Baurecht: Abnahme unter Mängelvorbehalt

Baurecht: Abnahme unter Mängelvorbehalt

Unterzeichnet der Bauherr ein förmliches Abnahmeprotokoll indem die Abnahme unter Vorbehalt bestimmter aufgezählter Mängel steht, liegt gleichwohl eine rechtserhebliche Abnahme vor. Dies hat sich auch seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 nicht geändert. Stellt der Bauherr bei Abnahme Mängel fest, muss er sich daher die grundsätzliche Frage stellen, ob er die Abnahme erklärt oder ob er sie verweigert. Nach § 640 Abs. 1 BGB bzw. § 12 Nr. 3 VOB/B kann die Abnahme nur noch wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Liegen nach Ansicht des Bauherren solche vor, muss er die Abnahme grundsätzlich verweigern, so er es denn für opportun hält. Das kann er am einfachsten dadurch tun, in dem er ein entsprechendes Abnahmeprotokoll entweder gar nicht unterzeichnet oder ausdrücklich die Verweigerung der Abnahme in das Protokoll einfließen lässt. Ist das Abnahmeprotokoll erst einmal unterzeichnet, wird grundsätzlich auch der Werklohnanspruch des Bauunterneh-mers fällig. Der Bauherr kann sich dann nicht mehr auf das Fehlen einer mangelfreien Ab-nahme berufen. Da die Abnahme grundsätzlich die Zäsur im Baurecht darstellt, ändert sich ab diesem Zeitpunkt auch die Darlegungs- und Beweislast in einem möglicherweise ins Haus stehenden Bauprozess. So muss stets der Bauunternehmer bei verweigerter Abnahme darlegen und nachweisen, dass die von ihm erbrachte Bauleistung abnahmereif ist, mithin keine we-sentlichen Mängel vorliegen. Insoweit müsste er im Falle einer gerichtlichen Auseinanderset-zung auch den Kostenvorschuss für einen vom Gericht bestellten Sachverständigen tragen, soweit der Bauherr die Mangelfreiheit der Bauleistung bestreitet. Gerade bei größeren Bau-vorhaben (Einfamilienhaus) sollte daher vor Unterzeichnung von Abnahmeprotokollen rechtskundiger Rat eingeholt werden, um erhebliche rechtliche Nachteile zu verhindern.

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Rechtsanwälte und Fachanwälte

Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 4. November 2012 von
letztes Update: 4. November 2012

Kostenberechnungsprogramm

Hier geht es zu unserem Kostenberechnungsprogramm… Die Kosten eines Rechtsanwaltes in einem gerichtlichen Verfahren berechnen sich in zivilrechtlichen oder familienrechtlichen Verfahren immer nach dem vom Gericht festzusetzenden Gegenstandswert. Die Gebühren sind für alle Rechtsanwälte gleich. Der Fachanwalt ist also auch nicht teurer als der Rechtsanwalt ohne entsprechende Zusatzausbildung. Die Gebühren richten sich insoweit nach dem
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Baurecht: Haftung der Baufirma bei Planungsmängeln

Nicht selten beauftragen die Bauherren einen Architekten gesondert mit der Planung und Überwachung eines Bauvorhabens. Auf der Grundlage einer solchen Planung beauftragen sie dann eine Baufirma mit der Ausführung des Bauvorhabens. Führen dann in der Folge sowohl Planungs- als auch Bauausführungsfehler zu Baumängeln, bspw. zu Feuchtigkeitsschäden am Gebäude, stellt sich für den Bauherren häufig die
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Der Bauunternehmer als Mandant

Auch die Ansprüche des Bauunternehmers richten sich grundsätzlich zum einen nach dem Inhalt des Bauvertrages und seinen Anlagen, wie Leistungsverzeichnis, Verhandlungsprotokoll und Nachträgen sowie zum anderen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Rahmen von Baurechtsstreitigkeiten geht es dem Bauunternehmer häufig darum offene Werklohnforderungen durchzusetzen und unberechtigte Mängelansprüche des Bauherrn abzuwehren. Für die erfolgreiche Durchsetzung
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Der Bauherr als Mandant

Die Ansprüche des Bauherrn ergeben sich sowohl aus dem Bauvertrag einschließlich seiner Anlagen, wie bspw. Leistungsverzeichnissen, Verhandlungsprotokollen und Nachträgen als auch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Zwar können Bauherr und Bauunternehmer den Inhalt des Bauvertrages frei verhandeln. Allerdings weiß der Bauunternehmer häufig, welche Vorteile man sich mit einer geschickten Vertragsgestaltung verschaffen kann. Daher wird der Bauvertrag
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Baurecht: Abnahme unter Mängelvorbehalt

Baurecht: Abnahme unter Mängelvorbehalt Unterzeichnet der Bauherr ein förmliches Abnahmeprotokoll indem die Abnahme unter Vorbehalt bestimmter aufgezählter Mängel steht, liegt gleichwohl eine rechtserhebliche Abnahme vor. Dies hat sich auch seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 nicht geändert. Stellt der Bauherr bei Abnahme Mängel fest, muss er sich daher die grundsätzliche Frage stellen, ob er
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