Kündigung/Allgemeines zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Eine gute Arbeit zu haben, ist heute wichtiger denn je. Der Verlust des Arbeitsplatzes hat häufig weitreichende Konsequenzen. Einer neuer Arbeitsplatz steht vielleicht in Aussicht, aber ob man dort von Beginn an eine adäquate Vergütung erhält, ist fraglich. Um so länger man beim alten Arbeitgeber war, umso mehr Schutz bietet der Gesetzgeber vor einer Kündigung. So verlängern sich z.B. die Kündigungsfristen abhängig von der Dauer der Beschäftigung. Und auch im Kündigungsschutzrecht nach dem Kündigungsschutzgestz, wenn es z.B. um die Auszahlung einer Abfindung geht, ist die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen.

Eine Kündigung lässt sich in jedem Fall vom Arbeitsgericht auf deren Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Wichtig zu wissen ist, dass das Kündigungsschutzgesetz eine Frist von 3 Wochen für die Erhebung der Kündigungsschutzklage vorsieht. Wird diese Frist versäumt, besteht keine Möglichkeit mehr gegen die vom Arbeitgeber erklärte Kündigung vorzugehen. Für den Beginn dieser Frist ist jedoch nicht das Datum der Kündigung, sondern der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer maßgeblich. Zugang bedeutet, dass die Kündigungserklärung so in den Machtbereich des Kündigungsempfängers gelangen muss, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen vom Inhalt der Erklärung Kenntnis nehmen kann. Wird also beispielsweise das Kündigungsschreiben in den späten Abendstunden in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen, so gilt die Erklärung erst als am nächsten Tag zugegangen, da unter gewöhnlichen Umständen nicht damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer in den späten Abendstunden noch seinen Briefkasten leert.

Beabsichtigt ein Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber erklärte Kündigung vom Arbeitsgericht überprüfen zu lassen, so empfiehlt es sich, umgehend einen Rechtsanwalt aufzusuchen oder selbst Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019

Kündigung/Kündigungsschutz online

Haben Sie eine arbeitsrechtliche Kündigung erhalten? Geht es Ihnen auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses um die Zahlung einer Abfindung?
Wussten Sie, dass nach Zugang der Kündigung eine Frist von drei Wochen läuft, innerhalb derer Sie gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht vorgehen müssen?

Wir empfehlen folgende Vorgehensweise:

 

    1. Online-Formular Kündigungsschutz ausfüllen
    2. Besprechungstermin oder Telefonat mit Rechtsanwalt
    3. den Rest erledigen wir…

 

Die Formulare auf unserer Homepage werden von unserem Dienstleistungsanbieter DWFormmailer (https://www.dw-formmailer.de) bereitgestellt.
Zum Zweck der Übermittlung und Verarbeitung werden die Daten auf die Server von DWFormmailer weitergeleitet.
Betreiber dieses Internetportals ist Wolfgang Dürr (Einzelunternehmen), In den Kehlen 4, 97342 Marktsteft, Deutschland.
Mit dem Dienstleistungsanbieter liegt eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung vor.
Die Datenverarbeitung zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit uns erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO auf Grundlage Ihrer freiwillig erteilten Einwilligung.
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Arbeitsrechtliche Kündigung
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 29. Januar 2019 von
letztes Update: 29. Januar 2019

Kündigung/Abfindung – Einkommenssteuer – Sozialversicherung

Die Zahlung von Abfindungen fällt häufig beim Abschluss von Aufhebungsverträgen, bei vergleichsweiser Einigung über das Ende eines Arbeitsverhältnisses und beim Bestehen von Sozialplänen an.

Bis zum 31.12.2005 waren solche Abfindungen von der Einkommenssteuer befreit.

Diese Regelung ist zum 01.01.2006 aufgehoben worden. Seitdem fällt auf den Abfindungsbetrag Einkommenssteuer an. Sind im Gesamtbetrag der Abfindung auch noch offene Gehaltszahlungen oder eine Urlaubsabgeltung enthalten, so unterliegt die Abfindung zusätzlich in dieser Höhe der Beitragspflicht der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die Abfindung ist von der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn sie für vom Arbeitgeber für künftige entfallende Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 11.11.2009 jedoch erklärt, dass der Arbeitnehmer zusammen mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung darüber treffen darf, wann die Zahlung der Abfindung fällig ist. Die Zahlung kann so verschoben werden, dass diese steuerlich erst im nächsten Jahr veranlagt wird und sich dann gegebenenfalls steuerlich günstiger auswirkt.
Somit haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Möglichkeit die Zahlung der Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den der Beendigung festzulegen. Sie können sich dabei so einigen, wie es für beide steuerlich am Günstigsten ist.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 8. März 2014 von
letztes Update: 8. März 2014

