Ablauf einer Scheidung

Für ein gerichtliches Scheidungsverfahren ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben.
Voraussetzung einer jeden Scheidung ist abgesehen von wenigen Ausnahmefällen, dass die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Im Rahmen der anwaltlichen Beratung wird häufig die Frage gestellt, wann die Trennung beginnt. Häufig haben die Mandanten die Vorstellung, dass die Einleitung des Trennungsjahres davon abhängig ist, wann der Rechtsanwalt mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens beauftragt wird. Dies ist so aber nicht richtig.

Sinnvoll ist es, sich unmittelbar nach Ausspruch einer Trennung im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung zu den Trennungsfolgen und den Voraussetzungen der Scheidung beraten zu lassen.
Die Einleitung des Trennungsjahres ist von einer solchen Beratung aber nicht abhängig. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, ab dem die Eheleute tatsächlich von Tisch und Bett getrennt leben. Für denjenigen, der die Scheidung beantragen möchte, ist es wichtig zu wissen, dass er den Beginn der Trennungszeit gegebenenfalls beweisen muss. Eine Trennung innerhalb der Ehewohnung ist zwar grundsätzlich möglich, aber nicht empfehlenswert, wenn zu befürchten ist, dass der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag nicht zustimmen wird.

Im Rahmen der anwaltlichen Erstberatung wird geklärt, ab welchem Zeitpunkt der Scheidungsantrag Aussicht auf Erfolg verspricht. Gleichzeitig klärt der Rechtsanwalt mit dem Mandanten ab, ob es sinnvoll ist, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Gegebenenfalls erhält der Mandant vom Rechtsanwalt ein entsprechendes Formular, welches dann zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht vom Rechtsanwalt eingereicht wird.

Das Familiengericht stellt dem anderen Ehegatten den Scheidungsantrag zu, wenn entweder der Verfahrenskostenhilfeantrag bewilligt wurde oder der vom Gericht anzufordernde Gerichtskostenvorschuss eingegangen ist. Im Falle der Verfahrenskostenhilfebewilligung muss ein Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt werden.

Der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages ist maßgeblich für die Berechnung der Ehezeit und einen etwaigen Zugewinnausgleich.
Es ist wichtig zu wissen, dass ein Versorgungsausgleich auch für die Zeit stattfindet, in der die Eheleute bereits getrennt gelebt haben. Eine lange Trennungszeit ohne Abschluss einer notariellen Vereinbarung zu Trennungs- und Scheidungsfolgen kann deshalb fatale nicht gewollte Folgen haben. Die meisten Mandanten sind sehr überrascht, wenn sie in der anwaltlichen Beratung darauf hingewiesen werden, dass für die gesamte Trennungszeit die Hälfte aller Rentenanwartschaften an den anderen Ehegatten übertragen wird. Dabei kommt hinzu, dass der Versorgungsausgleich immer von Amts wegen vom Gericht durchgeführt wird, auch wenn dies von beiden Eheleuten nicht gewünscht ist. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches kommt zwar grundsätzlich in Betracht, jedoch muss ein solcher Ausschluss entweder notariell beurkundet oder von zwei Rechtsanwälten im Gerichtsverfahren protokolliert werden.

Wurde der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen, bestimmt das Familiengericht in aller Regel erst dann einen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Höhe der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften geklärt ist.
Die Beteiligten erhalten jeweils Kopien von allen Schriftstücken, die beim Familiengericht eingehen.

Ist zwischen den Eheleuten nichts streitig, dient der Termin zur mündlichen Verhandlung der Klärung des Trennungszeitpunktes und der damit verbundenen Feststellung der Zerrüttung der Ehe. Beide Eheleuten werden vom Familiengericht dazu befragt, seit wann sie getrennt leben und ob sie eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft für ausgeschlossen halten.
Widerspricht ein Ehegatte dem Scheidungsantrag ist eine Scheidung dennoch möglich. Allerdings muss der Antragsteller dann im Einzelnen darlegen, aus welchen Gründen die Ehe als gescheitert anzusehen ist. Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gerechnet werden kann, wird die Scheidung auch dann ausgesprochen, wenn nur einer der Ehegatten geschieden werden möchte.

Der Ablauf der mündlichen Verhandlung wird vom Gericht in einem schriftlichen Protokoll festgehalten. Von diesem Protokoll erhalten die Beteiligten jeweils eine Kopie.
Den Scheidungsbeschluss verkündet das Familiengericht in aller Regel im Termin zur mündlichen Verhandlung. Der Beschluss wird schriftlich abgefasst und den Beteiligten zugestellt.

Nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses haben beide Eheleute die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen. Legt keiner der Eheleute Beschwerde ein, wird der Beschluss mit Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat rechtskräftig und das Familiengericht erteilt einen Rechtskraftvermerk. Diesen Rechtskraftvermerk benötigen die Eheleute, um gegebenenfalls gegenüber Ämtern, Behörden oder anderen Institutionen nachweisen zu können, dass die Ehescheidung rechtskräftig ist.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 17. Februar 2016 von
letztes Update: 17. Februar 2016