Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung

Für Wohnraummietverhältnisse gilt, dass der Vermieter grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums die Betriebskostenabrechnung erstellen und an den Mieter übersenden muss. Für den Mieter wichtig zu wissen ist, dass innerhalb eines Jahres nach Zugang der Abrechnung sämtliche Einwendungen gegen die Abrechnung vorbracht werden müssen. Anderenfalls ist der Mieter mit der Geltendmachung der Einwendungen ausgeschlossen. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der Mieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird.
Zudem sind die Einwendungen des Mieters gegen einzelne Betriebskostenpositionen nur zu berücksichtigen, wenn er diese aufgrund der eingesehenen Belege konkretisiert hat. Hierbei setzt sich bei den Amtsgerichten immer mehr die Auffassung durch, dass Behauptungen des Mieters „ins Blaue hinein“ nicht ausreichend sind, soweit er die Belege nicht eingesehen hat. Will der Mieter die Ansätze in einer Betriebskostenabrechnung daher bestreiten, muss er nach Einsichtnahme in die Rechnungsunterlagen im Einzelnen angeben, was er moniert oder anhand konkreter Tatsachen Einwende gegen einzelne Kostenansätze plausibel machen. Der Mieter muss innerhalb der Ausschlussfrist darlegen, warum er die Abrechnung für falsch hält. Aufgrund dieser sich festigenden Rechtsprechung steht dem Mieter selbstverständlich ein uneingeschränktes Recht zur Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zu. Soweit der Vermieter ihm dies nicht gewährt, hat der Mieter zumindest ein Leistungsverweigerungsrecht bezüglich des aus der Abrechnung hervorgehenden Nachzahlungsbetrages.
Lediglich eine formell nicht ordnungsgemäße Abrechnung ist nicht geeignet um die Einwendungsfrist für den Mieter nach § 556 BGB in Gang zu setzen. Da die überwiegende Zahl der Betriebskostenabrechnungen mittlerweile zumindest den formellen Anforderungen der Rechtsprechung genügt, kommt der Mieter grundsätzlich um eine Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nicht herum.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019

Wann muss der Mieter Nebenkosten zahlen?

Kaum jemandem ist bekannt, dass der Gesetzgeber in den §§ 535 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) von der sogenannten Inklusivmiete ausgeht. Dies bedeutet, dass in der vereinbarten Mietzahlung bereits sämtliche Nebenkosten enthalten sein sollen. Dies bedeutet ferner, dass die Erhebung von Vorauszahlungen auf die anfallenden Nebenkosten heute zwar allgemein üblich, aber keineswegs gesetzlich notwendig ist.

Vielmehr setzt die Umlegung von Mietnebenkosten eine entsprechende Vereinbarung voraus, die sich zum Einen auf die Pflicht des Vermieters zur Abrechnung über die geleisteten Vorauszahlungen beziehen muss und zum Anderen auf die abzurechnenden Kosten. Unklarheiten darüber, ob eine solche Vereinbarung getroffen wurde, gehen stets zu Lasten des Vermieters. Eine Vermutung für eine gewollte Nebenkostenumlegung besteht nicht. Die umzulegenden Nebenkostenpositionen müssen daher im Mietvertrag entweder einzeln aufgeführt werden oder es wird auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, in denen eine solche Aufzählung bereits enthalten ist, wie beispielsweise § 2 der Betriebskostenverordnung. Besonders bei der Verwendung von Einzelaufstellungen ist auf eine sorgfältige Vertragsabfassung zu achten. Fehlt es an einer wirksamen Vereinbarung oder kann der Vermieter eine solche nicht nachweisen, muss der Mieter für derartige Betriebskosten keine Zahlungen leisten. Vor diesem Hintergrund sollten insbesondere Mieter größerer Gewerbeobjekte mit hohen Betriebskostenvorauszahlungen ihre Mietverträge einer fachanwaltlichen Überprüfung zuführen, da hier regelmäßig wirksame Regelungen fehlen oder zumindest unklar sind.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
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Vorzeitige Beendigung eines langfristigen Gewerbemietvertrages