Kündigung/Abfindung und Arbeitslosengeld

Erhält ein Arbeitnehmer eine ordentliche, meist betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses und erhebt er hiergegen Kündigungsschutzklage, enden solche Verfahren in nicht wenigen Fällen mit dem Abschluss eines so genannten Beendigungsvergleiches. In diesem wird ein Ende des Arbeitsverhältnisses sowie nicht selten die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Aber auch ohne Ausspruch einer Kündigung wird gelegentlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindungszahlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart. Viele Arbeitnehmer fürchten jedoch, die gezahlte Abfindung würde auf das Arbeitslosengeld angerechnet, so dass am Ende nicht viel davon übrig bleiben würde. Diese Sorge ist allerdings nur sehr bedingt berechtigt. Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld sowie eine eventuelle Anrechnung der Entlassungsentschädigung ist in § 143a SGB III geregelt. Diese Vorschrift ist jedoch nur in dem Fall anzuwenden, wenn durch die Vereinbarung (z. B. Beendigungsvergleich) die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Wird durch die Vereinbarung der Beendigungszeitpunkt also vorverlegt, d. h. auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, tritt ein Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld und eine (teilweise) Anrechnung der Abfindung ein. Die Berechnung der Höhe des Teils, welcher angerechnet wird, hängt vom Lebensalter und der Beschäftigungsdauer ab und ist recht kompliziert. Darauf soll hier nicht weiter eingegangen werden. Wichtig ist aus diesem Grunde, im Falle der Vereinbarung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses darauf zu achten, dass der Zeitpunkt der Beendigung nicht vor dem Ablauf der jeweils geltenden ordentlichen Kündigungsfrist liegt. Dann ist auch eine Anrechnung der Abfindung nicht zu befürchten. Bei Zweifelsfragen in solchen Fällen empfiehlt es sich, fachkundigen Rat eines in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 28. September 2013 von
letztes Update: 28. September 2013

Bezahlung/Aufrechnung im Arbeitsrecht

Oftmals, insbesondere, wenn ohnehin das Ende eines Arbeitsverhältnisses abzusehen ist, kürzt der Arbeitgeber den Nettolohn des Arbeitnehmers mit der Begründung, ihm stünden noch Zahlungsansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer zu. Eine solche Verrechnung ist jedoch entgegen der Auffassung vieler Arbeitgeber, selbst wenn tatsächlich Zahlungsansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer bestehen sollten, nur in sehr engen Grenzen zulässig. Der Arbeitgeber hat nämlich die für die Pfändung von Arbeitseinkommen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung geltenden Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c der Zivilprozessordnung zu beachten. Dies bedeutet, dass der einem Arbeitnehmer zustehende Nettolohn nicht beliebig gekürzt werden darf. Erreicht der Nettolohn die Pfändungsfreigrenze nicht, ist eine Kürzung gänzlich unzulässig. Behält der Arbeitgeber Arbeitsentgelt ein, sollte im Zweifel durch einen in arbeitsrechtlichen Fragen erfahrenen Rechtsanwalt geprüft werden, inwieweit die Pfändungsschutzbestimmungen beachtet wurden. Im Übrigen ist die eventuelle Geltung von Ausschlussfristen zu prüfen, von welchen auch und gerade die Ansprüche auf Arbeitsentgelt erfasst werden.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 7. Juni 2013 von
letztes Update: 7. Juni 2013

Kündigung/Form der Kündigungserklärung

Für eine arbeitsrechtliche Kündigung schreibt das Gesetz vor, dass diese schriftlich erfolgen muss. Eine mündliche Kündigung ist generell unwirksam, was man gegebenenfalls vom Arbeitsgericht feststellen lassen kann.

Wird die Kündigung vom Arbeitgeber nur mündlich ausgesprochen, ist der Arbeitnehmer aber nicht etwa verpflichtet aufgrund der Formunwirksamkeit weiter zu arbeiten.

Stellt das Arbeitsgericht erst später fest, dass die Kündigung wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam ist, kann der Arbeitnehmer nachträglich noch eine Vergütung auch für die Zeit fordern, in welcher er aufgrund der mündlichen Kündigung der Arbeit fern geblieben ist.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 7. Juni 2013 von
letztes Update: 7. Juni 2013

Bezahlung/Urlaubsabgeltung wegen Krankheit

Kann der gesetzliche bzw. vertraglich vereinbarte Urlaub nicht genommen werden, besteht ein Anspruch darauf, sich stattdessen eine Urlaubsabgeltung zahlen zu lassen.

Am 24.03.2009 hat sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsageltungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer Erkrankung geändert (9 AZR 983/07 ).

