Nach § 15 Abs.2 BErzGG/BEEG darf bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit vom Arbeitnehmer beantragt werden, dass der verbleibende Rest der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen wird.
In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.4.2009 (9 AZR 391/08) ging es um die vorzeitige Beendigung der Elternzeit auf Grund der Geburt eines zweiten Kindes. Die Arbeitnehmerin wollte auf Grund der Geburt des weiteren Kindes die verbleibende Elternzeit für das erste Kind an die Elternzeit für das zweite Kind anhängen. Dem stimmte der Arbeitgeber nicht zu und die Arbeitnehmerin klagte beim Arbeitsgericht. Das Bundesarbeitgericht hat der Arbeitnehmerin Recht gegeben.
Die Arbeitnehmerin darf die Elternzeit auf Grund der Geburt eines weiteren Kinds vorzeitig beenden. Eine Ablehnung des Arbeitgebers ist grundsätzlich nur möglich, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. An der Darlegung solcher Gründe fehlte es aber im konkreten Fall.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 22. April 2013
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