Verkehrsrecht-Verkehrsunfall-Kosten

Bei einem Verkehrsunfall ist grundsätzlich der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung verpflichtet, auch die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten zu übernehmen. Deshalb kann bedenkenfrei ein Rechtsanwalt mit der Regulierung der Ansprüche beauftragt werden. Der Mandant spart Zeit und Arbeit und stellt zudem durch die Beratung vom Fachanwalt Verkehrsrecht sicher, dass alle möglichen Ansprüche angemeldet werden.

Bevor eine Kontaktaufnahme zur gegnerischen Versicherung erfolgt, empfiehlt es sich immer, zunächst mit dem eigenen Rechtsanwalt zu sprechen. Manchmal sind es nur Kleinigkeiten, die bei der Prüfung der Haftungsfrage letztendlich ausschlaggebend sind. Insbesondere die Schilderung des Unfallherganges sollte niemals ohne anwaltliche Beratung erfolgen. Hinzu kommt, dass Sie vom Fachanwalt für Verkehrsrecht dazu beraten werden, welche einzelnen Positionen in die Schadensberechnung einzubeziehen sind.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 24. Februar 2024 von
letztes Update: 24. Februar 2024

Verkehrsrecht-Führerscheintourismus

Bereits vor etwas mehr als zwei Jahren, am 20.12.2006, wurde die dritte Führerscheinrichtlinie verabschiedet und am 30.12.2006 im Amtsblatt veröffentlicht.

In dieser Richtlinie vorgesehen sind sowohl die Einführung eines einheitlichen Führerscheinmusters als auch die gegenseitige Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse.  Allerdings enthält die Richtlinie auch eine entscheidende Ausnahmeregelung. Diese ist jetzt am 19.01.2009 in Kraft getreten.

Danach darf jeder Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen, wenn ein Führerschein von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt worden ist, dessen Führerschein im erstgenannten Mitgliedsstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde. Auch wenn die Auslegung der Richtlinie im Einzelfall Fragen aufwirft, ist davon auszugehen, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden versuchen werden, dies direkt umzusetzen. Dies bedeutet, dass es aller Voraussicht nach bald nicht mehr möglich sein wird, mit einem ausländischen Führerschein einem Fahrverbot oder einer Fahrerlaubnisentziehung zu entgehen.

Der vorstehende Artikel wurde am 15.09.2009 verfasst und entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage!

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019

Verkehrsrecht – Beweisvideos verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit Beschluss vom 11.08.2009 mit der Frage beschäftigen, inwieweit die Verwertung von Videoaufzeichnungen zur Ahndung eines Verkehrsverstoßes gegen das Recht auf informelle Selbstbestimmung verstößt. Im konkreten Fall wurde in Mecklenburg Vorpommern auf der Bundesautobahn 19 mit dem Verkehrskontrollsystem VKS eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Ein Betroffener wandte sich gegen die Verwertbarkeit, da die Videoaufzeichnung des Verkehrsverstoßes mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage erfolgt sei. Nachdem er weder vor dem Amtsgericht noch dem Oberlandesgericht Erfolg hatte, zog er vor das Bundesverfassungsgericht. Dieses hat ausgeführt, dass durch derartige Videoaufzeichnungen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung eingeschränkt sein kann. Deshalb bedarf es in jedem Fall einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche existiert in Mecklenburg Vorpommern nicht. Die Polizei stützte ihre Handlung auf einen Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg Vorpommern. Diesen Erlass erachtete das Bundesverfassungsgericht als nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es einer gesetzlichen Grundlage und nicht lediglich einer Verwaltungsvorschrift. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Dieses muss nun neu entscheiden, ob aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgt.

Der vorstehende Artikel wurde am 25.01.2010 verfasst und entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage!

Rechtsanwalt A. Kramer

Fachanwalt Verkehrsrecht

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019

Verkehrszentralregister

Erfahrungsgemäß fürchten Betroffene eines Bußgeldverfahrens im Straßenverkehr den Eintrag in das Flensburger-Register mehr als eine Geldbuße oder Strafe.

