Baurecht: Verjährung bei VOB/B Verträgen
Haben die Parteien eines Bauvertrages die VOB/B wirksam in diesen einbezogen, sind bei der Prüfung ob und inwieweit Gewährleistungsansprüche des Bauherrn eventuell verjährt sind, einige Besonderheiten zu beachten. Eine solche findet sich in § 13 Nr. 5 VOB/B. Zwar verjähren Baumängelgewährleistungsansprüche innerhalb einer kürzeren Frist als nach dem BGB (4 statt 5 Jahre). Quasi als Ausgleich besteht aber weiterhin die Möglichkeit, die Verjährung der Mängelansprüche relativ einfach und einseitig durch eine Mängelanzeige zu unterbrechen. Gleiches gilt, wenn der Bauunternehmer eine Mängelbeseitigung vornimmt.
In diesen Fällen weiterhin den Begriff der Unterbrechung und nicht den neuen Terminus des Neubeginns der Verjährung zu gebrauchen, erscheint schon deshalb angebracht, weil durch ein Mängelbeseitigungsverlangen oder eine Mängelbeseitigungsleistung nicht die ursprüngliche Verjährungsfrist neu beginnt, sondern eine kürzere, nämlich eine solche von 2 Jahren. Diese neue Frist wird berechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs eines Mängelbeseitigungsverlangens bzw. der Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu dem Gewährleistungsrecht nach BGB.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 31. März 2010
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