Die Höhe des Pflichtteilsanspruches richtet sich grundsätzlich danach, welcher gesetzliche Erbteil dem Pflichtteilsberechtigten zugestanden hätte, wenn er nicht durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wäre. Anders als der Erbanspruch ist der Pflichtteil lediglich ein Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbanteils.
Bei der Berechnung des Erbanteils der Ehefrau kommt man meistens zu dem Ergebnis, dass die Ehefrau die Hälfte des Erbes erhält. Dies hängt damit zusammen, dass die Eheleute ohne Ehevertrag im gestzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben und sich damit der Erbanteil, der eigentlich nur 1/4 beträgt, um ein weiteres 1/4 erhöht. Damit liegt der Gedanke nahe, dass der Ehefrau grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch von 1/4 zustehen müsste. Dies ist aber falsch.
Bei der Pflichtteilsberechnung spielt es überhaupt keine Rolle, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben. Die Ehefrau erhält immer nur einen Pflichtteil von 1/8. Allerdings kann daneben ein Zugewinnausgleichsanspruch bestehen, der jedoch gesondert dargelegt werden muss.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 20. Mai 2013
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