Gemäß § 31 a StVZO kann die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Das Fahrtenbuch soll sicherstellen, dass der „Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit“ künftig feststellbar ist
Umstritten ist in der Rechtsprechung die Frage, wie es zu bewerten ist, wenn der Fahrzeughalter im Verfahren bezüglich der Anordnung der Fahrtenbuchauflage bestreitet, den Anhörungsbogen erhalten zu haben. Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auseinandersetzen (Beschluss vom 21.01.2013, -1 S 50.12-).
Das Gericht hat unter anderem darauf hingewiesen, dass z.B. nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung vertreten wird, dass die zuständige Behörde, auf deren Sicht es allein ankomme, davon ausgehen dürfe, dass jedenfalls eines von zwei ausweislich entsprechender Datensatzauszüge korrekt adressierten und abgesandten Anhörungsschreiben, die auch nicht als unzustellbar an sie zurückgelangt seien, den Empfänger erreicht haben müsse und das Ausbleiben einer jeglichen Reaktion hierauf Ausdruck der fehlenden Bereitschaft des Fahrzeughalters sei, an der Aufklärung des zu Grunde liegenden Verkehrsverstoßes sachdienlich mitzuwirken; dies könne nicht im Nachhinein in dem Streit über die Rechtmäßigkeit einer von der Straßenverkehrsbehörde getroffenen Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs gerichtlich beanstandet werden
Nach dieser Rechtsprechung verhindert das bloße Bestreiten des Anhörungsbogens die Fahrtenbuchauflage also nicht.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 11. Mai 2013
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