Abrechnungsfehler in der Betriebskostenabrechnung

Bedeutung formeller und materieller Abrechnungsfehler einer Betriebskostenabrechnung

Über Betriebskostenvorauszahlungen ist innerhalb der 12-monatigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abzurechnen. Nur eine formell ordnungsgemäße Abrechnung, die den Mindestanforderungen des § 259 BGB genügt, wahrt diese Frist (BGH, Urteil vom 17.11.2004, AZ: VIII ZR 115/04). Nur dann wird ein errechneter Nachzahlungssaldo fällig. Erteilt der Vermieter keine oder eine ungenügende Abrechnung innerhalb der Frist, ist er mit Nachforderungen ausgeschlossen, denn die Abrechnungsfrist ist als gesetzliche Ausschlussfrist zu verstehen. Sie beginnt selbst dann nicht neu zu laufen, wenn der Mieter dem Vermieter den Ausgleich der Nachforderung zugesagt hat (BGH, Urteil vom 09.04.2008, AZ VIII ZR 84/07).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sollte stets geprüft werden, ob die Nebenkostenabrechnung bereits formelle Fehler enthält oder aber „nur“ Fehler inhaltlicher Art, welche dann im Widerspruchsverfahren zu klären sind.

Darauf, wann ein formeller oder ein inhaltlicher Fehler vorliegt, wird in einem weiteren Artikel eingegangen werden.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 22. April 2010 von
letztes Update: 22. April 2010

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