Kündigung/Allgemeines zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Eine gute Arbeit zu haben, ist heute wichtiger denn je. Der Verlust des Arbeitsplatzes hat häufig weitreichende Konsequenzen. Einer neuer Arbeitsplatz steht vielleicht in Aussicht, aber ob man dort von Beginn an eine adäquate Vergütung erhält, ist fraglich. Um so länger man beim alten Arbeitgeber war, umso mehr Schutz bietet der Gesetzgeber vor einer Kündigung. So verlängern sich z.B. die Kündigungsfristen abhängig von der Dauer der Beschäftigung. Und auch im Kündigungsschutzrecht nach dem Kündigungsschutzgestz, wenn es z.B. um die Auszahlung einer Abfindung geht, ist die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen.

Eine Kündigung lässt sich in jedem Fall vom Arbeitsgericht auf deren Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Wichtig zu wissen ist, dass das Kündigungsschutzgesetz eine Frist von 3 Wochen für die Erhebung der Kündigungsschutzklage vorsieht. Wird diese Frist versäumt, besteht keine Möglichkeit mehr gegen die vom Arbeitgeber erklärte Kündigung vorzugehen. Für den Beginn dieser Frist ist jedoch nicht das Datum der Kündigung, sondern der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer maßgeblich. Zugang bedeutet, dass die Kündigungserklärung so in den Machtbereich des Kündigungsempfängers gelangen muss, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen vom Inhalt der Erklärung Kenntnis nehmen kann. Wird also beispielsweise das Kündigungsschreiben in den späten Abendstunden in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen, so gilt die Erklärung erst als am nächsten Tag zugegangen, da unter gewöhnlichen Umständen nicht damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer in den späten Abendstunden noch seinen Briefkasten leert.

Beabsichtigt ein Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber erklärte Kündigung vom Arbeitsgericht überprüfen zu lassen, so empfiehlt es sich, umgehend einen Rechtsanwalt aufzusuchen oder selbst Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019