Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung

Für Wohnraummietverhältnisse gilt, dass der Vermieter grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums die Betriebskostenabrechnung erstellen und an den Mieter übersenden muss. Für den Mieter wichtig zu wissen ist, dass innerhalb eines Jahres nach Zugang der Abrechnung sämtliche Einwendungen gegen die Abrechnung vorbracht werden müssen. Anderenfalls ist der Mieter mit der Geltendmachung der Einwendungen ausgeschlossen. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der Mieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird.
Zudem sind die Einwendungen des Mieters gegen einzelne Betriebskostenpositionen nur zu berücksichtigen, wenn er diese aufgrund der eingesehenen Belege konkretisiert hat. Hierbei setzt sich bei den Amtsgerichten immer mehr die Auffassung durch, dass Behauptungen des Mieters „ins Blaue hinein“ nicht ausreichend sind, soweit er die Belege nicht eingesehen hat. Will der Mieter die Ansätze in einer Betriebskostenabrechnung daher bestreiten, muss er nach Einsichtnahme in die Rechnungsunterlagen im Einzelnen angeben, was er moniert oder anhand konkreter Tatsachen Einwende gegen einzelne Kostenansätze plausibel machen. Der Mieter muss innerhalb der Ausschlussfrist darlegen, warum er die Abrechnung für falsch hält. Aufgrund dieser sich festigenden Rechtsprechung steht dem Mieter selbstverständlich ein uneingeschränktes Recht zur Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zu. Soweit der Vermieter ihm dies nicht gewährt, hat der Mieter zumindest ein Leistungsverweigerungsrecht bezüglich des aus der Abrechnung hervorgehenden Nachzahlungsbetrages.
Lediglich eine formell nicht ordnungsgemäße Abrechnung ist nicht geeignet um die Einwendungsfrist für den Mieter nach § 556 BGB in Gang zu setzen. Da die überwiegende Zahl der Betriebskostenabrechnungen mittlerweile zumindest den formellen Anforderungen der Rechtsprechung genügt, kommt der Mieter grundsätzlich um eine Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nicht herum.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019

Comments

  1. RA Rohde meint

    Bei einem Nutzerwechsel hat eine Zwischenablesung zu erfolgen. Unterbleibt diese, so sind die Verbräuche zeitanteilig zu ermitteln. Gradtagszahlen spielen bei Heizkosten eine Rolle, nicht jedoch bei der Abrechnung von Kaltwasserkosten.

  2. RA Rohde meint

    Ein Vorwegabzug für die Betriebskosten von Gewerberäumen ist nicht zwingend, sondern nur dann angezeigt, wenn das Gewerbe zu einer deutlichen Steigerung der Betriebskostenart führt. Gereglt ist dies in § 556 BGB. Es ist also stets Frage des Einzelfalls, ob ein Vorwegabzug angezeigt ist oder nicht.

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