Der Bauunternehmer als Mandant

Auch die Ansprüche des Bauunternehmers richten sich grundsätzlich zum einen nach dem
Inhalt des Bauvertrages und seinen Anlagen, wie Leistungsverzeichnis,
Verhandlungsprotokoll und Nachträgen sowie zum anderen nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Rahmen von Baurechtsstreitigkeiten geht es dem
Bauunternehmer häufig darum offene Werklohnforderungen durchzusetzen und unberechtigte
Mängelansprüche des Bauherrn abzuwehren. Für die erfolgreiche Durchsetzung eines
Werklohnanspruchs ist es für den Bauunternehmer wichtig die fälligkeitsbegründenden
Voraussetzungen zu schaffen. Hierbei unterlaufen dem Bauunternehmer häufig Fehler,
welche zur Folge haben, dass er im gerichtlichen Verfahren unterliegt. Bei rechtzeitiger
Inanspruchnahme fachkundiger Rechtsberatung könnte ein solcher Prozessausgang jedoch
vermieden werden.

Soweit der Bauherr darüber hinaus schon während der Bauausführung unberechtigt Werklohn
einbehält, bspw. Abschlagsrechnungen kürzt, steht der Bauunternehmer keineswegs schutzlos
dar. Auch hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten die verweigerte Zahlung des Werklohns in
überschaubarer Zeit zu erzwingen.

Derartige Rechtsstreitigkeiten unterfallen dem privaten Baurecht.

Für eine Prüfung und erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche des Bauunternehmers steht
Ihnen in unserer Kanzlei der auf das private Baurecht spezialisierte Rechtsanwalt Brehmel zur
Verfügung.

Unsere Standorte:
Falkensee  |  Velten |  Teltow |  Potsdam |  Berlin

Rechtsanwälte und Fachanwälte

Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 19. April 2013 von
letztes Update: 19. April 2013

Kostenberechnungsprogramm

Hier geht es zu unserem Kostenberechnungsprogramm… Die Kosten eines Rechtsanwaltes in einem gerichtlichen Verfahren berechnen sich in zivilrechtlichen oder familienrechtlichen Verfahren immer nach dem vom Gericht festzusetzenden Gegenstandswert. Die Gebühren sind für alle Rechtsanwälte gleich. Der Fachanwalt ist also auch nicht teurer als der Rechtsanwalt ohne entsprechende Zusatzausbildung. Die Gebühren richten sich insoweit nach dem
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Baurecht: Haftung der Baufirma bei Planungsmängeln

Nicht selten beauftragen die Bauherren einen Architekten gesondert mit der Planung und Überwachung eines Bauvorhabens. Auf der Grundlage einer solchen Planung beauftragen sie dann eine Baufirma mit der Ausführung des Bauvorhabens. Führen dann in der Folge sowohl Planungs- als auch Bauausführungsfehler zu Baumängeln, bspw. zu Feuchtigkeitsschäden am Gebäude, stellt sich für den Bauherren häufig die
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Der Bauunternehmer als Mandant

Auch die Ansprüche des Bauunternehmers richten sich grundsätzlich zum einen nach dem Inhalt des Bauvertrages und seinen Anlagen, wie Leistungsverzeichnis, Verhandlungsprotokoll und Nachträgen sowie zum anderen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Rahmen von Baurechtsstreitigkeiten geht es dem Bauunternehmer häufig darum offene Werklohnforderungen durchzusetzen und unberechtigte Mängelansprüche des Bauherrn abzuwehren. Für die erfolgreiche Durchsetzung
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Der Bauherr als Mandant

Die Ansprüche des Bauherrn ergeben sich sowohl aus dem Bauvertrag einschließlich seiner Anlagen, wie bspw. Leistungsverzeichnissen, Verhandlungsprotokollen und Nachträgen als auch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Zwar können Bauherr und Bauunternehmer den Inhalt des Bauvertrages frei verhandeln. Allerdings weiß der Bauunternehmer häufig, welche Vorteile man sich mit einer geschickten Vertragsgestaltung verschaffen kann. Daher wird der Bauvertrag
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Baurecht: Abnahme unter Mängelvorbehalt

Baurecht: Abnahme unter Mängelvorbehalt Unterzeichnet der Bauherr ein förmliches Abnahmeprotokoll indem die Abnahme unter Vorbehalt bestimmter aufgezählter Mängel steht, liegt gleichwohl eine rechtserhebliche Abnahme vor. Dies hat sich auch seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 nicht geändert. Stellt der Bauherr bei Abnahme Mängel fest, muss er sich daher die grundsätzliche Frage stellen, ob er
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Über Rechtsanwalt Brehmel

Rechtsanwalt Brehmel - zugleich Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentum -
mehr als 15 Jahre Berufserfahrung
Tätigkeitsschwerpunkte:
Mietrecht, Wohnungseigentum, Baurecht