Eingetragen werden in das Verkehrszentralregister die Verwarnungen mit Strafvorbehalt, die Beschlagnahme einer Fahrerlaubnis nach § 94 StPO, die Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Art des Seminars, die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung sowie die entsprechenden Maßnahmen gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe. Darüber hinaus werden Bußgeldbescheide von mehr als 35,00 EUR eingetragen. Berücksichtigt wird hierbei jedoch nur das reine Bußgeld. Die Kosten spielen keine Rolle.
Außerdem werden auch Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen vermerkt (Strafpunkte).
Die Bewertung erfolgt nach dem Punktsystem. Danach werden zwischen 1 und 7 Punkte vergeben. Mit 7 Punkten werden beispielhaft die folgenden Taten bewertet:
Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr, Vollrausch und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
Bei einfachen Verkehrsordnungswidrigkeiten werden in der Regel 1 – 4 Punkte eingetragen.
Bußgeldpunkte werden, wenn keine tilgungshemmenden weiteren Einträge vorhanden sind, zwei Jahre nach Rechtskraft und ohne Rücksicht auf eventuelle Voreintragungen spätestens nach 5 Jahren gelöscht.
Strafpunkte werden unabhängig von der jeweiligen Strafhöhe grundsätzlich auf 5 Jahre festgeschrieben. Dies gilt nicht für Alkoholstraftaten und Entscheidungen, in dem das Gericht eine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet hat. Diese werden ohne Rücksicht auf die Höhe der verhängten Strafe nach 10 Jahre getilgt.

Die Frist beginnt bei Bußgeldbescheiden erst mit der Rechtskraft der Entscheidung, bei strafrechtlichen Entscheidungen bereits mit dem Ersturteil. Eine Tilgung erfolgt, wenn während der Tilgungsfrist keine weiter rechtskräftige Entscheidung hinzukommt. Da es in Bußgeldverfahren meist möglich ist, eine Verfahrensverzögerung von mindestens einem halben bis dreiviertel Jahr zu erreichen, kann es sinnvoll sein, auch in wenig aussichtsreichen Fällen vorzugehen, um eine Tilgung der eingetragenen Punkte zu erreichen. Hierüber muss Sie ein beauftragter Rechtsanwalt informieren.

Durch geschickte strategische Vorgehensweise ist es so möglich, das jeweils günstigste Ergebnis zu erzielen.

Der vorstehende Artikel wurde am 23.11.2009 verfasst und entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage!

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019

Verkehrsrecht-Verkehrsunfall im Ausland

Groß ist der Ärger, wenn man während eines Urlaubs im Ausland dort auch noch in einen Verkehrsunfall verwickelt wird. Wenn dann die Schadensregulierung Probleme bereitet und nicht so erfolgt, wie sich das der Geschädigte vorstellt, muss man sich mit der Frage beschäftigen, wo die bestehenden Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können.

Diese Frage hatte der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 13.12.2007  zu klären.

Danach darf ein Geschädigter, der innerhalb der EU lebt, vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, die Klage gegen den Versicherer erheben. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der EU ansässig ist.

Der Geschädigte muss dann nicht in einem zeit- und kostenintensiven Verfahren im Ausland klagen, sondern kann dies an seinem Wohnsitzgericht tun.

Unfallschadensregulierung online – Fachanwalt für Verkehrsrecht online beauftragen

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019

Entfernung Blitzer

In allen Bundesländern existieren Richtlinien, in denen geregelt ist, welche Entfernung zwischen Geschwindigkeitsbeschränkung und Messstelle einzuhalten ist. Ein Verstoß gegen diese Richtlinien führt aber nicht zwangsläufig zu einem Verwertungsverbot im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Allerdings kann ein Verstoß im Einzelfall zur Folge haben, dass von einem Fahrverbot abzusehen oder das Verfahren im besten Falle sogar einzustellen ist. Dies hängt in erster Linie davon ab, ob sich die Verwaltungsbehörde ohne sachliche Gründe über die Vorgaben hinweggesetzt hat.

