Pflichtteilsergänzungsanspruch – Welche Schenkungen vor dem Tode werden berücksichtigt

Wer enterbt wurde und pflichtteilsberechtigt ist, hat einen Pflichtteilsanspruch, der sich nach dem tatsächlich vorhandenen Nachlasswert richtet.  Schenkungen des Erblassers kurz vor dem Tode würden den Nachlasswert schmälern und der Pflichtteilsanspruch ließe sich umgehen, wenn solche Schenkungen nicht berücksichtigt werden müssten. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 2325 BGB den Pflichtteilsergänzungsanspruch geregelt.

Danach kann jeder Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Der Pflichtteilsberechtigte wird also so gestellt, als wenn es die Schenkung nicht gegeben hätte.

Welche Schenkungen werden berücksichtigt?

Schenkungen sind alle freiwilligen Zuwendungen des Erblassers, durch die eine dritte Person bereichert wird und dafür keine oder eine im Vergleich zur Zuwendung geringere Gegenleistung erhält. In Betracht kommen Geldgeschenke, Abtretung von Forderungen, Grundstücksschenkungen, Schenkungen von Gegenständen.
Auch Grundstücksübertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt bzw. gegen Einräumung eines Wohnungsrecht oder Übernahme einer Pflegeverpflichtung und auch Abfindungszahlungen für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht fallen hierunter.

Gemäß § 233o BGB führen lediglich Anstandsschenkungen bzw. Schenkungen, mit denen der Erblasser einer sittlichen Pflicht entsprochen hat nicht zu einer Pflichtteilsergänzung.
Anstandsschenkungen sind (kleinere) Schenkungen zu Anlässen wie z.B. Geburt, Geburtstag, Hochzeit etc.
Eine sogenannte Pflichtschenkung kommt z.B. in Betracht, wenn der Erblasser ein Grundstück für langjährige Hilfe im Haushalt und Pflege zuwendet oder er Unterhaltszahlungen an nahe Verwandte leistet.

Zenhnjahresfrist – § 2325 BGB

Nach altem Recht war es so, dass alle Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Tode gleichermaßen berücksichtigt wurden. Inzwischen bestimmt § 2325 BGB Folgendes:

Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Die Schenkungen werden also in Abhängigkeit von der Dauer zwischen Schenkung und Erbfall in abgestufter Höhe berücksichtigt.

 

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 16. Juni 2013 von
letztes Update: 16. Juni 2013

Ich enterbe Dich

„Ich enterbe Dich“ … dieser Satz dürfte wohl schon oft gefallen sein. Aus rechtlicher Sicht stellen sich dabei zwei Fragen.

1. Geht das überhaupt?
2. Wie muss man vorgehen?

zu 1.)

Zu unterscheiden ist zunächst zwischen dem Enterben und der Entziehung des Pflichtteils. Enterben im juristischen Sinne kann man immer, in dem man eine andere Person per Testament als Erben einsetzt. Die Entziehung des Pflichtteils hingegen ist nicht so ohne weiteres möglich.

Die Möglichkeiten der Entziehung des Pflichtteils haben sich durch die Erbrechtsreform zum 01.01.2010 zwar etwas geändert. Gleichwohl kommt eine Pflichtteilsentziehung nur in Ausnahmefällen in Betracht. Gesetzlich geregelt ist die Pflichtteilsentziehung  in § 2333 BGB. Danach kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

  • dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet
  • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der vorstehend bezeichneten Personen schuldig macht, die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist oder
  • wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird

Diese Entziehungsgründe gelten im Übrigen auch für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

zu 2.)

Gemäß § 2336 BGB muss die Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung (Testament) erfolgen. Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung wegen einer Straftat oder einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat muss im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zum Zwecke der Pflichtteilsentziehung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.

Es wäre also nicht ausreichend, wenn der Erblasser irgendwann einmal eine Pflichtteilsentziehung angeordnet hat, die Gründe hierfür aber erst später eingetreten sind z.B. weil die Verfehlung, auf die sich der Erblasser beruft für eine Pflichtteilsentziehung nicht ausreichend war.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 12. Juni 2013 von
letztes Update: 12. Juni 2013

Enterben – Pflichtteil

Grundsätzlich ist jeder Mensch in seiner Entscheidung, wem er was vererben will, frei. Allerdings erfährt diese Freiheit eine Einschränkung in Form des gesetzlichen Pflichtteilsanspruches.

Enterben – Wie geht das?

Die gesetzliche Erbfolge tritt immer nur dann ein, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Der Erblasser kann also in einem Testament einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Erben bestimmen. Um einen Verwandten zu enterben genügt es dementsprechend, ein Testament aufzusetzen und einfach einen anderen Erben einzusetzen. Dies ist z.B. durch ein handschriftliches Testament möglich. Darüber hinaus ist auch eine Pflichtteilsentziehung im Testament möglich.

Pflichtteil – Was bedeutet dies?

Ein Pflichtteilsanspruch ist immer nur ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages. Der große Unterschied zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten besteht also darin, dass der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt und dessen Rechsgeschäfte fortführt oder z.B. Eigentümer der vererbten Immobilie wird. Der Pflichtteilsberechtigte hingegen erhält eine Zahlung und mehr nicht.

Pflichtteil – wie hoch ist dieser?

