Scheidung Falkensee

In Scheidungsangelegenheiten stehen Ihnen in unserer Kanzlei mehrere Fachanwälte für Familienrecht zur Verfügung.

Unsere Kanzlei mit dem Schwerpunkt Familienrecht wurde bereits 1999 gegründet. Eine etwa 25jährige Erfahrung im Bereich des Familienrechts kommt Ihnen zu gute, wenn es um komplizierte höchst streitige Auseinandersetzungen geht.

Aber auch im Falle einer einverständlichen Scheidung sind wir die richtigen Ansprechpartner. Unsere Erfahrung hilft Ihnen dabei, die Scheidung möglichst unkompliziert und vor allem kostensparend durchzuführen.

oder telefonisch unter der Telefonnummer

☎ 03322 242687

Die Kanzlei befindet sich in der Bahnhofstraße 52 direkt gegenüber der Stadthalle.

Im Sekretariat betreuen Sie unsere Rechtsanwaltsfachangestellten:

Marita Steinert
Birgit Tabat

Rechtsanwalt Berlin Tegel/Reinickendorf
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Scheidungskanzlei

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Rechtsanwälte und Fachanwälte

Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 15. März 2024 von
letztes Update: 15. März 2024

Familienrecht Falkensee

Rechtsanwalt Familienrecht Falkensee

Sie suchen einen Fachanwalt für Familienrecht in Falkensee?

Hier können Sie mit einem unserer Fachanwälte für Familienrecht einen Besprechungstermin vereinbaren:

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 15. März 2024 von
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Scheidung Berlin Tegel/Reinickendorf

Scheidungskanzlei Berlin Tegel Reinickendorf

Im Büro in Berlin Tegel/Reinickendorf werden Sie von Rechtsanwalt Karsten Mauersberger betreut. Dieser ist Fachanwalt für Familienrecht und bereits seit 1999 im Scheidungsrecht tätig. Sie werden dabei unterstützt, Ihre Scheidung möglichst unkompliziert, ohne Scheidungskrieg und unter Vermeidung unnötiger Kosten durchzuführen.

Wo finden Sie uns?

Wittestraße 30 k
13509 Berlin Tegel/Reinickendorf
4. Etage
☎ 030/269 488 31
mauersberger@rechtsanwalt-mauersberger.de

Parkplatz Berlin Tegel Reinickendorf

Nutzen Sie die kostenlosen Parkplätze auf dem Gelände im Business Park „Top Tegel“ direkt vor dem Bürogebäude.

Mit Rechtsanwalt Mauersberger können Sie in Berlin Tegel/Reinickendorf Termine auch nach 18:00 Uhr oder an ausgewählten Samstagen vereinbaren.

Die Vereinbarung eines Besprechungstermins ist online möglich:

Der Scheidungsauftrag kann ebenfalls online erteilt werden:

Zuvor können Sie sich hier ausführlich über die Kosten eines Scheidungsverfahrens informieren:

Auf dem Gelände im Business Park „Top Tegel“ können Sie kostenfrei direkt vor dem Bürogebäude parken. Sie finden uns im Gebäude Wittestraße 30 K in der 4. Etage.

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Rechtsanwälte und Fachanwälte

Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 15. März 2024 von
letztes Update: 15. März 2024

Schenkungen des Erblasser – Berechnung der Pflichtteilsergänzung

Schenkungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dem Tode können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen.

Mit welchem Wert wird die Schenkung berücksichtigt?

Gemäß § 2325 BGB wird bei einer verbrauchbaren Sache der Wert im Zeitpunkt der Schenkung in Ansatz gebracht. Der Geldentwertung ist durch eine Indexierung des Wertes Rechnung zu tragen. Dementsprechend erhöht sich der Wert der Schenkung, je nachdem wie lange die Schenkung zurückliegt.

Bei allen anderen Sachen (auch Grundstücke) wird auf den Wert im Zeitpunkt des Erbfalls abgestellt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die verschenkte Sache zum Zeitpunkt der Schenkung einen geringeren Wert als im Zeitpunkt des Todes hatte.

Wie wird dann der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet?

Steht der Wert der Schenkungen fest, stellt sich die Frage, wie sich die Pflichtteilsergänzung berechnet.

Im ersten Schritt ermittelt man den Pflichtteilanspruch an Hand des tatsächlich vorhanden Nachlasswertes. Der Pflichtteilsanspruch beträgt 1/2 des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Im zweiten Schritt werden die Schenkungen dem Nachlass hinzugerechnet (hierbei mus geprüft werden, ob die Schenkung  auf Grund der Dauer zwischen Schenkung und Erbfall voll oder nur anteilig berücksichtigt wird). Sodann wird an Hand des fiktiven Nachlasses (Gesamtnachlass aus realem Nachlass + Schenkungen) der Gesamtpflichtteil gebildet.

