Für Wohnraummietverhältnisse gilt, dass der Vermieter grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums die Betriebskostenabrechnung erstellen und an den Mieter übersenden muss. Für den Mieter wichtig zu wissen ist, dass innerhalb eines Jahres nach Zugang der Abrechnung sämtliche Einwendungen gegen die Abrechnung vorbracht werden müssen. Anderenfalls ist der Mieter mit der Geltendmachung der Einwendungen
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letztes Update: 27. August 2019