In den meisten Fällen sind Mietverträge über Geschäftsräume an eine bestimmte Vertragslaufzeit, meistens fünf oder zehn Jahre, gebunden. Sofern sich nunmehr Mieter oder Vermieter vorzeitig von diesem Vertrage lösen möchten, bedarf es einiger Voraussetzungen. So muss ein Verstoß gegen die Schriftform des Vertrages vorliegen. Ist dies der Fall, kann der Vertrag mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Ob ein solcher Schriftformverstoß vorliegt, ist im Einzelfall detailliert zu prüfen. So kommt ein Schriftformverstoß insbesondere dann in Betracht, wenn der Vertragsgegenstand nicht genau bezeichnet ist, die Vertragslaufzeit unbestimmt ist, oder Nachträge des Vertrages nicht ordnungsgemäß den Mietvertrag in Bezug nehmen. Im Hinblick auf den Wunsch einer vorfristigen Lösung eines langfristigen Mietverhältnisses lohnt sich eine Überprüfung, ob ein Schriftformverstoß und damit eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnis in Betracht kommt, wobei die angegebenen Beispiele für einen Schriftformverstoß nur beispielhaft und darüber hinaus genau zu überprüfen sind. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses können jedoch unter Umständen erhebliche Mietausgaben eingespart werden, da anderenfalls über die gesamte Restlaufzeit des Mietverhältnisses der Mietzins zu entrichten wäre.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019

Mietrecht: Anpassung des Mietobjekts an den Stand der Technik

Gemäß § 535 BGB schuldet der Vermieter den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses. Dabei kommt es jedoch grundsätzlich auf den Zustand an, der zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses bestand. Allerdings können technische oder wissenschaftliche Entwicklungen zu der Erkenntnis führen, dass bestimmte Einrichtungen der Mietsache nicht mehr geeignet sind, den vertragsgemäßen Gebrauch zu gewährleisten.

Demgemäß entsteht die Frage, unter welchen Umständen der Mieter einen Anspruch auf Veränderung der Mietsache, auf Modernisierung oder auf Herrichtung nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik hat. Eine Veränderung der technischen Ausstattung der Mieträume gibt dem Mieter grundsätzlich jedoch auch bei der Änderung von technischen Normen keinen Anspruch auf Anpassung der Ausstattung, wenn im Übrigen der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung gewährleistet bleibt. Auf DIN-Vorschriften kann sich der Mieter daher nicht für einen Anspruch auf Veränderung der Mietsache berufen. Allerdings ist stets zu prüfen, ob und inwieweit dem Mieter der Gebrauch unter Beibehaltung der alten Ausstattung weiterhin zumutbar ist. Die Feststellung der Zumutbarkeitsgrenze kann naturgemäß nur im Einzelfall vorgenommen werden, wobei es auf die gesamtem Umständen, Ort, Sitte, Zweck und Preis der Räume ankommt.

Unabhängig von der Einhaltung von DIN-Vorschriften zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes besteht jedoch eine Nachrüstungspflicht in Anwendung des § 535 BGB jedenfalls dann, wenn die Gesundheit des Mieters durch den Zustand der Räume und ihre Einrichtungen nachhaltig gefährdet wird (Schallschutz, Auswechselung von Trinkwasserrohen).

Hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung kommt es allerdings nicht auf subjektive Befürchtungen des Mieters, sondern ausschließlich auf objektive Erkenntnisse an, wobei der jeweilige Entwicklungsstand der medizinischen, technischen, biologischen und sonstigen Erkenntnisse zu berücksichtigen ist.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 7. Juni 2013 von
letztes Update: 7. Juni 2013

Abrechnungsfehler in der Betriebskostenabrechnung

Bedeutung formeller und materieller Abrechnungsfehler einer Betriebskostenabrechnung

Über Betriebskostenvorauszahlungen ist innerhalb der 12-monatigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abzurechnen. Nur eine formell ordnungsgemäße Abrechnung, die den Mindestanforderungen des § 259 BGB genügt, wahrt diese Frist (BGH, Urteil vom 17.11.2004, AZ: VIII ZR 115/04). Nur dann wird ein errechneter Nachzahlungssaldo fällig. Erteilt der Vermieter keine oder eine ungenügende Abrechnung innerhalb der Frist, ist er mit Nachforderungen ausgeschlossen, denn die Abrechnungsfrist ist als gesetzliche Ausschlussfrist zu verstehen. Sie beginnt selbst dann nicht neu zu laufen, wenn der Mieter dem Vermieter den Ausgleich der Nachforderung zugesagt hat (BGH, Urteil vom 09.04.2008, AZ VIII ZR 84/07).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sollte stets geprüft werden, ob die Nebenkostenabrechnung bereits formelle Fehler enthält oder aber „nur“ Fehler inhaltlicher Art, welche dann im Widerspruchsverfahren zu klären sind.

Darauf, wann ein formeller oder ein inhaltlicher Fehler vorliegt, wird in einem weiteren Artikel eingegangen werden.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 22. April 2010 von
letztes Update: 22. April 2010