Schenkungen des Erblasser – Berechnung der Pflichtteilsergänzung

Schenkungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dem Tode können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen.

Mit welchem Wert wird die Schenkung berücksichtigt?

Gemäß § 2325 BGB wird bei einer verbrauchbaren Sache der Wert im Zeitpunkt der Schenkung in Ansatz gebracht. Der Geldentwertung ist durch eine Indexierung des Wertes Rechnung zu tragen. Dementsprechend erhöht sich der Wert der Schenkung, je nachdem wie lange die Schenkung zurückliegt.

Bei allen anderen Sachen (auch Grundstücke) wird auf den Wert im Zeitpunkt des Erbfalls abgestellt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die verschenkte Sache zum Zeitpunkt der Schenkung einen geringeren Wert als im Zeitpunkt des Todes hatte.

Wie wird dann der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet?

Steht der Wert der Schenkungen fest, stellt sich die Frage, wie sich die Pflichtteilsergänzung berechnet.

Im ersten Schritt ermittelt man den Pflichtteilanspruch an Hand des tatsächlich vorhanden Nachlasswertes. Der Pflichtteilsanspruch beträgt 1/2 des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Im zweiten Schritt werden die Schenkungen dem Nachlass hinzugerechnet (hierbei mus geprüft werden, ob die Schenkung  auf Grund der Dauer zwischen Schenkung und Erbfall voll oder nur anteilig berücksichtigt wird). Sodann wird an Hand des fiktiven Nachlasses (Gesamtnachlass aus realem Nachlass + Schenkungen) der Gesamtpflichtteil gebildet.

Die Differenz zwischen Gesamtpflichtteil und tatsächlichem Pflichtteil ist dann der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch. Einfacher ausgedrückt könnte man auch sagen, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch die Pflichtteilsquote aus den Schenkungen ist. Allerdings ist im Einzelfall immer eine exakte Betrachtung erforderlich, da anderenfalls nicht alle denkbaren Fallkonstellationen zutreffend bewertet werden.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 8. März 2024 von
letztes Update: 8. März 2024

Erbrecht-Berliner Testament

Nach der Eheschließung haben die Eheleute häufig das Bedürfnis, sich gegenseitig für den Fall des Todes des einen Ehegatten abzusichern, insbesondere eine mögliche Erbauseinandersetzung mit Kindern zu vermeiden.
Der Gesetzgeber hat hierfür (allerdings ausdrücklich nur für Ehegatten!) die Möglichkeit des gemeinschaftlichen Testamentes geschaffen. Dieses ermöglicht den Eheleuten, in einer gemeinsamen letztwilligen Verfügung ihren letzten Willen festzulegen. Die Eheleute haben im Berliner Testament die Möglichkeit, sich gegenseitig zu Alleinerben einzusetzen, wohingegen die Kinder erst erben sollen, wenn auch der zweite Ehegatte verstorben ist.
Zur Errichtung eines solchen Testamentes genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig schreibt sowie mit Ort und Datum unterschreibt und der andere Ehegatte einen Zusatz hierunter setzt, dass das Testament auch seinem letzten Willen entspricht und die gemeinsame Erklärung eigenhändig ebenfalls mit Ort und Datum mit unterzeichnet.

Hierbei brauchen die Eheleute nicht zu fürchten, für immer an die Erbeinsetzung des anderen Partners gebunden zu sein: Zum einen handelt es sich im Zweifel um wechselbezügliche Verfügungen, bei denen der Widerruf der einen Verfügung zu Lebzeiten beider Eheleute die Unwirksamkeit der anderen zur Folge hat. Zum anderen ist ein Testament, mit dem der Erblasser sein Ehegatten bedacht hat, auch ohne ausdrückliche Bestimmung des Erblassers unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist, oder der Erblasser die Scheidung beantragt, oder ihr zugestimmt hatte.
Schwieriger wird hingegen eine Abänderung des Testamentwortlautes und der Schlusserbeneinsetzung, wenn erst einmal einer der Ehegatten verstorben ist: Da beide Ehegatten sich hierauf verlassen können sollen, dass sich der überlebende Ehegatte an die gemeinsam vereinbarte Schlusserbeneinsetzung hält, ist eine diesbezügliche Abänderung nach dem Tode des Erstversterbenden grundsätzlich nicht mehr möglich. Selbst wenn sich der überlebende Ehegatte also z. B. mit seinen Kindern überwirft und diese enterben möchte, kann er dies, wenn der Ehegatte schon verstorben ist, nur tun, wenn beide Ehegatten sich bei der gemeinsamen Abfassung des Testamentes eine mögliche Abänderung der Schlusserbeneinsetzung auch noch nach dem ersten Erbfall ausdrücklich vorbehalten haben.
Da es hier auf Feinheiten bei der Formulierung ankommt, sollte vor der Abfassung des Testamentes ein Rechtsanwalt entsprechend konsultiert werden.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 8. März 2024 von
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Rechtsschutzversicherung

Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherungen zusammen.

