Kostenberechnungsprogramm

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Die Kosten eines Rechtsanwaltes in einem gerichtlichen Verfahren berechnen sich in zivilrechtlichen oder familienrechtlichen Verfahren immer nach dem vom Gericht festzusetzenden Gegenstandswert. Die Gebühren sind für alle Rechtsanwälte gleich. Der Fachanwalt ist also auch nicht teurer als der Rechtsanwalt ohne entsprechende Zusatzausbildung.
Die Gebühren richten sich insoweit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Hier können Sie die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten abhängig vom Streitwert berechnen lassen:

(für Scheidungskosten bitte unser Berechnungsprogramm Scheidungskosten nutzen!)

Streitwert
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 7. März 2024 von
letztes Update: 7. März 2024

Baurecht: Haftung der Baufirma bei Planungsmängeln

Nicht selten beauftragen die Bauherren einen Architekten gesondert mit der Planung und Überwachung eines Bauvorhabens. Auf der Grundlage einer solchen Planung beauftragen sie dann eine Baufirma mit der Ausführung des Bauvorhabens. Führen dann in der Folge sowohl Planungs- als auch Bauausführungsfehler zu Baumängeln, bspw. zu Feuchtigkeitsschäden am Gebäude, stellt sich für den Bauherren häufig die Frage ob und inwieweit er dem von ihm beauftragen Architekten einerseits und die beauftragte Baufirma andererseits in Anspruch nehmen kann. Für den Regelfall gilt, dass sowohl der Architekt, welchem Bauüberwachungsfehler vorzuwerfen sind, als auch das fehlerhaft arbeitende Bauunternehmen dem Bauherren gegenüber gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz haften. Im Beschluss vom 24.04.2012 AZ 5 U 843/11 hebt das OLG Koblenz hervor, dass der Bauunternehmer darüber hinaus auch auf Planungsfehler des Architekten, die er im Bereich seiner Fachkunde erkennen kann, hinweisen muss. Adressat dieser Hinweispflicht ist in solchen Fällen unmittelbar der Bauherr. Verletzt die bauausführende Firma diese Hinweispflicht, erwächst dem Bauherren hieraus ebenfalls ein Schadenersatzanspruch. Bei derartigen Schadenersatzansprüchen ist jedoch zu beachten, dass im Falle von Planungsfehlern des vom Bauherren beauftragten Architekten diese dem Bauherren gem. §§ 254, 278 BGB anspruchsmindernd zuzurechnen sind. Hier ist dann im Einzelfall eine Haftungsquote zu bilden.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 22. Juni 2013 von
letztes Update: 22. Juni 2013

Der Bauunternehmer als Mandant

Auch die Ansprüche des Bauunternehmers richten sich grundsätzlich zum einen nach dem
Inhalt des Bauvertrages und seinen Anlagen, wie Leistungsverzeichnis,
Verhandlungsprotokoll und Nachträgen sowie zum anderen nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Rahmen von Baurechtsstreitigkeiten geht es dem
Bauunternehmer häufig darum offene Werklohnforderungen durchzusetzen und unberechtigte
Mängelansprüche des Bauherrn abzuwehren. Für die erfolgreiche Durchsetzung eines
Werklohnanspruchs ist es für den Bauunternehmer wichtig die fälligkeitsbegründenden
Voraussetzungen zu schaffen. Hierbei unterlaufen dem Bauunternehmer häufig Fehler,
welche zur Folge haben, dass er im gerichtlichen Verfahren unterliegt. Bei rechtzeitiger
Inanspruchnahme fachkundiger Rechtsberatung könnte ein solcher Prozessausgang jedoch
vermieden werden.

Soweit der Bauherr darüber hinaus schon während der Bauausführung unberechtigt Werklohn
einbehält, bspw. Abschlagsrechnungen kürzt, steht der Bauunternehmer keineswegs schutzlos
dar. Auch hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten die verweigerte Zahlung des Werklohns in
überschaubarer Zeit zu erzwingen.

Derartige Rechtsstreitigkeiten unterfallen dem privaten Baurecht.

Für eine Prüfung und erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche des Bauunternehmers steht
Ihnen in unserer Kanzlei der auf das private Baurecht spezialisierte Rechtsanwalt Brehmel zur
Verfügung.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 19. April 2013 von
letztes Update: 19. April 2013

Der Bauherr als Mandant

Die Ansprüche des Bauherrn ergeben sich sowohl aus dem Bauvertrag einschließlich seiner
Anlagen, wie bspw. Leistungsverzeichnissen, Verhandlungsprotokollen und Nachträgen als
auch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Zwar können Bauherr und Bauunternehmer den
Inhalt des Bauvertrages frei verhandeln. Allerdings weiß der Bauunternehmer häufig, welche
Vorteile man sich mit einer geschickten Vertragsgestaltung verschaffen kann. Daher wird der
Bauvertrag häufig von der Baufirma vorgegeben bzw. zur Verfügung gestellt um von vorn
herein eine auch für den Bauherrn günstige Vertragsgestaltung zu vermeiden.

