprechung steht dem Mieter selbstverständlich ein uneingeschränktes Recht zur Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zu. Soweit der Vermieter ihm dies nicht gewährt, hat der Mieter zumindest ein Leistungsverweigerungsrecht bezüglich des aus der Abrechnung hervorgehenden Nachzahlungsbetrages.
Lediglich eine formell nicht ordnungsgemäße Abrechnung ist nicht geeignet um die Einwendungsfrist für den Mieter nach § 556 BGB in Gang zu setzen. Da die überwiegende Zahl der Betriebskostenabrechnungen mittlerweile zumindest den formellen Anforderungen der Rechtsprechung genügt, kommt der Mieter grundsätzlich um eine Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nicht herum.


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11 Einträge unter Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung


    Sophie, Hamburg sagt:

    Ist eine Vereinbarung in einem gewerblichen Mietvertrag wirksam, wonach die Nebenkostenabrechnung gemäß der dort aufgeführt Frist als anerkannt gilt oder kann sich ein Gewerbemieter analog dem Wohnungsmietrecht immer auf einen möglichen Widerspruchszeitraum von 12 Monaten berufen, wenn ihm nach Ablauf der Frist Unplausibilitäten auffallen oder vorhandene Fehler “zu Ohren kommen” ?

    Ergänzender Hinweis/Annahme:
    Die aufgeführte Frist endet z.B. 30 Tage nach Zugang der Abrechnung.
    Die Nachzahlung erfolgte vorbehaltlos nach ca. 4 Wochen ab Zustellung Abrechnung.


    Gabriele, Potsdam sagt:

    Hallo, im Mietvertrag gibt es bezüglich Betriebskosten eine Formulierung: Die monatliche Vorauszahlung für alle übrigen Betriebskosten (also außer Heizung und Warmwasser)nach § 2 Betriebskostenabrechnung beträgt zum Zeitpunkt Vertragsabschluss 90 € – ohne konkrete Aufschlüsselung. Jetzt ist der Betrag 150 €, dieser Betrag ist aber aufgeschlüsselt.
    Ich kann aber die Zuordnung der Erhöhungen nicht konkret prüfen.
    Kann ich hier etwas machen?

    Gabriele


    Jörg, Kiel sagt:

    Nachdem der Mieter sein Guthaben aus der Abrechnung erhalten hat, legt er nunmehr gegen die Abrechnung Widerspruch ein. Hat der Mieter mit Annahme der Zahlung nicht auch die Abrechnung anerkannt?


    RA Brehmel sagt:

    Form des Widerspruchs gegen eine Nebenkostenabrechnung:

    Der Widerspruch gegen eine Nebenkostenabrechnung ist gemäß § 556 Abs.3 BGB nicht an eine gesetzlich vorgeschriebene Form gebunden. Daher wäre es sogar zulässig dem Vermieter den Widerspruch und dessen inhaltliche Begründung mündlich bekannt zu geben. Somit reicht auch die Einlegung per Telefax. Die schriftliche Einlegung ist nicht erfordelich aber aus Beweisgründen sinnvoll und sogar ratsam. Das Schreiben solte dem Vermieter möglichst durch einen Boten oder per Einschreiben/Rückschein übermittelt werden, da allein der Mieter für den (rechtzeitigen) Zugang des Widerspruchs beweispflichtig ist. Nach ganz überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung ist nicht einmal ein Faxsendebericht ein geeignetes Beweismittel. Daher ist auch die Übersendung per Fax zwar möglich aber bedenklich. Für weitere Fragen steht RA Brehmel Ihnen gern zur Verfügung.


    Diana, Kiel sagt:

    Reicht ein Telefax mit dem Widerspruch gegen die Betriebs- und Heizkostenabrechnung aus, oder ist eine Schriftform vorgeschrieben – wie zum Beispiel bei einer Kündigung???


    RA Rohde sagt:

    Generell gilt: Ist dem Mieter bei Einzug ein Mangel der Wohnung bekannt oder hätte der Mieter den Mangel erkennen können, so ist er nicht berechtigt aufgrund dieses Mangels eine Minderung vorzunehmen. Kennt der Mieter also den verschlissenen Teppich, so ist er mit Ansprüchen diesbezüglich ausgeschlossen.


    Moni, Berlin sagt:

    Wenn bei Einzug/ Mietbeginn der Teppichboden bereits seine Nutzungsdauer überschritten und der Vermieter darauf hingewiesen hat, so ist der Mieter nicht berechtigt nach weiteren Mietjahren einen neuen Teppichbelag zu verlangen. Der Teppichbelag ist nicht im Mietpreis mitvermietet worden. Der Mieter musste die Wohnung nicht anmieten.


    RA Rohde sagt:

    Ein Vorwegabzug für die Betriebskosten von Gewerberäumen ist nicht zwingend, sondern nur dann angezeigt, wenn das Gewerbe zu einer deutlichen Steigerung der Betriebskostenart führt. Gereglt ist dies in § 556 BGB. Es ist also stets Frage des Einzelfalls, ob ein Vorwegabzug angezeigt ist oder nicht.


    RA Rohde sagt:

    Bei einem Nutzerwechsel hat eine Zwischenablesung zu erfolgen. Unterbleibt diese, so sind die Verbräuche zeitanteilig zu ermitteln. Gradtagszahlen spielen bei Heizkosten eine Rolle, nicht jedoch bei der Abrechnung von Kaltwasserkosten.


    Mona, Potsdam sagt:

    Bei Nutzerwechsel werden die Entwässerungskosten und Kaltwasserkosten nach Gradtagszahlen gerechnet ?

    Abrechnung wie ?


    Mona, Potsdam sagt:

    Welcher § sagt aus das Mieteinheiten und Gewerbeeienheiten getrennt voneinander abzurechnen sind


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