Nicht selten beauftragen die Bauherren einen Architekten gesondert mit der Planung und Überwachung eines Bauvorhabens. Auf der Grundlage einer solchen Planung beauftragen sie dann eine Baufirma mit der Ausführung des Bauvorhabens. Führen dann in der Folge sowohl Planungs- als auch Bauausführungsfehler zu Baumängeln, bspw. zu Feuchtigkeitsschäden am Gebäude, stellt sich für den Bauherren häufig die Frage ob und inwieweit er dem von ihm beauftragen Architekten einerseits und die beauftragte Baufirma andererseits in Anspruch nehmen kann. Für den Regelfall gilt, dass sowohl der Architekt, welchem Bauüberwachungsfehler vorzuwerfen sind, als auch das fehlerhaft arbeitende Bauunternehmen dem Bauherren gegenüber gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz haften. Im Beschluss vom 24.04.2012 AZ 5 U 843/11 hebt das OLG Koblenz hervor, dass der Bauunternehmer darüber hinaus auch auf Planungsfehler des Architekten, die er im Bereich seiner Fachkunde erkennen kann, hinweisen muss. Adressat dieser Hinweispflicht ist in solchen Fällen unmittelbar der Bauherr. Verletzt die bauausführende Firma diese Hinweispflicht, erwächst dem Bauherren hieraus ebenfalls ein Schadenersatzanspruch. Bei derartigen Schadenersatzansprüchen ist jedoch zu beachten, dass im Falle von Planungsfehlern des vom Bauherren beauftragten Architekten diese dem Bauherren gem. §§ 254, 278 BGB anspruchsmindernd zuzurechnen sind. Hier ist dann im Einzelfall eine Haftungsquote zu bilden.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 22. Juni 2013
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