Teilen Sie uns einfach Ihre Versicherungsnummer mit, den Rest erledigen wir. Die Kostendeckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung gehört zu unserem Service dazu.

Falls gewünscht, klären wir für Sie bereits vor Beginn unserer eigentlichen Tätigkeit, ob eine Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung sichergestellt wird. Damit gehen Sie kein Kostenrisiko ein.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 7. März 2024 von
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Prozess- u. Verfahrenskostenhilfe

Falls erforderlich beantragen wir für Sie zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens Prozess-/bzw. Verfahrenskostenhilfe.
Den hierfür erforderlichen Vordruck erhalten Sie von uns.
Bei Bewilligung von Prozess-/bzw. Verfahrenskostenhilfe werden von der Staatskasse sowohl die Gerichts- als auch Rechtsanwaltskosten übernommen.
Wenn ein Verfahren nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozess-/bzw. Verfahrenskostenhilfe durchgeführt werden soll, weisen Sie darauf einfach zu Beginn der Besprechung hin. Der Rechtsanwalt wird mit Ihnen die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Antrages besprechen, Ihnen erklären welche Unterlagen benötigt werden und alles Erforderliche in die Wege leiten.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 7. März 2024 von
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Scheidung ohne Trennungsjahr

Ein weitverbreiteter Irrtum ist die Vorstellung, bei einer kurzen Ehe sei ein Trennungsjahr nicht erforderlich.

Selbst wenn sich die Eheleute unmittelbar nach der Hochzeit trennen, kommt im Normalfall eine Scheidung erst mit Ablauf des Trennungsjahres in Betracht. Einziger Ausnahmefall, in dem auf die Einhaltung des Trennungsjahres verzichtet werden darf, ist die Härtescheidung, die aber insoweit an ganz andere Voraussetzungen geknüpft ist. Allein aus der Dauer des Zusammenlebens ergibt sich ein Härtefall selbstverständlich nicht.

Abgesehen davon sollte man sich gut überlegen, ob man das Risiko eines verfrühten Scheidungsantrages tatsächlich in Kauf nehmen möchte. Im schlimmsten Fall wird das Familiengericht den Scheidungsantrag zurückweisen und der Antragsteller hat dann sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 24. Februar 2024 von
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Rechtsberatung in Corona-Krisenzeiten

Unser Alltag hat sich in den vergangenen Wochen einschneidend verändert. Wir alle müssen darüber nachdenken, ob und welche Dienstleistungen wir derzeit noch in Anspruch nehmen können und wollen. Gleichzeitig stellen sich Rechtsfragen aus ganz unterschiedlichen Bereichen, die sich überhaupt erst aus der aktuellen Situation ergeben haben.

Wir als Rechtsanwälte möchten uns der Herausforderung stellen und werden unseren Mandanten weiterhin uneingeschränkt zur Seite stehen. Soweit persönliche Besprechungen nicht möglich oder nicht gewünscht sind, stehen wir unseren Mandanten auch telefonisch oder per Videokonferenz zur Verfügung.

Sofern Gerichtstermine erforderlich sind, nehmen wir auch diese uneingeschränkt für unsere Mandanten wahr.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 21. März 2020 von
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Kündigung/Kündigungsschutz online

Haben Sie eine arbeitsrechtliche Kündigung erhalten? Geht es Ihnen auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses um die Zahlung einer Abfindung?
Wussten Sie, dass nach Zugang der Kündigung eine Frist von drei Wochen läuft, innerhalb derer Sie gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht vorgehen müssen?

Wir empfehlen folgende Vorgehensweise:

 

    1. Online-Formular Kündigungsschutz ausfüllen
    2. Besprechungstermin oder Telefonat mit Rechtsanwalt
    3. den Rest erledigen wir…

 

Die Formulare auf unserer Homepage werden von unserem Dienstleistungsanbieter DWFormmailer (https://www.dw-formmailer.de) bereitgestellt.
Zum Zweck der Übermittlung und Verarbeitung werden die Daten auf die Server von DWFormmailer weitergeleitet.
Betreiber dieses Internetportals ist Wolfgang Dürr (Einzelunternehmen), In den Kehlen 4, 97342 Marktsteft, Deutschland.
Mit dem Dienstleistungsanbieter liegt eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung vor.
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 29. Januar 2019 von
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Kündigung/Abfindung und Arbeitslosengeld

