Der Anspruch auf Kindesunterhalt richtet sich grundsätzlich nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Ist nur ein Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet, z.B. weil der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung für das minderjährige Kind durch Betreuungsleistungen erfüllt, ist ausschließlich das Einkommen des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil maßgeblich.
Abhängig vom Alter des Kindes lässt sich der entsprechenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf entnehmen. Das hälftige Kindergeld ist auf den Unterhaltsbedarf anzurechen, der Tabellenbetrag wird also entsprechend gekürzt. In den Unterhaltsleitlinien findet man auch eine Zahlbetragstabelle. In dieser sind die Unterhaltsbeträge nach Abzug des Kindergeldes ausgewiesen.
Download:
Unterhaltsleitlinien des Kammergerichts Berlin für alle Jahrgänge ab 2012
Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg für alle Jahrgänge ab 2018
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letztes Update: 17. März 2024