Die Richtlinien sollen in erster Linie sicherstellen, dass gefährliche Bremsmanöver im Bereich entsprechender Verkehrsschilder vermieden werden. Nur in Ausnahmesituationen (z.B. Gefahrenstellen oder Geschwindigkeitstrichter) darf von den Vorgaben abgewichen werden. In Berlin und Brandenburg beträgt die Mindestentfernung zum Ortseingangsschild z.B. 150 m)

Das OLG Stuttgart hat in einem Beschluss vom  04.07.2011 – AZ:4 Ss 261/11- ausgeführt:

„… entspricht es herrschender Ansicht, dass in den in Frage stehenden Fällen über Art. 3 GG ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften bei der Bemessung der Rechtsfolge zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen ist..“

Im Fall des OLG Stuttgart ging es im Übrigen um den etwas anders gelagerten Fall, dass die Messung vor dem Ortseingangsschild erfolgt ist.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 2. Juni 2013 von
letztes Update: 2. Juni 2013

Verkehrskontrolle

Werden im Rahmen einer Verkehrskontrolle Fragen gestellt, kann es durchaus sinnvoll sein, diese nicht oder nicht wahrheitsgemäß zu beantworten.
Zwar hat der Beschuldigte einer Straftat oder einer Verkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich kein Recht zur Lüge. Andererseits macht sich ein Beschuldigter aber auch nicht strafbar, wenn er die Unwahrheit sagt.
Wenn Sie der Polizeibeamte fragt, ob Sie etwas getrunken haben, müssen Sie also nicht die Wahrheit sagen. Sie sind nicht verpflichtet, die Frage überhaupt zu beantworten. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob Sie schon mal irgendwann Drogen genommen haben. Auch in diesem Fall ist es definitiv besser, wenn Sie sich hierzu nicht erklären.
Sie sind auch nicht verpflichtet, sich allein auf Grund der Aufforderung eines Polizeibeamten einem Atemalkoholtest zu unterziehen! Eine Blutentnahme kann nur durch einen Richter angeordnet werden. Insoweit kann es durchaus sinnvoll sein, sowohl das „Pusten“ als auch eine Blutentnahme zu verweigern. Die Blutentnahme steht gemäß § 81 a Abs.2 StPO unter Richtervorbehalt. Wird die Blutentnahme ohne richterliche Anordnung gegen die Zustimmung des Beschuldigten durchgeführt, wird sich daraus in aller Regel ein Beweisverwertungsverbot ergeben.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 25. Mai 2013 von
letztes Update: 25. Mai 2013

Verkehrsrecht – Fahrtenbuchauflage

Gemäß § 31 a StVZO kann die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Das Fahrtenbuch soll  sicherstellen, dass der „Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit“ künftig feststellbar ist

Umstritten ist in der Rechtsprechung die Frage, wie es zu bewerten ist, wenn der Fahrzeughalter im Verfahren bezüglich der Anordnung der Fahrtenbuchauflage bestreitet, den Anhörungsbogen erhalten zu haben. Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auseinandersetzen (Beschluss vom 21.01.2013, -1 S 50.12-).

Das Gericht hat unter anderem darauf hingewiesen, dass z.B. nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung vertreten wird, dass die zuständige Behörde, auf deren Sicht es allein ankomme, davon ausgehen dürfe, dass jedenfalls eines von zwei ausweislich entsprechender Datensatzauszüge korrekt adressierten und abgesandten Anhörungsschreiben, die auch nicht als unzustellbar an sie zurückgelangt seien, den Empfänger erreicht haben müsse und das Ausbleiben einer jeglichen Reaktion hierauf Ausdruck der fehlenden Bereitschaft des Fahrzeughalters sei, an der Aufklärung des zu Grunde liegenden Verkehrsverstoßes sachdienlich mitzuwirken; dies könne nicht im Nachhinein in dem Streit über die Rechtmäßigkeit einer von der Straßenverkehrsbehörde getroffenen Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs gerichtlich beanstandet werden

