Die Ansprüche des Bauherrn ergeben sich sowohl aus dem Bauvertrag einschließlich seiner
Anlagen, wie bspw. Leistungsverzeichnissen, Verhandlungsprotokollen und Nachträgen als
auch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Zwar können Bauherr und Bauunternehmer den
Inhalt des Bauvertrages frei verhandeln. Allerdings weiß der Bauunternehmer häufig, welche
Vorteile man sich mit einer geschickten Vertragsgestaltung verschaffen kann. Daher wird der
Bauvertrag häufig von der Baufirma vorgegeben bzw. zur Verfügung gestellt um von vorn
herein eine auch für den Bauherrn günstige Vertragsgestaltung zu vermeiden.
Um solche Nachteile zu verhindern und dem Bauherrn bereits vor der Unterzeichnung des
Bauvertrages eine Einflussnahme auf dessen Inhalt zu ermöglichen, ist es nahezu unerlässlich
einen Vertragsentwurf anwaltlich prüfen zu lassen. Die Vergütung des Anwalts steht hierbei
in keinem Verhältnis zu den Vorteilen einer Vertragsprüfung da man nur durch eine solche im
Verlaufe des Bauvorhabens nicht nur Zeit und Nerven sondern darüber hinaus auch viel Geld
sparen kann.
Bereits während der Bauausführung oder bei der Abnahme streiten Bauherr und
Bauunternehmer nicht selten um die ordnungsgemäße Vertragserfüllung, insbesondere die
Qualität der Bauleistung, das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen und zurückgehaltene
Zahlungen des Bauherrn. Der nicht anwaltlich beratene Bauherr gibt im Rahmen derartiger
Auseinandersetzungen häufig aus Verärgerung und rechtlicher Unkenntnis Erklärungen ab,
welche jedoch weitreichende wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen haben können.
Aufgrund langjähriger Erfahrung kann nur jedem Bauherrn dringend angeraten werden bereits
frühzeitig rechtskundigen Rat einzuholen, insbesondere dann, wenn sich Probleme bei der
Umsetzung des Bauvorhabens anbahnen.
Solcherlei Rechtsstreitigkeiten unterfallen dem privaten Baurecht.
Für die Prüfung und erfolgreiche Durchsetzung berechtigter Ansprüche des Bauherrn steht
Ihnen in unserer Kanzlei der auf das private Baurecht spezialisierte Rechtsanwalt Brehmel
gern zur Verfügung.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 19. April 2013
Kostenberechnungsprogramm
Hier geht es zu unserem Kostenberechnungsprogramm… Die Kosten eines Rechtsanwaltes in einem gerichtlichen Verfahren berechnen sich in zivilrechtlichen oder familienrechtlichen Verfahren immer nach dem vom Gericht festzusetzenden Gegenstandswert. Die Gebühren sind für alle Rechtsanwälte gleich. Der Fachanwalt ist also auch nicht teurer als der Rechtsanwalt ohne entsprechende Zusatzausbildung. Die Gebühren richten sich insoweit nach dem
(Weiterlesen…)
Baurecht: Haftung der Baufirma bei Planungsmängeln
Nicht selten beauftragen die Bauherren einen Architekten gesondert mit der Planung und Überwachung eines Bauvorhabens. Auf der Grundlage einer solchen Planung beauftragen sie dann eine Baufirma mit der Ausführung des Bauvorhabens. Führen dann in der Folge sowohl Planungs- als auch Bauausführungsfehler zu Baumängeln, bspw. zu Feuchtigkeitsschäden am Gebäude, stellt sich für den Bauherren häufig die
(Weiterlesen…)
Der Bauunternehmer als Mandant
Auch die Ansprüche des Bauunternehmers richten sich grundsätzlich zum einen nach dem Inhalt des Bauvertrages und seinen Anlagen, wie Leistungsverzeichnis, Verhandlungsprotokoll und Nachträgen sowie zum anderen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Rahmen von Baurechtsstreitigkeiten geht es dem Bauunternehmer häufig darum offene Werklohnforderungen durchzusetzen und unberechtigte Mängelansprüche des Bauherrn abzuwehren. Für die erfolgreiche Durchsetzung
(Weiterlesen…)
Der Bauherr als Mandant
Die Ansprüche des Bauherrn ergeben sich sowohl aus dem Bauvertrag einschließlich seiner Anlagen, wie bspw. Leistungsverzeichnissen, Verhandlungsprotokollen und Nachträgen als auch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Zwar können Bauherr und Bauunternehmer den Inhalt des Bauvertrages frei verhandeln. Allerdings weiß der Bauunternehmer häufig, welche Vorteile man sich mit einer geschickten Vertragsgestaltung verschaffen kann. Daher wird der Bauvertrag
(Weiterlesen…)
Baurecht: Abnahme unter Mängelvorbehalt
Baurecht: Abnahme unter Mängelvorbehalt Unterzeichnet der Bauherr ein förmliches Abnahmeprotokoll indem die Abnahme unter Vorbehalt bestimmter aufgezählter Mängel steht, liegt gleichwohl eine rechtserhebliche Abnahme vor. Dies hat sich auch seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 nicht geändert. Stellt der Bauherr bei Abnahme Mängel fest, muss er sich daher die grundsätzliche Frage stellen, ob er
(Weiterlesen…)