Um solche Nachteile zu verhindern und dem Bauherrn bereits vor der Unterzeichnung des
Bauvertrages eine Einflussnahme auf dessen Inhalt zu ermöglichen, ist es nahezu unerlässlich
einen Vertragsentwurf anwaltlich prüfen zu lassen. Die Vergütung des Anwalts steht hierbei
in keinem Verhältnis zu den Vorteilen einer Vertragsprüfung da man nur durch eine solche im
Verlaufe des Bauvorhabens nicht nur Zeit und Nerven sondern darüber hinaus auch viel Geld
sparen kann.

Bereits während der Bauausführung oder bei der Abnahme streiten Bauherr und
Bauunternehmer nicht selten um die ordnungsgemäße Vertragserfüllung, insbesondere die
Qualität der Bauleistung, das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen und zurückgehaltene
Zahlungen des Bauherrn. Der nicht anwaltlich beratene Bauherr gibt im Rahmen derartiger
Auseinandersetzungen häufig aus Verärgerung und rechtlicher Unkenntnis Erklärungen ab,
welche jedoch weitreichende wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen haben können.

Aufgrund langjähriger Erfahrung kann nur jedem Bauherrn dringend angeraten werden bereits
frühzeitig rechtskundigen Rat einzuholen, insbesondere dann, wenn sich Probleme bei der
Umsetzung des Bauvorhabens anbahnen.

Solcherlei Rechtsstreitigkeiten unterfallen dem privaten Baurecht.

Für die Prüfung und erfolgreiche Durchsetzung berechtigter Ansprüche des Bauherrn steht
Ihnen in unserer Kanzlei der auf das private Baurecht spezialisierte Rechtsanwalt Brehmel
gern zur Verfügung.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 19. April 2013 von
letztes Update: 19. April 2013

Baurecht: Abnahme unter Mängelvorbehalt

Baurecht: Abnahme unter Mängelvorbehalt

Unterzeichnet der Bauherr ein förmliches Abnahmeprotokoll indem die Abnahme unter Vorbehalt bestimmter aufgezählter Mängel steht, liegt gleichwohl eine rechtserhebliche Abnahme vor. Dies hat sich auch seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 nicht geändert. Stellt der Bauherr bei Abnahme Mängel fest, muss er sich daher die grundsätzliche Frage stellen, ob er die Abnahme erklärt oder ob er sie verweigert. Nach § 640 Abs. 1 BGB bzw. § 12 Nr. 3 VOB/B kann die Abnahme nur noch wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Liegen nach Ansicht des Bauherren solche vor, muss er die Abnahme grundsätzlich verweigern, so er es denn für opportun hält. Das kann er am einfachsten dadurch tun, in dem er ein entsprechendes Abnahmeprotokoll entweder gar nicht unterzeichnet oder ausdrücklich die Verweigerung der Abnahme in das Protokoll einfließen lässt. Ist das Abnahmeprotokoll erst einmal unterzeichnet, wird grundsätzlich auch der Werklohnanspruch des Bauunterneh-mers fällig. Der Bauherr kann sich dann nicht mehr auf das Fehlen einer mangelfreien Ab-nahme berufen. Da die Abnahme grundsätzlich die Zäsur im Baurecht darstellt, ändert sich ab diesem Zeitpunkt auch die Darlegungs- und Beweislast in einem möglicherweise ins Haus stehenden Bauprozess. So muss stets der Bauunternehmer bei verweigerter Abnahme darlegen und nachweisen, dass die von ihm erbrachte Bauleistung abnahmereif ist, mithin keine we-sentlichen Mängel vorliegen. Insoweit müsste er im Falle einer gerichtlichen Auseinanderset-zung auch den Kostenvorschuss für einen vom Gericht bestellten Sachverständigen tragen, soweit der Bauherr die Mangelfreiheit der Bauleistung bestreitet. Gerade bei größeren Bau-vorhaben (Einfamilienhaus) sollte daher vor Unterzeichnung von Abnahmeprotokollen rechtskundiger Rat eingeholt werden, um erhebliche rechtliche Nachteile zu verhindern.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 4. November 2012 von
letztes Update: 4. November 2012

Baurecht: Wann kann der Unternehmer seine Vergütung verlangen?

Baurecht: Wann kann der Unternehmer seine Vergütung verlangen?

Grundsätzlich kann der Unternehmer beim BGB-Werkvertrag seinen Werklohn erst dann verlangen, wenn er seine Bauleistung fertiggestellt hat und diese abgenommen wurde.

