Ein Rechtsstreit kommt oft unverhofft und kann die Haushaltskasse nicht unerheblich belasten. Häufig werden die Kosten im Wege der Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe von der Staatskasse übernommen. Gerne stellen wir für Sie einen entsprechenden Antrag.
Sollte einmal keine Kostenübernahme im Wege der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommen, bieten wir abhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten die
Möglichkeit einer zinsfreien Ratenzahlung
an. So zahlen viele unserer Mandanten zB. für das Scheidungsverfahren eine monatliche Rate in Höhe von
50,00 € -100,00€.
Im Regelfall berechnen sich die Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme nach einem Gegenstandswert. Die Höhe des Gegenstandswertes kann sich zB aus dem Gerichtskostengesetz ergeben. Maßgeblich ist immer, was in dem entsprechenden Verfahren verlangt wird. Geht es zB um eine monatliche Unterhaltsforderung, ist als Gegenstandswert der Jahresbetrag des Unterhaltes zugrunde zu legen. Geht es um eine einmalige Forderung (zB Arbeitslohn) ist die Höhe dieser Forderung maßgeblich.
Die streitwertabhängigen Kosten können Sie sich hier berechnen lassen:
oder hier speziell für das Scheidungsverfahren:
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 24. Februar 2024