Arbeitsrecht Falkensee

Schwerpunkte unserer arbeitsrechtlichen Beratung und Vertretung in Falkensee sind:

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  • Arbeitnehmerhaftung
  • Befristung von Arbeitsverträgen
  • Abmahnung
  • Kündigungen: betriebsbedingte, personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigungen
  • Änderungskündigungen
  • Abfindungsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Zeugnisanspruch
  • Insolvenz des Arbeitgebers

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Rechtsanwälte und Fachanwälte

Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 24. Februar 2024 von
letztes Update: 24. Februar 2024

Arbeitsrecht Berlin

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin-FriedrichshainSchwerpunkte unserer arbeitsrechtlichen Beratung und Vertretung in BerlinTegel sind:

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 22. Dezember 2023 von
letztes Update: 22. Dezember 2023

Arbeitsrecht Teltow

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 30. September 2021 von
letztes Update: 30. September 2021

Arbeitsrecht Potsdam

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 30. September 2021 von
letztes Update: 30. September 2021

Arbeitsrecht Velten

Schwerpunkte unserer arbeitsrechtlichen Beratung und Vertretung in Velten sind:

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03304/204953

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Im Sekretariat empfängt und betreut Sie unsere Rechtsanwaltsfachangestellte Karina Güttler.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 30. September 2021 von
letztes Update: 30. September 2021

Kündigung/Allgemeines zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Eine gute Arbeit zu haben, ist heute wichtiger denn je. Der Verlust des Arbeitsplatzes hat häufig weitreichende Konsequenzen. Einer neuer Arbeitsplatz steht vielleicht in Aussicht, aber ob man dort von Beginn an eine adäquate Vergütung erhält, ist fraglich. Um so länger man beim alten Arbeitgeber war, umso mehr Schutz bietet der Gesetzgeber vor einer Kündigung. So verlängern sich z.B. die Kündigungsfristen abhängig von der Dauer der Beschäftigung. Und auch im Kündigungsschutzrecht nach dem Kündigungsschutzgestz, wenn es z.B. um die Auszahlung einer Abfindung geht, ist die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen.

Eine Kündigung lässt sich in jedem Fall vom Arbeitsgericht auf deren Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Wichtig zu wissen ist, dass das Kündigungsschutzgesetz eine Frist von 3 Wochen für die Erhebung der Kündigungsschutzklage vorsieht. Wird diese Frist versäumt, besteht keine Möglichkeit mehr gegen die vom Arbeitgeber erklärte Kündigung vorzugehen. Für den Beginn dieser Frist ist jedoch nicht das Datum der Kündigung, sondern der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer maßgeblich. Zugang bedeutet, dass die Kündigungserklärung so in den Machtbereich des Kündigungsempfängers gelangen muss, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen vom Inhalt der Erklärung Kenntnis nehmen kann. Wird also beispielsweise das Kündigungsschreiben in den späten Abendstunden in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen, so gilt die Erklärung erst als am nächsten Tag zugegangen, da unter gewöhnlichen Umständen nicht damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer in den späten Abendstunden noch seinen Briefkasten leert.

Beabsichtigt ein Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber erklärte Kündigung vom Arbeitsgericht überprüfen zu lassen, so empfiehlt es sich, umgehend einen Rechtsanwalt aufzusuchen oder selbst Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019

Bezahlung/Aufrechnung im Arbeitsrecht

Oftmals, insbesondere, wenn ohnehin das Ende eines Arbeitsverhältnisses abzusehen ist, kürzt der Arbeitgeber den Nettolohn des Arbeitnehmers mit der Begründung, ihm stünden noch Zahlungsansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer zu. Eine solche Verrechnung ist jedoch entgegen der Auffassung vieler Arbeitgeber, selbst wenn tatsächlich Zahlungsansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer bestehen sollten, nur in sehr engen Grenzen zulässig. Der Arbeitgeber hat nämlich die für die Pfändung von Arbeitseinkommen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung geltenden Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c der Zivilprozessordnung zu beachten. Dies bedeutet, dass der einem Arbeitnehmer zustehende Nettolohn nicht beliebig gekürzt werden darf. Erreicht der Nettolohn die Pfändungsfreigrenze nicht, ist eine Kürzung gänzlich unzulässig. Behält der Arbeitgeber Arbeitsentgelt ein, sollte im Zweifel durch einen in arbeitsrechtlichen Fragen erfahrenen Rechtsanwalt geprüft werden, inwieweit die Pfändungsschutzbestimmungen beachtet wurden. Im Übrigen ist die eventuelle Geltung von Ausschlussfristen zu prüfen, von welchen auch und gerade die Ansprüche auf Arbeitsentgelt erfasst werden.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 7. Juni 2013 von
letztes Update: 7. Juni 2013

Arbeitsvertragsrecht/Elternzeit im Arbeitsrecht

Nach § 15 Abs.2 BErzGG/BEEG darf bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit vom Arbeitnehmer beantragt werden, dass der verbleibende Rest der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen wird.
In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts  vom 21.4.2009 (9 AZR 391/08) ging es um die vorzeitige Beendigung der Elternzeit auf Grund der Geburt eines zweiten Kindes. Die Arbeitnehmerin wollte auf Grund der Geburt des weiteren Kindes die verbleibende Elternzeit für das erste Kind an die Elternzeit für das zweite Kind anhängen. Dem stimmte der Arbeitgeber nicht zu und die Arbeitnehmerin klagte beim Arbeitsgericht. Das Bundesarbeitgericht hat der Arbeitnehmerin Recht gegeben.
Die Arbeitnehmerin darf die Elternzeit auf Grund der Geburt eines weiteren Kinds vorzeitig beenden.  Eine Ablehnung des Arbeitgebers ist grundsätzlich nur möglich, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. An der Darlegung solcher Gründe fehlte es aber im konkreten Fall.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 22. April 2013 von
letztes Update: 22. April 2013

Jugendamt Potsdam

Jugendamt Potsdam

Das Jugendamt Potsdam hat folgende Anschrift:

Bürocontainer 1 (L-Bürocontainer)
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam

Öffnungszeiten:
Dienstag: 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Konzepte, Richtlinien und Dokumentationen des Jugendamtes Potsdam

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. Mai 2009 von
letztes Update: 27. Mai 2009