Rechtsanwalt Erbrecht Berlin Tegel/Reinickendorf

Business Park Top Tegel ReinickendorfSie suchen einen Rechtsanwalt für Erbrecht in Berlin Tegel/Reinickendorf?

Unsere Kanzlei finden Sie im Businesspark „TOP TEGEL“. Dort sind Termine mit Rechtsanwalt Mauersberger möglich, der als erfahrener Rechtsanwalt seit ca. 25 Jahren ausschließlich im Familien- und Erbrecht tätig ist.

Wittestraße 30 K
13509 Berlin Tegel/Reinickendorf

4. Etage
☎ 030/269 488 31
email

Der Rechtsanwalt für Erbrecht ist insbesondere behilflich bei folgenden Themen:

  • Testamentsgestaltung
  • Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
  • Ansprüche aus Testament, wenn ein Erbfall eingetreten ist
  • Erbauseinandersetzung
  • Vermächtnisse
  • Testamentsvollstreckung

Eine Terminvereinbarung ist auch telefonisch unter ☎ 030/26948831 möglich.

Unsere Standorte:
Falkensee  |  Velten |  Teltow |  Potsdam |  Tegel

Rechtsanwälte und Fachanwälte

Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 17. März 2024 von
letztes Update: 17. März 2024

Einvernehmliche Scheidung – Scheidungsvereinbarung

Was ist das wichtigste, was in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden sollte:

  1. Sorgerecht/Umgang Kinder
  2. Unterhalt für die Kinder
  3. Trennungsunterhalt Ehegatte
  4. nachehelicher Unterhalt Ehegatte
  5. Zugewinnausgleich / Vermögensauseinandersetzung
  6. Hausratsteilung
  7. Nutzung der
    Ehewohnung

Eine Scheidungsvereinbarung hilft,  die Kosten einer streitigen Scheidung zu vermeiden. Die Kosten einer einnvernehmlichen Scheidung können Sie hier berechnen:

Scheidungskosten berechnen

Den Scheidungsantrag können Sie auch online beauftragen:

Scheidung online beantragen

Nach der ab dem 01.09.2009 geltenden Rechtslage ist die Vorlage eines Einigungspapiers im Scheidungsverfahren nicht mehr vorgeschrieben. Es ist ausreichend, wenn die Eheleute dem Familiengericht mitteilen, dass es eine entsprechende Einigung gibt. Sind sich beide Eheleute einig, muss also nicht zwingend alles schriftlich oder notariell festgehalten werden. Eine einverständliche Scheidung ist auch ohne eine formgebundene Scheidungsvereinbarung möglich!

Davon zu trennen ist die Frage, für welche Fälle der Gesetzgeber vorschreibt, dass Ansprüche aus einer Vereinbarung nur dann rechtswirksam hergeleitet werden können, wenn die Vereinbarung auch notariell beurkundet ist. Sie müssen also zunächst überlegen, welchen Zweck die Vereinbarung erfüllen soll.

Geht es darum, Ansprüche verbindlich festzuhalten, kommt in aller Regel ohnehin nur eine notarielle Vereinbarung in Betracht. Insoweit macht es keinen Sinn aus Kostengründen die Vereinbarung selbst aufsetzen zu wollen. Lassen Sie sich besser anwaltlich beraten.

Geht es hingegen nur darum, Kosten zu sparen, können Sie den Rechtsanwalt sofort mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens beauftragen und brauchen nur mündlich mitteilen, wie Sie sich geeinigt haben. Da der Rechtsanwalt in diesem Fall an dem Zustandekommen der Vereinbarung nicht beteiligt war, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Vereinbarungen zum Umgang und zur Elterlichen Sorge sind nicht zwingend notariell zu beurkunden. Es können sich im nachhinein ohnehin schnell Änderungen ergeben, weil sich die Umstände ändern, so dass an der ursprünglichen Vereinbarung nich festgehalten werden kann.

Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist gesetzlich nicht möglich. In der Praxis tauchen gelegentlich Freistellungsvereinbarungen auf, wonach sich ein Elternteil verpflichtet, die Unterhaltszahlung für den anderen Elternteil zu übernehmen. Lassen Sie sich im Einzelfall beraten. Eine notarielle Vereinbarung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Eine Vereinbarung zum Trennungsunterhalt ist nur bedingt möglich, da ein Verzicht auf diesen Unterhalt per Gesetz generell unwirksam wäre. Dennoch ist es ratsam zumindest festzuhalten, ob die Parteien von einem solchen Unterhaltsanspruch ausgehen, ggf. auf welcher Grundlage oder ob ein solcher Unterhaltsanspruch aus Sicht der
Parteien, nach den aktuellen Einkommensverhältnissen nicht besteht. Die Formulierung könnte lauten:

„Wir sind uns darüber einig, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegenwärtig in Anbetracht der beiderseitigen Einkommensverhältnisse nicht gegeben ist.”

Die notarielle Beurkundung einer solchen Klausel ist nicht zwingend erforderlich. Anders ist dies beim nachehelichen Unterhalt. Hier hat es eine Gesetzesänderung gegeben, auf Grund derer eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Ehescheidung zum nachehelichen Unterhalt grundsätzlich notariell zu beurkunden ist! Die übliche klausel in Notarverträgen lautet bei einem Verzicht:

“Die Beteiligten verzichten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an.”

Wichtig: Auf Grund der neueren Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Eheverträgen sollte es nicht bei der bloßen Verzichtsklausel bleibe. Man sollte sich unbedingt anwaltlich beraten lassen, welche Vorkehrungen im Einzelfall sinnvoll sind, dass die Vereinbarung auch für wirksam erachtet wird.

Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich bzw. zur Gütertrennung sind vor Rechtskraft der Ehescheidung immer notariell zu beurkunden! Von privatschriftlichen Vereinbarungen ohne anwaltliche Beratung ist dringend abzuraten.

Vereinbarungen zum Hausrat können privatschriftlich ohne Notar getroffen werden zB:

“Den Hausrat haben wir abschließend geteilt und sind uns einig, dass insoweit keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen. Vorsorglich vereinbaren wir, das jeder von uns Alleineigentümer der Gegenstände wird, die sich gegenwärtig in seinem Besitz befinden.”

Was die Vereinbarungen zur Ehewohnung betrifft, ist ebenfalls keine notarielle Beurkundung vorgeschrieben. ZB. könnte eine Vereinbarung wie folgt aussehen:

“Wir sind uns darüber einig, dass die Ehewohnung zukünftig von der Ehefrau (oder Ehemann) allein genutzt werden soll. Der Ehemann (oder die Ehefrau) wird aus der Wohnung
bis zum … ausziehen (alternativ-ist am …aus der Ehewohnung ausgezogen).“

Ist man sich über die Trennungs- bzw. Scheidungsfolgen einig, steht einer kostengünstigen einverständlichen Scheidung nichts im Wege.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 17. März 2024 von
letztes Update: 17. März 2024

Scheidungsvereinbarung

Dieser Artikel wurde unter Berücksichtigung der bis 31.08.2009 geltenden Rechtslage verfasst.

Die ab 01.09.2009 gültigen gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt folgender Beitrag: Scheidungsvereinbarung ab 01.09.2009

Scheidungsvereinbarung-Wann ist eine notarielle Vereinbarung erforderlich?

