Die Ansprüche des Bauherrn ergeben sich sowohl aus dem Bauvertrag einschließlich seiner
Anlagen, wie bspw. Leistungsverzeichnissen, Verhandlungsprotokollen und Nachträgen als
auch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Zwar können Bauherr und Bauunternehmer den
Inhalt des Bauvertrages frei verhandeln. Allerdings weiß der Bauunternehmer häufig, welche
Vorteile man sich mit einer geschickten Vertragsgestaltung verschaffen kann. Daher wird der
Bauvertrag häufig von der Baufirma vorgegeben bzw. zur Verfügung gestellt um von vorn
herein eine auch für den Bauherrn günstige Vertragsgestaltung zu vermeiden.
Um solche Nachteile zu verhindern und dem Bauherrn bereits vor der Unterzeichnung des
Bauvertrages eine Einflussnahme auf dessen Inhalt zu ermöglichen, ist es nahezu unerlässlich
einen Vertragsentwurf anwaltlich prüfen zu lassen. Die Vergütung des Anwalts steht hierbei
in keinem Verhältnis zu den Vorteilen einer Vertragsprüfung da man nur durch eine solche im
Verlaufe des Bauvorhabens nicht nur Zeit und Nerven sondern darüber hinaus auch viel Geld
sparen kann.
Bereits während der Bauausführung oder bei der Abnahme streiten Bauherr und
Bauunternehmer nicht selten um die ordnungsgemäße Vertragserfüllung, insbesondere die
Qualität der Bauleistung, das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen und zurückgehaltene
Zahlungen des Bauherrn. Der nicht anwaltlich beratene Bauherr gibt im Rahmen derartiger
Auseinandersetzungen häufig aus Verärgerung und rechtlicher Unkenntnis Erklärungen ab,
welche jedoch weitreichende wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen haben können.
Aufgrund langjähriger Erfahrung kann nur jedem Bauherrn dringend angeraten werden bereits
frühzeitig rechtskundigen Rat einzuholen, insbesondere dann, wenn sich Probleme bei der
Umsetzung des Bauvorhabens anbahnen.
Solcherlei Rechtsstreitigkeiten unterfallen dem privaten Baurecht.
Für die Prüfung und erfolgreiche Durchsetzung berechtigter Ansprüche des Bauherrn steht
Ihnen in unserer Kanzlei der auf das private Baurecht spezialisierte Rechtsanwalt Brehmel
gern zur Verfügung.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 19. April 2013
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