Kann ein Arbeitnehmer auf Grund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit seinen Jahresurlaub nicht nehmen, kann er zukünftig trotzdem eine Urlaubsabgeltung verlangen. Die Erkrankung bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. bis zum Endes des Übertragungszeitraumes lässt nach Aufassung des Bundesarbeitsgericht in Anbetracht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes den Abgeltungsanspruch nicht erlöschen.

Einem Arbeitnehmer steht also eine Abgeltung für nicht genommenen Urlaub zu, wenn er zB Mitte des Jahres erkrankt, den vollständigen Urlaub noch nicht genommen hat und vor Ablauf des Jahres bzw Übertragungszeitraumes nicht wieder gesund wird.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 1. Juni 2013 von
letztes Update: 1. Juni 2013

Arbeitsvertragsrecht/ Direktionsrecht Arbeitgeber

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit gem. § 106 S. 1 GewO nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit hierüber keine vertraglichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen getroffen sind. Jedoch muss er hierzu den Betriebsrat anhören, da dieser in der Frage der Arbeitszeitverteilung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat (vgl. BAG 14.11.2006; NZA 2007, 458). Im Rahmen der Arbeitszeitverteilung muss der Arbeitgeber nicht nur seine eigenen, sondern auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigen (vgl. BAG 23.09.2004; NZA 2005, 359).

Ähnlich sieht es bei der Erteilung von sogenanntem Betriebsurlaub aus. Der Arbeitgeber kann der gesamten Belegschaft einheitlich Urlaub erteilen. Jedoch sind auch in diesen Fällen die Interessen der Arbeitnehmer ausreichend zu berücksichtigen. Unbedenklich ist es z.B., Urlaub zwischen Weihnachten und Neujahr zu erteilen. Jedoch ist eine Urlaubserteilung im Vorgriff auf Urlaubsansprüche des kommenden Kalenderjahres unzulässig (vgl. BAG 17.01.1974).

Trotz der Möglichkeit des Arbeitgebers einen einheitlichen Betriebsurlaub festzulegen, hat er vorab den Betriebsrat anzuhören, da der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch – § 102, Rn. 99). Eine ohne Zustimmung des Betriebsrates getroffene  Festlegung von Betriebsferien ist unwirksam. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer während der angedachten Betriebsferien beschäftigt werden (vgl. BAG 30.06.1976).

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. April 2013 von
letztes Update: 27. April 2013

Arbeitsvertragsrecht/Elternzeit im Arbeitsrecht

Nach § 15 Abs.2 BErzGG/BEEG darf bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit vom Arbeitnehmer beantragt werden, dass der verbleibende Rest der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen wird.
In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts  vom 21.4.2009 (9 AZR 391/08) ging es um die vorzeitige Beendigung der Elternzeit auf Grund der Geburt eines zweiten Kindes. Die Arbeitnehmerin wollte auf Grund der Geburt des weiteren Kindes die verbleibende Elternzeit für das erste Kind an die Elternzeit für das zweite Kind anhängen. Dem stimmte der Arbeitgeber nicht zu und die Arbeitnehmerin klagte beim Arbeitsgericht. Das Bundesarbeitgericht hat der Arbeitnehmerin Recht gegeben.
Die Arbeitnehmerin darf die Elternzeit auf Grund der Geburt eines weiteren Kinds vorzeitig beenden.  Eine Ablehnung des Arbeitgebers ist grundsätzlich nur möglich, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. An der Darlegung solcher Gründe fehlte es aber im konkreten Fall.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 22. April 2013 von
letztes Update: 22. April 2013

Bezahlung/Ausschlussfristen im Arbeitsrecht

Arbeitsverträge oder Tarifverträge enthalten oftmals Ausschlussfristen, wonach Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis nicht mehr geltend gemacht werden können, falls die entsprechenden Fristen versäumt werden. Nicht zu verwechseln sind diese Fristen mit der Verjährung von Ansprüchen. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, Ausschlussfristen sind hingegen wesentlich kürzer, meist nur wenige Wochen.

Im Einzelfall kann es sein, dass sich der Arbeitgeber nicht auf die Ausschlussfrist berufen darf. Wurde zB. der Arbeitslohn bereits abgerechnet, kann sich der Arbeitgeber hinsichtlich der aus dem Verdienstnachweis ergebenden Arbeitsvergütung nicht auf das Verstreichen der Ausschlussfrist berufen, wenn es um die Auszahlung des Lohnes geht.

Der im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwalt wird sofort erkennen, ob Ausschlussfristen in Betracht kommen und welche Vorgehensweise sich empfiehlt.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 22. April 2013 von
letztes Update: 22. April 2013