Unterhalt verlangen Gemäß § 1613 BGB kann Unterhalt rückwirkend nur verlangt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete zur Zahlung des Unterhaltes oder zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert wurde. Rückwirkend ist der Unterhalt dann ab dem ersten des Monats zu zahlen, in dem die entsprechende Aufforderung zugegangen ist. Das Aufforderungsschreiben muss also mindestens folgenden Inhalt haben: „Zum
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letztes Update: 27. August 2019