Die Differenz zwischen Gesamtpflichtteil und tatsächlichem Pflichtteil ist dann der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch. Einfacher ausgedrückt könnte man auch sagen, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch die Pflichtteilsquote aus den Schenkungen ist. Allerdings ist im Einzelfall immer eine exakte Betrachtung erforderlich, da anderenfalls nicht alle denkbaren Fallkonstellationen zutreffend bewertet werden.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 8. März 2024 von
letztes Update: 8. März 2024

Erbrecht – Handschriftliches Testament

Wir beraten Sie bei der Errichtung von Testamenten und können solche für Sie formulieren. Gemeinsam besprechen wir, was Ihre Wünsche und Vorstellungen sind. Wir werden diese bei der Formulierung umsetzen.

Bei der Errichtung eines Testamentes sind strenge Formvorschriften zu beachten. Werden diese nicht eingehalten, besteht die Gefahr, dass das Nachlassgericht das Testament für unwirksam erklärt. Dies kann erbrechtliche Konsequenzen haben, die vom Erblasser nicht gewollt sind.

Gemäß § 2247 BGB besteht die Möglichkeit ein Handschriftliches Testament (Eigenhändiges Testament) zu errichten. Dies geschieht durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung.

Ein solches Testament soll bzw. muss folgenden Inhalt haben:

  • Angabe zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort das Testament niedergeschrieben wurde
  • Unterschrift bestehend aus Vornamen und Familiennamen

Das gesamte Testament muss handschriftlich verfasst sein. Also auch der eigentliche Inhalt, der Wille des Erblassers, wer als Erbe eingesetzt werden soll, ob eine bestimmte Person enterbt wird und nur den Pflichtteil erhalten soll, ob und welche Vermächtniss gelten sollen, muss mit der Hand geschrieben werden.

Wo das Testament sodann aufbewahrt wird, spielt grundsätzlich keine Rolle. Insbesondere ist eine öffentliche Hinterlegung nicht zwingend. Das heisst, grundsätzlich kann ein solches Testament auch in der eigenen Wohnung bleiben.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 8. März 2024 von
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Erbrecht-Berliner Testament

Nach der Eheschließung haben die Eheleute häufig das Bedürfnis, sich gegenseitig für den Fall des Todes des einen Ehegatten abzusichern, insbesondere eine mögliche Erbauseinandersetzung mit Kindern zu vermeiden.
Der Gesetzgeber hat hierfür (allerdings ausdrücklich nur für Ehegatten!) die Möglichkeit des gemeinschaftlichen Testamentes geschaffen. Dieses ermöglicht den Eheleuten, in einer gemeinsamen letztwilligen Verfügung ihren letzten Willen festzulegen. Die Eheleute haben im Berliner Testament die Möglichkeit, sich gegenseitig zu Alleinerben einzusetzen, wohingegen die Kinder erst erben sollen, wenn auch der zweite Ehegatte verstorben ist.
Zur Errichtung eines solchen Testamentes genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig schreibt sowie mit Ort und Datum unterschreibt und der andere Ehegatte einen Zusatz hierunter setzt, dass das Testament auch seinem letzten Willen entspricht und die gemeinsame Erklärung eigenhändig ebenfalls mit Ort und Datum mit unterzeichnet.

Hierbei brauchen die Eheleute nicht zu fürchten, für immer an die Erbeinsetzung des anderen Partners gebunden zu sein: Zum einen handelt es sich im Zweifel um wechselbezügliche Verfügungen, bei denen der Widerruf der einen Verfügung zu Lebzeiten beider Eheleute die Unwirksamkeit der anderen zur Folge hat. Zum anderen ist ein Testament, mit dem der Erblasser sein Ehegatten bedacht hat, auch ohne ausdrückliche Bestimmung des Erblassers unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist, oder der Erblasser die Scheidung beantragt, oder ihr zugestimmt hatte.
Schwieriger wird hingegen eine Abänderung des Testamentwortlautes und der Schlusserbeneinsetzung, wenn erst einmal einer der Ehegatten verstorben ist: Da beide Ehegatten sich hierauf verlassen können sollen, dass sich der überlebende Ehegatte an die gemeinsam vereinbarte Schlusserbeneinsetzung hält, ist eine diesbezügliche Abänderung nach dem Tode des Erstversterbenden grundsätzlich nicht mehr möglich. Selbst wenn sich der überlebende Ehegatte also z. B. mit seinen Kindern überwirft und diese enterben möchte, kann er dies, wenn der Ehegatte schon verstorben ist, nur tun, wenn beide Ehegatten sich bei der gemeinsamen Abfassung des Testamentes eine mögliche Abänderung der Schlusserbeneinsetzung auch noch nach dem ersten Erbfall ausdrücklich vorbehalten haben.
Da es hier auf Feinheiten bei der Formulierung ankommt, sollte vor der Abfassung des Testamentes ein Rechtsanwalt entsprechend konsultiert werden.

