Bereits vor etwas mehr als zwei Jahren, am 20.12.2006, wurde die dritte Führerscheinrichtlinie verabschiedet und am 30.12.2006 im Amtsblatt veröffentlicht.
In dieser Richtlinie vorgesehen sind sowohl die Einführung eines einheitlichen Führerscheinmusters als auch die gegenseitige Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse. Allerdings enthält die Richtlinie auch eine entscheidende Ausnahmeregelung. Diese ist jetzt am 19.01.2009 in Kraft getreten.
Danach darf jeder Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen, wenn ein Führerschein von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt worden ist, dessen Führerschein im erstgenannten Mitgliedsstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde. Auch wenn die Auslegung der Richtlinie im Einzelfall Fragen aufwirft, ist davon auszugehen, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden versuchen werden, dies direkt umzusetzen. Dies bedeutet, dass es aller Voraussicht nach bald nicht mehr möglich sein wird, mit einem ausländischen Führerschein einem Fahrverbot oder einer Fahrerlaubnisentziehung zu entgehen.
Der vorstehende Artikel wurde am 15.09.2009 verfasst und entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage!
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 27. August 2019
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