Seit Mai 2000 kann der Unternehmer jedoch auch bei einem BGB-Werkvertrag Abschlagszahlungen verlangen, ohne dass diese bereits im Vertrag vereinbart worden sind. Solche Abschlagsforderungen müssen sich allerdings auf in sich abgeschlossene Teile seiner Gesamtleistungen beziehen, die zudem vertragsgemäß erbracht sein müssen. Damit soll der Unternehmer Anspruch auf Abschlagszahlungen für nachgewiesene, vertragsgerecht erbrachte Leistungen haben, die dem Bauherrn in nicht mehr entziehbarer Weise zur Verfügung gestellt worden sind.

Im Gegenzug soll allerdings der eine Abschlagszahlung verlangende Unternehmer seinerseits verpflichtet sein, dem Bauherrn –sofern dieser Verbraucher ist – eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Bauwerks zu leisten.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 26. Mai 2010 von
letztes Update: 26. Mai 2010

Baurecht: Zahlungspflicht bei VOB Vertrag

Baurecht: Zahlungspflicht bei VOB Vertrag

Haben die Parteien wirksam die VOB/B als Vertragsgrundlage eines Bauvertrages vereinbart, kann der Unternehmer, auch ohne dass hierzu eine gesonderte Vereinbarung getroffen worden wäre, Abschlagszahlungen für nachgewiesene Teilleistungen verlangen. Um allerdings Vorauszahlungen, also Zahlungen vor Erbringung der entsprechenden Leistungen, verlangen zu können, muss hierüber auch bei einem VOB-Vertrag eine korrespondierende Vereinbarung zwischen Bauherrn und Unternehmer getroffen worden sein. Sollen in sich abgeschlossene Bauteile abgerechnet werden, bedarf es zur Fälligkeit einer Teilschlussrechnung auch der vorherigen Teilabnahme.

Ein Verlangen nach Schlusszahlung setzt stets die Fertigstellung aller beauftragter Leistungen und deren Abnahme voraus.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 17. Mai 2010 von
letztes Update: 17. Mai 2010

Baurecht: Verjährung VOB

Baurecht: Verjährung bei VOB/B Verträgen

Haben die Parteien eines Bauvertrages die VOB/B wirksam in diesen einbezogen, sind bei der Prüfung ob und inwieweit Gewährleistungsansprüche des Bauherrn eventuell verjährt sind, einige Besonderheiten zu beachten. Eine solche findet sich in § 13 Nr. 5 VOB/B. Zwar verjähren Baumängelgewährleistungsansprüche innerhalb einer kürzeren Frist als nach dem BGB (4 statt 5 Jahre). Quasi als Ausgleich besteht aber weiterhin die Möglichkeit, die Verjährung der Mängelansprüche relativ einfach und einseitig durch eine Mängelanzeige zu unterbrechen. Gleiches gilt, wenn der Bauunternehmer eine Mängelbeseitigung vornimmt.

In diesen Fällen weiterhin den Begriff der Unterbrechung und nicht den neuen Terminus des Neubeginns der Verjährung zu gebrauchen, erscheint schon deshalb angebracht, weil durch ein Mängelbeseitigungsverlangen oder eine Mängelbeseitigungsleistung nicht die ursprüngliche Verjährungsfrist neu beginnt, sondern eine kürzere, nämlich eine solche von 2 Jahren. Diese neue Frist wird berechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs eines Mängelbeseitigungsverlangens bzw. der Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu dem Gewährleistungsrecht nach BGB.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 31. März 2010 von
letztes Update: 31. März 2010

Baurecht: Abnahmeverweigerung des Bauherren

Baurecht: Abnahmeverweigerung des Bauherren

Für den beauftragten Bauunternehmer ist die Fälligkeit seines Werklohnanspruchs von der Voraussetzung abhängig, dass die Werkleistung durch den Bauherren abgenommen wird. In der Praxis wird die Abnahme durch den Bauherren jedoch gelegentlich verweigert, insbesondere aufgrund vorhandener Baumängel, welche zwischen den Parteien des Bauvertrages oft strittig sind.

Die mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen mit Wirkung zum 01.05.2000 eingeführte Abnahme durch Fristablauf nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB setzt zunächst eine Abnahmeverpflichtung des Bauherren voraus. Diese besteht nur dann, wenn die Leistung des Unternehmers vollendet und abnahmefähig ist. Zudem verlangt die genannte Vorschrift, dass der Bauunternehmer dem Bauherren eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und diese ergebnislos verstreicht. Fraglich ist jedoch, ob diese Fristsetzung des Bauunternehmers dann entbehrlich ist, wenn der Bauherr die Abnahme ausdrücklich verweigert, so dass die Fristsetzung dann nur eine im Ergebnis, überflüssige Förmlichkeit darstellen würde.

Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sollte der Bauunternehmer daher trotz einer ausdrücklichen Abnahmeverweigerung des Bauherren diesem eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Werkleistung als abgenommen gilt.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 3. März 2010 von
letztes Update: 3. März 2010