Schenkungen des Erblasser – Berechnung der Pflichtteilsergänzung

Schenkungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dem Tode können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen. Mit welchem Wert wird die Schenkung berücksichtigt? Gemäß § 2325 BGB wird bei einer verbrauchbaren Sache der Wert im Zeitpunkt der Schenkung in Ansatz gebracht. Der Geldentwertung ist durch eine Indexierung des Wertes Rechnung zu tragen. Dementsprechend erhöht sich der Wert
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 20. März 2023 von
letztes Update: 20. März 2023

Unterhalt nach Scheidung gegen die Erben

Unterhalt nach Scheidung gegen die Erben Obgleich nach der aktuellen Rechtslage ein lebenslanger nachehelicher Unterhaltsanspruch nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommt, kann sich die Problematik stellen, dass im Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten gegen diesen noch ein Unterhaltsanspruch bestand. Es stellt sich dann die Frage, ob der Unterhaltsanspruch auch gegen die Erben des
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
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Pflichtteilsergänzungsanspruch – Welche Schenkungen vor dem Tode werden berücksichtigt

Wer enterbt wurde und pflichtteilsberechtigt ist, hat einen Pflichtteilsanspruch, der sich nach dem tatsächlich vorhandenen Nachlasswert richtet.  Schenkungen des Erblassers kurz vor dem Tode würden den Nachlasswert schmälern und der Pflichtteilsanspruch ließe sich umgehen, wenn solche Schenkungen nicht berücksichtigt werden müssten. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 2325 BGB den Pflichtteilsergänzungsanspruch geregelt. Danach kann jeder
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 16. Juni 2013 von
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Ich enterbe Dich

„Ich enterbe Dich“ … dieser Satz dürfte wohl schon oft gefallen sein. Aus rechtlicher Sicht stellen sich dabei zwei Fragen. 1. Geht das überhaupt? 2. Wie muss man vorgehen? zu 1.) Zu unterscheiden ist zunächst zwischen dem Enterben und der Entziehung des Pflichtteils. Enterben im juristischen Sinne kann man immer, in dem man eine andere
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 12. Juni 2013 von
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Enterben – Pflichtteil

Grundsätzlich ist jeder Mensch in seiner Entscheidung, wem er was vererben will, frei. Allerdings erfährt diese Freiheit eine Einschränkung in Form des gesetzlichen Pflichtteilsanspruches. Enterben – Wie geht das? Die gesetzliche Erbfolge tritt immer nur dann ein, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Der Erblasser kann also in einem Testament einen von der gesetzlichen
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 12. Juni 2013 von
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Erbrecht – Kündigung Mietvertrag

Mit dem Erbfall gehen etwaige Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben über. Hierzu gehören grundsätzlich auch Mietschulden. Am 23.01.2013 hat der Bundesgerichtshof ein für die Erben günstiges Urteil verkündet. Gemäß § 564 BGB können Erben das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tode des Mieters und Kenntnis, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 7. Juni 2013 von
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Erbrecht – Handschriftliches Testament

Bei der Errichtung eines Testamentes sind strenge Formvorschriften zu beachten. Werden diese nicht eingehalten, besteht die Gefahr, dass das Nachlassgericht das Testament für unwirksam erklärt. Dies kann erbrechtliche Konsequenzen haben, die vom Erblasser nicht gewollt sind. Gemäß § 2247 BGB besteht die Möglichkeit ein Handschriftliches Testament (Eigenhändiges Testament) zu errichten. Dies geschieht durch eigenhändig geschriebene
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 20. Mai 2013 von
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Erbrecht-Berliner Testament

Nach der Eheschließung haben die Eheleute häufig das Bedürfnis, sich gegenseitig für den Fall des Todes des einen Ehegatten abzusichern, insbesondere eine mögliche Erbauseinandersetzung mit Kindern zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat hierfür (allerdings ausdrücklich nur für Ehegatten!) das Institut des gemeinschaftlichen Testamentes geschaffen. Dieses ermöglicht den Eheleuten, in einer gemeinsamen letztwilligen Verfügung ihren letzten Willen
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 19. Mai 2013 von
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Erbverzicht

Erblasser und gesetzlicher Erbe können im Wege eines Vertrages einen Erbverzicht vereinbaren. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Häufig erfolgt ein Erbverzicht im Rahmen eines Ehevertrages. Ein Erbverzicht kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Der Erbverzicht führt dazu, dass der Verzichtende im Falle des Todes des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, so als
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 17. Mai 2013 von
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Erbrecht – Erbschaftssteuerrecht

Aufgrund der Weltwirtschaftskrise sehen sich gerade jetzt Erben häufig mit der Situation konfrontiert, dass nach dem Erbfall einige Zeit vergeht, bis sie über ein Wertpapierdepot tatsächlich verfügen dürfen, dieses Depot in der Zwischenzeit aufgrund von Kursverlusten jedoch stark an Wert verloren hat. Obwohl der Erbe dann letztendlich über ein Depot mit einem geringeren Wert verfügen
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 5. Mai 2013 von
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