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Rechtsanwälte und Fachanwälte

Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 8. März 2024 von
letztes Update: 8. März 2024

Beratungskosten

Eine Erstberatung kostet bei uns in aller Regel

bei einer Beratungsdauer von 15-30 Minuten 45,00 € – 90,00 €
bei einer Beratungsdauer von 30-45 Minuten 90,00 € – 135,00 €
jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Wir können Ihnen versichern, dass wir ohne ausdrückliche Kostenvereinbarung von den vorstehenden Beratungsgebühren im Einzelfall nur zu Ihren Gunsten abweichen werden.
Da sich Rechtsanwaltskosten nicht immer nur nach dem Zeitaufwand richten, sondern auch die Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit und das damit verbundene Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes berücksichtigt werden müssen, behalten wir uns vor, in Einzelfällen eine Beratung von der Vereinbarung einer höheren Vergütung abhängig zu machen. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn Sie rechtzeitig informiert werden und einer höheren Beratungsgebühr ausdrücklich zustimmen.

Die Beratungsgebühren werden selbstverständlich angerechnet, falls nach der Beratung eine streitwertabhängige Tätigkeit beauftragt wird.

Wird bereits im Rahmen der Beratung ein Auftrag für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erteilt, berechnen wir keine gesonderten Beratungsgebühren sondern nur die Gebühren, die für das gerichtliche Verfahren ohnehin entstehen. Gegebenenfalls beantragen wir für Sie auch Verfahrenskostenhilfe oder vereinbaren mit Ihnen eine Ratenzahlung.

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Rechtsanwälte und Fachanwälte

Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 7. März 2024 von
letztes Update: 7. März 2024

Rechtsschutzversicherung

Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherungen zusammen.

Teilen Sie uns einfach Ihre Versicherungsnummer mit, den Rest erledigen wir. Die Kostendeckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung gehört zu unserem Service dazu.

Falls gewünscht, klären wir für Sie bereits vor Beginn unserer eigentlichen Tätigkeit, ob eine Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung sichergestellt wird. Damit gehen Sie kein Kostenrisiko ein.

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Rechtsanwälte und Fachanwälte

Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 7. März 2024 von
letztes Update: 7. März 2024

Scheidungskosten berechnen

Die Kosten in einem Scheidungsverfahren richten sich nach dem Gegenstandswert, der vom Gericht festgelegt wird. Maßgeblich ist insoweit das dreifache Nettoeinkommen der Eheleute. Einige Gerichte nehmen einen Abschlag vor, wenn unterhaltsbedürftige Kinder vorhanden sind. Bei Durchführung des sogenannten Versorgungsausgleiches wird das Gericht einen etwas höheren Gegenstandswert festsetzen.

Der Fachanwalt ist nicht teurer als ein Rechtsanwalt ohne entsprechende Zusatzausbildung, da alle Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen müssen. Die Kosten sind also bei jeder Anwaltskanzlei unabhängig von der Art des Auftrages – auch bei der sogenannten Online-Scheidung – immer gleich!

Wird der Anwalt im ersten Termin mit der Scheidung beauftragt, entstehen auch keine zusätzlichen Beratungskosten sondern nur die Gebühren für die Vertretung im gerichtlichen Scheidungsverfahren.

Hier können Sie die Anwaltskosten im Scheidungsverfahren berechnen lassen:

Nettoeinkommen-Ehemann (monatlich)
Nettoeinkommen-Ehefrau (monatlich)

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Rechtsanwälte und Fachanwälte

Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 7. März 2024 von
letztes Update: 7. März 2024

Kostenberechnungsprogramm

Hier geht es zu unserem Kostenberechnungsprogramm…

Die Kosten eines Rechtsanwaltes in einem gerichtlichen Verfahren berechnen sich in zivilrechtlichen oder familienrechtlichen Verfahren immer nach dem vom Gericht festzusetzenden Gegenstandswert. Die Gebühren sind für alle Rechtsanwälte gleich. Der Fachanwalt ist also auch nicht teurer als der Rechtsanwalt ohne entsprechende Zusatzausbildung.
Die Gebühren richten sich insoweit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Hier können Sie die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten abhängig vom Streitwert berechnen lassen:

(für Scheidungskosten bitte unser Berechnungsprogramm Scheidungskosten nutzen!)

Streitwert
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 7. März 2024 von
letztes Update: 7. März 2024