Nach dieser Rechtsprechung verhindert das bloße Bestreiten des Anhörungsbogens die Fahrtenbuchauflage also nicht.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 11. Mai 2013 von
letztes Update: 11. Mai 2013

Verkehrsrecht – Alkohol am Steuer

Bei Alkoholisierungen zwischen 0,3 ‰  und 1,1 ‰ befindet sich der Betroffene im Bereich der relativen Fahruntauglichkeit. Für eine Strafbarkeit ist es erforderlich, dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Liegen diese vor, hat sich der Betroffene wegen einer Trunkenheitsfahrt schuldig gemacht. Je geringer die Alkoholkonzentration ist, desto strenger sind die Anforderungen an die Ausfallerscheinungen zu stellen. Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 13.01.2009 festgestellt, dass es nicht ausreicht, wenn einige Fahrfehler festgestellt werden, diese allerdings auf einer längeren Fahrstrecke erfolgt sind. Konkret ging es in diesem Fall um Schlangenlinienfahren. Dies habe sich aber auf einer Fahrstrecke von weit mehr als 10 km ereignet. Insofern handelt es sich eher um ein sporadisches Überschreiten. Derartige Fahrfehler genügen noch nicht den strengen Anforderungen. Auch das festgestellte Nichtbetätigen des Fahrtrichtungsanzeigers für sich genommen ist kein ausreichendes Beweisanzeichen. Im Zweifel ist insofern für den Betroffenen davon auszugehen, dass dieser fahrtüchtig gewesen sei.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 19. April 2013 von
letztes Update: 19. April 2013

Verkehrsrecht – Blutentnahme

Notwendigkeit eines richterlichen Beschlusses zur Blutentnahme

Zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt ist grundsätzlich eine Blutanalyse erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich wiederholt festgestellt, dass eine solche Blutentnahme dem sogenannten Richtervorbehalt unterliegt. Dies bedeutet, dass grundsätzlich ein Richter die Blutentnahme anordnen muss. Problematisch ist die Frage, wenn eine Blutentnahme vorgenommen wurde, ohne dass ein Richter diese angeordnet hat, was in der Praxis eher die Regel ist. Es wird hier teilweise die Auffassung vertreten, dass in einem solchen Fall dass Ergebnis der Blutprobe nicht zu verwerten ist, was letztendlich zur Folge hätte, dass eine Ahndung nicht erfolgen kann. Die Mehrheit der Gerichte spricht sich jedoch gegen diese Annahme aus.

Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. So hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 02.12.2008 beispielhaft anerkannt, dass ein Verwertungsverbot grundsätzlich in Betracht kommen kann, wenn der Richtervorbehalt bewusst umgangen wird, oder aber die anderenfalls notwendige Gefahr in Verzug willkürlich angenommen worden ist. Letztendlich muss jeder Fall individuell geprüft werden. Hier bietet sich die Hilfe eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht an. Dieser wird gegebenenfalls, wenn er zum Ergebnis kommt, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, in einer Hauptverhandlung der Verwertung widersprechen. Nur wenn ein solcher förmlicher Widerspruch gegen die Verwertung erhoben wurde, kann hierauf ein Rechtsmittel gestützt werden.

Zu beachten ist jedoch, dass es einer richterlichen Anordnung nicht bedarf, wenn der Betroffene freiwillig in die Blutentnahme einwilligt. Diese Einwilligung darf jedoch nicht so herbeigeführt wurden sein, dass die Polizeibeamten den Eindruck erwecken, egal wie sich der Betroffene verhält, es kommt sowieso zur Blutentnahme und die Einwilligung würde das Verfahren nur abkürzen. In solchen Fällen kann gegebenenfalls von einer nicht wirksamen Einwilligung ausgegangen werden.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. Mai 2010 von
letztes Update: 27. Mai 2010