Mietrechtsfälle übernehmen wir in Berlin derzeit leider nicht.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 22. Dezember 2023
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Mietrechtsfälle übernehmen wir in Berlin derzeit leider nicht.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
Schwerpunkte unserer mietrechtlichen Beratung und Vertretung in Teltow sind:
Unter der Telefonnummer
03328/337384
können Sie mit einem unserer Mietrechtsexperten einen Termin in Teltow vereinbaren.
Im Sekretariat werden Sie empfangen und betreut von unseren Rechtsanwaltsfachangestellten
Andrea Mihatsch (derzeitig in Elternzeit)
Monique Misselwitz
Jeanett Arlt (Auszubildende)
Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherungen zusammen.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
Schwerpunkte unserer mietrechtlichen Beratung und Vertretung in Velten sind:
Unter der Telefonnummer
03304/204953
können Sie mit Rechtsanwalt Brehmel/Fachanwalt Mietrecht einen Besprechungstermin in Velten vereinbaren.
Im Sekretariat werden Sie empfangen und betreut von unseren Rechtsanwaltsfachangestellten
Karina Güttler
Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherungen zusammen.
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Rechtsanwalt Brehmel darf sich bereits seit mehreren Jahren Fachanwalt für Mietrecht nennen. Unter der Telefonnummer 03322/242687 können Sie mit Rechtsanwalt Brehmel einen Termin in unserer Kanzlei in Falkensee vereinbaren.
Schwerpunkte unserer mietrechtlichen Beratung und Vertretung in Falkensee sind:
Unter der Telefonnummer
03322/242687
können Sie mit Rechtsanwalt Brehmel (Fachanwalt Mietrecht) einen Besprechungstermin in Falkensee vereinbaren.
Im Sekretariat werden Sie empfangen und betreut von unseren Rechtsanwaltsfachangestellten
Marita Steinert
Birgit Tabat
Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherungen zusammen.
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Für Wohnraummietverhältnisse gilt, dass der Vermieter grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums die Betriebskostenabrechnung erstellen und an den Mieter übersenden muss. Für den Mieter wichtig zu wissen ist, dass innerhalb eines Jahres nach Zugang der Abrechnung sämtliche Einwendungen gegen die Abrechnung vorbracht werden müssen. Anderenfalls ist der Mieter mit der Geltendmachung der Einwendungen ausgeschlossen. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der Mieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird.
Zudem sind die Einwendungen des Mieters gegen einzelne Betriebskostenpositionen nur zu berücksichtigen, wenn er diese aufgrund der eingesehenen Belege konkretisiert hat. Hierbei setzt sich bei den Amtsgerichten immer mehr die Auffassung durch, dass Behauptungen des Mieters „ins Blaue hinein“ nicht ausreichend sind, soweit er die Belege nicht eingesehen hat. Will der Mieter die Ansätze in einer Betriebskostenabrechnung daher bestreiten, muss er nach Einsichtnahme in die Rechnungsunterlagen im Einzelnen angeben, was er moniert oder anhand konkreter Tatsachen Einwende gegen einzelne Kostenansätze plausibel machen. Der Mieter muss innerhalb der Ausschlussfrist darlegen, warum er die Abrechnung für falsch hält. Aufgrund dieser sich festigenden Rechtsprechung steht dem Mieter selbstverständlich ein uneingeschränktes Recht zur Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zu. Soweit der Vermieter ihm dies nicht gewährt, hat der Mieter zumindest ein Leistungsverweigerungsrecht bezüglich des aus der Abrechnung hervorgehenden Nachzahlungsbetrages.
Lediglich eine formell nicht ordnungsgemäße Abrechnung ist nicht geeignet um die Einwendungsfrist für den Mieter nach § 556 BGB in Gang zu setzen. Da die überwiegende Zahl der Betriebskostenabrechnungen mittlerweile zumindest den formellen Anforderungen der Rechtsprechung genügt, kommt der Mieter grundsätzlich um eine Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nicht herum.
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Schwerpunkte unserer mietrechtlichen Beratung und Vertretung in Potsdam sind:
Unter der Telefonnummer
0331/2909518
können Sie mit Rechtsanwalt Brehmel/Fachanwalt Mietrecht einen Besprechungstermin in Potsdam vereinbaren.
Im Sekretariat werden Sie empfangen und betreut von unseren Rechtsanwaltsfachangestellten
Kristin Schlüsser und Christin Jung
Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherungen zusammen.
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Gemäß § 535 BGB schuldet der Vermieter den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses. Dabei kommt es jedoch grundsätzlich auf den Zustand an, der zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses bestand. Allerdings können technische oder wissenschaftliche Entwicklungen zu der Erkenntnis führen, dass bestimmte Einrichtungen der Mietsache nicht mehr geeignet sind, den vertragsgemäßen Gebrauch zu gewährleisten.
Demgemäß entsteht die Frage, unter welchen Umständen der Mieter einen Anspruch auf Veränderung der Mietsache, auf Modernisierung oder auf Herrichtung nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik hat. Eine Veränderung der technischen Ausstattung der Mieträume gibt dem Mieter grundsätzlich jedoch auch bei der Änderung von technischen Normen keinen Anspruch auf Anpassung der Ausstattung, wenn im Übrigen der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung gewährleistet bleibt. Auf DIN-Vorschriften kann sich der Mieter daher nicht für einen Anspruch auf Veränderung der Mietsache berufen. Allerdings ist stets zu prüfen, ob und inwieweit dem Mieter der Gebrauch unter Beibehaltung der alten Ausstattung weiterhin zumutbar ist. Die Feststellung der Zumutbarkeitsgrenze kann naturgemäß nur im Einzelfall vorgenommen werden, wobei es auf die gesamtem Umständen, Ort, Sitte, Zweck und Preis der Räume ankommt.
Unabhängig von der Einhaltung von DIN-Vorschriften zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes besteht jedoch eine Nachrüstungspflicht in Anwendung des § 535 BGB jedenfalls dann, wenn die Gesundheit des Mieters durch den Zustand der Räume und ihre Einrichtungen nachhaltig gefährdet wird (Schallschutz, Auswechselung von Trinkwasserrohen).
Hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung kommt es allerdings nicht auf subjektive Befürchtungen des Mieters, sondern ausschließlich auf objektive Erkenntnisse an, wobei der jeweilige Entwicklungsstand der medizinischen, technischen, biologischen und sonstigen Erkenntnisse zu berücksichtigen ist.
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