Baurecht: Haftung der Baufirma bei Planungsmängeln

Nicht selten beauftragen die Bauherren einen Architekten gesondert mit der Planung und Überwachung eines Bauvorhabens. Auf der Grundlage einer solchen Planung beauftragen sie dann eine Baufirma mit der Ausführung des Bauvorhabens. Führen dann in der Folge sowohl Planungs- als auch Bauausführungsfehler zu Baumängeln, bspw. zu Feuchtigkeitsschäden am Gebäude, stellt sich für den Bauherren häufig die Frage ob und inwieweit er dem von ihm beauftragen Architekten einerseits und die beauftragte Baufirma andererseits in Anspruch nehmen kann. Für den Regelfall gilt, dass sowohl der Architekt, welchem Bauüberwachungsfehler vorzuwerfen sind, als auch das fehlerhaft arbeitende Bauunternehmen dem Bauherren gegenüber gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz haften. Im Beschluss vom 24.04.2012 AZ 5 U 843/11 hebt das OLG Koblenz hervor, dass der Bauunternehmer darüber hinaus auch auf Planungsfehler des Architekten, die er im Bereich seiner Fachkunde erkennen kann, hinweisen muss. Adressat dieser Hinweispflicht ist in solchen Fällen unmittelbar der Bauherr. Verletzt die bauausführende Firma diese Hinweispflicht, erwächst dem Bauherren hieraus ebenfalls ein Schadenersatzanspruch. Bei derartigen Schadenersatzansprüchen ist jedoch zu beachten, dass im Falle von Planungsfehlern des vom Bauherren beauftragten Architekten diese dem Bauherren gem. §§ 254, 278 BGB anspruchsmindernd zuzurechnen sind. Hier ist dann im Einzelfall eine Haftungsquote zu bilden.

Unsere Standorte:
Falkensee  |  Velten |  Teltow |  Potsdam |  Berlin

Rechtsanwälte und Fachanwälte

Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 22. Juni 2013 von
letztes Update: 22. Juni 2013

Kostenberechnungsprogramm

Hier geht es zu unserem Kostenberechnungsprogramm… Die Kosten eines Rechtsanwaltes in einem gerichtlichen Verfahren berechnen sich in zivilrechtlichen oder familienrechtlichen Verfahren immer nach dem vom Gericht festzusetzenden Gegenstandswert. Die Gebühren sind für alle Rechtsanwälte gleich. Der Fachanwalt ist also auch nicht teurer als der Rechtsanwalt ohne entsprechende Zusatzausbildung. Die Gebühren richten sich insoweit nach dem
(Weiterlesen…)

Baurecht: Haftung der Baufirma bei Planungsmängeln

Nicht selten beauftragen die Bauherren einen Architekten gesondert mit der Planung und Überwachung eines Bauvorhabens. Auf der Grundlage einer solchen Planung beauftragen sie dann eine Baufirma mit der Ausführung des Bauvorhabens. Führen dann in der Folge sowohl Planungs- als auch Bauausführungsfehler zu Baumängeln, bspw. zu Feuchtigkeitsschäden am Gebäude, stellt sich für den Bauherren häufig die
(Weiterlesen…)

Der Bauunternehmer als Mandant

Auch die Ansprüche des Bauunternehmers richten sich grundsätzlich zum einen nach dem Inhalt des Bauvertrages und seinen Anlagen, wie Leistungsverzeichnis, Verhandlungsprotokoll und Nachträgen sowie zum anderen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Rahmen von Baurechtsstreitigkeiten geht es dem Bauunternehmer häufig darum offene Werklohnforderungen durchzusetzen und unberechtigte Mängelansprüche des Bauherrn abzuwehren. Für die erfolgreiche Durchsetzung
(Weiterlesen…)

Der Bauherr als Mandant

Die Ansprüche des Bauherrn ergeben sich sowohl aus dem Bauvertrag einschließlich seiner Anlagen, wie bspw. Leistungsverzeichnissen, Verhandlungsprotokollen und Nachträgen als auch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Zwar können Bauherr und Bauunternehmer den Inhalt des Bauvertrages frei verhandeln. Allerdings weiß der Bauunternehmer häufig, welche Vorteile man sich mit einer geschickten Vertragsgestaltung verschaffen kann. Daher wird der Bauvertrag
(Weiterlesen…)

Baurecht: Abnahme unter Mängelvorbehalt

Baurecht: Abnahme unter Mängelvorbehalt Unterzeichnet der Bauherr ein förmliches Abnahmeprotokoll indem die Abnahme unter Vorbehalt bestimmter aufgezählter Mängel steht, liegt gleichwohl eine rechtserhebliche Abnahme vor. Dies hat sich auch seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 nicht geändert. Stellt der Bauherr bei Abnahme Mängel fest, muss er sich daher die grundsätzliche Frage stellen, ob er
(Weiterlesen…)

Über Rechtsanwalt Brehmel

Rechtsanwalt Brehmel - zugleich Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentum -
mehr als 15 Jahre Berufserfahrung
Tätigkeitsschwerpunkte:
Mietrecht, Wohnungseigentum, Baurecht