Im Falle einer einverständlichen Ehescheidung empfiehlt es sich, frühzeitig die Trennungsfolgen in einem schriftlichen Einigungspapier festzuhalten. Teilweise schreibt der Gesetzgeber jedoch die besondere Form der notariellen Beurkundung vor. Hier möchten wir die wichtigsten Punkte darstellen, die in einer Scheidungsvereinbarung enthalten sein sollten:

  1. Sorgerecht/Umgang Kinder
  2. Unterhalt für die Kinder
  3. Trennungsunterhalt Ehegatte
  4. nachehelicher Unterhalt Ehegatte
  5. Zugewinnausgleich/Vermögensauseinandersetzung
  6. Hausratsteilung
  7. Nutzung der Ehewohnung

Die Familiengerichte verlangen im Rahmen einer einverständlichen Ehescheidung häufig die Vorlage eines Einigungspapiers. Gemäß § 630 ZPO ist hierfür sogar vorgeschrieben, dass das Einigungspapier als vollstreckbarer Titel vorliegen soll. Dies wird jedoch in der Praxis in aller Regel anders gehandhabt.
Viele Geriche verzichten auf die Vorlage des Einigungspapiers ganz, manchmal wird aber auch zumindest ein von den Eheleuten unterzeichnetes Schriftstück verlangt.

Davon zu trennen ist die Frage, für welche Fälle der Gesetzgeber vorschreibt, dass Ansprüche aus einer Vereinbarung nur dann rechtswirksam hergeleitet werden können, wenn die Vereinbarung auch notariell beurkundet ist.

Vereinbarungen zum Umgang und zur Elterlichen Sorge sind nicht zwingend notariell zu beurkunden. Es können sich im nachhinein ohnehin schnell Änderungen ergeben, weil sich die Umstände ändern, so dass an der ursprünglichen Vereinbarung nich festgehalten werden kann.

Bitte orientieren Sie sich immer daran, was für Ihre Kinder wirklich sinnvoll ist. Die Kinder leiden unter einer Trennung ohnehin am meisten.

Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist gesetzlich nicht möglich.
In der Praxis tauchen gelegentlich Freistellungsvereinbarungen auf, wonach sich ein Elternteil verpflichtet, die Unterhaltszahlung für den anderen Elternteil zu übernehmen. Lassen Sie sich im Einzelfall beraten. Eine notarielle Vereinbarung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Eine Vereinbarung zum Trennungsunterhalt ist nur bedingt möglich, da ein Verzicht auf diesen Unterhalt per Gesetz generell unwirksam wäre. Dennoch ist es ratsam zumindest festzuhalten, ob die Parteien von einem solchen Unterhaltsanspruch ausgehen, ggf. auf welcher Grundlage oder ob ein solcher Unterhaltsanspruch aus Sicht der Parteien, nach den aktuellen Einkommensverhältnissen nicht besteht.

Die Formulierung könnte lauten:

“Wir sind uns darüber einig, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegenwärtig in Anbetracht der beiderseitigen Einkommensverhältnisse nicht gegeben ist.”

Die notarielle Beurkundung einer solchen Klausel ist nicht zwingend erforderlich.

Anders ist dies beim nachehelichen Unterhalt. Hier hat es eine Gesetzesänderung gegeben, auf Grund derer eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Ehescheidung zum nachehelichen Unterhalt grundsätzlich notariell zu beurkunden ist!

Die übliche Klausel in Notarverträgen lautet bei einem Verzicht:

“Die Beteiligten verzichten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an.”

Wichtig: Auf Grund der neueren Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Eheverträgen sollte es nicht bei der bloßen Verzichtsklausel bleibe. Man sollte sich unbedingt anwaltlich beraten lassen, welche Vorkehrungen im Einzelfall sinnvoll sind, dass die Vereinbarung auch für wirksam erachtet wird.

Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich bzw. zur Gütertrennung sind immer notariell zu beurkunden! Von privatschriftliche Vereinbarungen ohne anwaltliche Beratung ist dringend abzuraten.

Vereinbarungen zum Hausrat können privatschriftlich ohne Notar getroffen werden zB:

“Den Hausrat haben wir abschließend geteilt und sind uns einig, dass insoweit keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen. Vorsorglich vereinbaren wir, das jeder von uns Alleineigentümer der Gegenstände wird, die sich gegenwärtig in seinem Besitz befinden.”