Erhält ein Arbeitnehmer eine ordentliche, meist betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses und erhebt er hiergegen Kündigungsschutzklage, enden solche Verfahren in nicht wenigen Fällen mit dem Abschluss eines so genannten Beendigungsvergleiches. In diesem wird ein Ende des Arbeitsverhältnisses sowie nicht selten die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Aber auch ohne Ausspruch einer Kündigung wird gelegentlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindungszahlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart. Viele Arbeitnehmer fürchten jedoch, die gezahlte Abfindung würde auf das Arbeitslosengeld angerechnet, so dass am Ende nicht viel davon übrig bleiben würde. Diese Sorge ist allerdings nur sehr bedingt berechtigt. Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld sowie eine eventuelle Anrechnung der Entlassungsentschädigung ist in § 143a SGB III geregelt. Diese Vorschrift ist jedoch nur in dem Fall anzuwenden, wenn durch die Vereinbarung (z. B. Beendigungsvergleich) die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Wird durch die Vereinbarung der Beendigungszeitpunkt also vorverlegt, d. h. auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, tritt ein Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld und eine (teilweise) Anrechnung der Abfindung ein. Die Berechnung der Höhe des Teils, welcher angerechnet wird, hängt vom Lebensalter und der Beschäftigungsdauer ab und ist recht kompliziert. Darauf soll hier nicht weiter eingegangen werden. Wichtig ist aus diesem Grunde, im Falle der Vereinbarung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses darauf zu achten, dass der Zeitpunkt der Beendigung nicht vor dem Ablauf der jeweils geltenden ordentlichen Kündigungsfrist liegt. Dann ist auch eine Anrechnung der Abfindung nicht zu befürchten. Bei Zweifelsfragen in solchen Fällen empfiehlt es sich, fachkundigen Rat eines in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 28. September 2013 von
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Philosophie

Unsere Sozietät wurde von Rechtsanwalt Karsten Mauersberger 1999 zunächst als Einzelkanzlei in Falkensee gegründet.

Aufgrund der Überzeugung, dass nicht ein Anwalt alle Rechtsgebiete beherrschen kann, erfolgte ein Zusammenschluss zu einer Rechtsanwaltssozietät. Jeder Rechtsanwalt ist auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert.

Erfahrungsgemäß möchte der Mandant nicht, nur weil seine zweite Rechtsfrage eventuell ein anderes Rechtsgebiet betrifft, eine andere Rechtsanwaltskanzlei aufsuchen müssen. Aber kann ein Anwalt, der tagtäglich Verkehrsunfälle bearbeitet, auch auf Anhieb den Unterhalt der Ehefrau richtig berechnen?

In unserer Sozietät sind mehrere Fachanwälte beschäftigt und so ist es möglich, dass der Mandant auch bei seinem zweiten Rechtsproblem von einem dafür spezialisierten Rechtsanwalt beraten wird. Manchmal stellen sich auch bei der Bearbeitung eines Mandats fachübergreifende Fragen, bei denen wir gerne kanzleiintern auf die Hilfe des Kollegen zurückgreifen.

Durch konsequente Spezialisierung und regelmäßige Weiterbildung versuchen wir in jeder Situation die für unsere Mandanten bestmögliche Beratung und Vertretung sicherzustellen.
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 30. Juni 2013 von
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Baurecht: Haftung der Baufirma bei Planungsmängeln

Nicht selten beauftragen die Bauherren einen Architekten gesondert mit der Planung und Überwachung eines Bauvorhabens. Auf der Grundlage einer solchen Planung beauftragen sie dann eine Baufirma mit der Ausführung des Bauvorhabens. Führen dann in der Folge sowohl Planungs- als auch Bauausführungsfehler zu Baumängeln, bspw. zu Feuchtigkeitsschäden am Gebäude, stellt sich für den Bauherren häufig die Frage ob und inwieweit er dem von ihm beauftragen Architekten einerseits und die beauftragte Baufirma andererseits in Anspruch nehmen kann. Für den Regelfall gilt, dass sowohl der Architekt, welchem Bauüberwachungsfehler vorzuwerfen sind, als auch das fehlerhaft arbeitende Bauunternehmen dem Bauherren gegenüber gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz haften. Im Beschluss vom 24.04.2012 AZ 5 U 843/11 hebt das OLG Koblenz hervor, dass der Bauunternehmer darüber hinaus auch auf Planungsfehler des Architekten, die er im Bereich seiner Fachkunde erkennen kann, hinweisen muss. Adressat dieser Hinweispflicht ist in solchen Fällen unmittelbar der Bauherr. Verletzt die bauausführende Firma diese Hinweispflicht, erwächst dem Bauherren hieraus ebenfalls ein Schadenersatzanspruch. Bei derartigen Schadenersatzansprüchen ist jedoch zu beachten, dass im Falle von Planungsfehlern des vom Bauherren beauftragten Architekten diese dem Bauherren gem. §§ 254, 278 BGB anspruchsmindernd zuzurechnen sind. Hier ist dann im Einzelfall eine Haftungsquote zu bilden.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 22. Juni 2013 von
letztes Update: 22. Juni 2013