Unterhalt/Unterhalt – Vollj. Kind

Für den Unterhalt eines volljährigen Kindes haften grundsätzlich beide Elternteile. Anders als während der Minderjährigkeit ist also auch das Einkommen des Elternteils, der das Kind betreut, in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Welcher Unterhaltsbedarf dem Kind zusteht, richtet sich unter anderem danach, ob das Kind bereits einen eigenen Hausstand hat oder ob es noch bei einem der Eltern lebt.

Eine Unterhaltsberechnung erfolgt in drei Schritten.

Zunächst muss der Unterhaltsbedarf ermittelt werden. Wohnt das Kind nicht mehr bei den Eltern gilt regelmäßig ein Bedarf von 670,00 €, anderenfalls ist die Unterhaltstabelle heranzuziehen. In dem Bedraf von 670,00 € sind 280,00 € für die Kosten der Unterkunft (Warmmiete) enthalten.

Im zweiten Schritt gilt es zu überlegen, welchen Teil dieses Bedarfes das Kind selbst tragen kann. So müssen z.B. Kindergeld, Ausbildungsvergütung, BAföG usw. angerechnet werden.

Im dritten Schritt stellt sich die Frage, ob die Eltern in der Lage sind, den Rest des Unterhaltsbedarfes zu bezahlen. Beim volljährigen Kind gelten abhängig von den weiteren Umständen des Falles ein Selbstbehalt von 880,00 €/1.080,00 oder 1.300,00 €. Der Selbstbehalt ist der Betrag, der den Eltern zum eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 7. März 2015 von
letztes Update: 7. März 2015