Was die Vereinbarungen zur Ehewohnung betrifft, ist ebenfalls keine notarielle Beurkundung vorgeschrieben. ZB. könnte eine Vereinbarung wie folgt aussehen:

“Wir sind uns darüber einig, dass die Ehewohnung zukünftig von der Ehefrau (oder Ehemann) allein genutzt werden soll. Der Ehemann (oder die Ehefrau) wird aus der Wohnung bis zum … ausziehen (alternativ-ist am …aus der Ehewohnung ausgezogen).

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 17. März 2024 von
letztes Update: 17. März 2024

Unterhalt/Unterhaltstabelle

Der Anspruch auf Kindesunterhalt richtet sich grundsätzlich nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Ist nur ein Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet, z.B. weil der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung für das minderjährige Kind durch Betreuungsleistungen erfüllt, ist ausschließlich das Einkommen des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil maßgeblich.

Abhängig vom Alter des Kindes lässt sich der entsprechenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf entnehmen. Das hälftige Kindergeld ist  auf den Unterhaltsbedarf anzurechen, der Tabellenbetrag wird also entsprechend gekürzt. In den Unterhaltsleitlinien findet man auch eine Zahlbetragstabelle. In dieser sind die Unterhaltsbeträge nach Abzug des Kindergeldes ausgewiesen.

Download:

Unterhaltsleitlinien des Kammergerichts Berlin für alle Jahrgänge ab 2012

Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg für alle Jahrgänge ab 2018

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 17. März 2024 von
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Familienrecht Berlin Tegel/Reinickendorf

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Rechtsanwalt Mauersberger ist Fachanwalt für Familienrecht, bereits seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen und ausschließlich im Familien- und Erbrecht tätig. Sie haben in unserer Kanzlei in Berlin Tegel/Reinickendorf einen Ansprechpartner mit langjähriger Erfahrung, die gerade bei der Bearbeitung familienrechtlicher Probleme besonders wichtig ist.

Wo finden Sie uns in Berlin Tegel/Reinickendorf?

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Parkplatz Berlin Tegel Reinickendorf

Nutzen Sie die kostenlosen Parkplätze auf dem Gelände im Business Park „Top Tegel“ direkt vor dem Bürogebäude.

Termine mit Rechtsanwalt Mauersberger in Berlin Reinickendorf sind auch nach 18:00 Uhr und an ausgewählten Samstagen möglich. Termine können entweder über unsere „Online Terminvereinbarung“ oder auch telefonisch vereinbart werden.

Was sonst noch wichtig ist:

Für den Bezirk Reinickendorf ist das Familiengericht Pankow zuständig. Dieses befindet sich in der Kissingenstraße 5-6.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 15. März 2024 von
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Familienrecht Potsdam

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Unter der Telefonnummer ☎ 03312909518

können Sie mit einem unserer Fachanwälte für Familienrecht einen Besprechungstermin vereinbaren.

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Scheidung Teltow

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03328/337384

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 15. März 2024 von
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Familienrecht Teltow

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Unter der Telefonnummer

03328/337 384

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Familienrecht Velten

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oder telefonisch unter der Telefonnummer

03304/20 49 53

Sollte es bei Ihnen um eine Scheidung gehen, können Sie uns auch ohne Terminvereinbarung im Wege der „Scheidung online“ beauftragen.

Im Sekretariat werden Sie betreut von unserer Rechtsanwaltsfachangestellten Karina Busse.

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Erbrecht Falkensee

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03322/242687

Beratungsbedarf kann sich im Erbrecht sowohl hinsichtlich der Rechtsgestaltung zu Lebzeiten als auch für den Todesfall ergeben.

Der anwaltliche Tätigkeitsbereich erstreckt sich im Erbrecht insbesondere auf:

  • Testamentsgestaltung
  • Erbverzicht
  • Beratung zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
  • Erbauseinandersetzung
  • Geltendmachung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen

In unserer Kanzlei in Falkensee werden Sie im Erbrecht von

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letztes Update: 15. März 2024