Die Höhe des Pflichtteilsanspruches richtet sich immer nach dem gesetzlichen Erbteil, den der Pflichtteilsberechtigte ohne Enterbung erhalten hätte und beträgt hiervon die Hälfte. Hinterlässt also ein Erblasser z.B. zwei Kinder, von denen eines enterbt wird, hätte das Kind an sich einen Erbteil von 1/2 des Nachlasses zu beanspruchen gehabt. Hiervon die Hälfte, also 1/4 des Wertes des Nachlasses, entspricht dann dem gesetzlichen Pflichtteil.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 7. Juni 2013 von
letztes Update: 7. Juni 2013

Entfernung Blitzer

In allen Bundesländern existieren Richtlinien, in denen geregelt ist, welche Entfernung zwischen Geschwindigkeitsbeschränkung und Messstelle einzuhalten ist. Ein Verstoß gegen diese Richtlinien führt aber nicht zwangsläufig zu einem Verwertungsverbot im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Allerdings kann ein Verstoß im Einzelfall zur Folge haben, dass von einem Fahrverbot abzusehen oder das Verfahren im besten Falle sogar einzustellen ist. Dies hängt in erster Linie davon ab, ob sich die Verwaltungsbehörde ohne sachliche Gründe über die Vorgaben hinweggesetzt hat.

Die Richtlinien sollen in erster Linie sicherstellen, dass gefährliche Bremsmanöver im Bereich entsprechender Verkehrsschilder vermieden werden. Nur in Ausnahmesituationen (z.B. Gefahrenstellen oder Geschwindigkeitstrichter) darf von den Vorgaben abgewichen werden. In Berlin und Brandenburg beträgt die Mindestentfernung zum Ortseingangsschild z.B. 150 m)

Das OLG Stuttgart hat in einem Beschluss vom  04.07.2011 – AZ:4 Ss 261/11- ausgeführt:

„… entspricht es herrschender Ansicht, dass in den in Frage stehenden Fällen über Art. 3 GG ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften bei der Bemessung der Rechtsfolge zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen ist..“

Im Fall des OLG Stuttgart ging es im Übrigen um den etwas anders gelagerten Fall, dass die Messung vor dem Ortseingangsschild erfolgt ist.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 2. Juni 2013 von
letztes Update: 2. Juni 2013

Unterhalt – Firmen-PKW

Im Rahmen einer Unterhaltsberechnung sind geldwerte Vorteile zu berücksichtigen. Einen solchen Vorteil stellt auch die Nutzung eines Firmen-PKWs dar.
In einer Entscheidung vom 07.05.2013 hatte sich das OlG Brandenburg unter anderem mit dieser Frage zu befassen und dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt:

In welcher Höhe der geldwerte Vorteil in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, muss das Gericht gemäß § 287 ZPO schätzen.
Geht es um ein Firmenfahrzeug, kommt es maßgeblich darauf an, welche privaten Kosten durch das Firmenfahrzeug erspart werden. Hierbei ist die den privaten Lebensverhältnissen entsprechende „angemessene“ Fahrzeugklasse zu berücksichtigen.
Der Wert erschöpft sich nicht in der steuerlichen Mehrbelastung, die aus der Gehaltsabrechnung ersichtlich ist. Auch kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang tatsächlich ein privater Gebrauch erfolgt. Bereits die bloße Verfügbarkeit stellt den geldwerten Vorteil dar.

Im konkreten Fall hielt das Gericht einen Betrag von 300,00 € für einen Fiat Doblò bzw. Hyundai IX 35 monatlich für angemessen.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 26. Mai 2013 von
letztes Update: 26. Mai 2013

Verkehrskontrolle

Werden im Rahmen einer Verkehrskontrolle Fragen gestellt, kann es durchaus sinnvoll sein, diese nicht oder nicht wahrheitsgemäß zu beantworten.
Zwar hat der Beschuldigte einer Straftat oder einer Verkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich kein Recht zur Lüge. Andererseits macht sich ein Beschuldigter aber auch nicht strafbar, wenn er die Unwahrheit sagt.
Wenn Sie der Polizeibeamte fragt, ob Sie etwas getrunken haben, müssen Sie also nicht die Wahrheit sagen. Sie sind nicht verpflichtet, die Frage überhaupt zu beantworten. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob Sie schon mal irgendwann Drogen genommen haben. Auch in diesem Fall ist es definitiv besser, wenn Sie sich hierzu nicht erklären.
Sie sind auch nicht verpflichtet, sich allein auf Grund der Aufforderung eines Polizeibeamten einem Atemalkoholtest zu unterziehen! Eine Blutentnahme kann nur durch einen Richter angeordnet werden. Insoweit kann es durchaus sinnvoll sein, sowohl das „Pusten“ als auch eine Blutentnahme zu verweigern. Die Blutentnahme steht gemäß § 81 a Abs.2 StPO unter Richtervorbehalt. Wird die Blutentnahme ohne richterliche Anordnung gegen die Zustimmung des Beschuldigten durchgeführt, wird sich daraus in aller Regel ein Beweisverwertungsverbot ergeben.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 25. Mai 2013 von
letztes Update: 25. Mai 2013

Scheidungskosten absetzen

Können die Verfahrenskosten für Scheidung und Versorgungsausgleich  als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden?

Mit Urteil vom 12.05.2011 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass sämtliche Kosten des Scheidungsverfahrens, einschließlich Kosten für Folgesachen, immer dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein sollen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Erfolgsaussicht hat und nicht mutwillig ist (BFH Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10).

Auf die Entscheidung des BFH reagierte die Finanzverwaltung mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass vom 20.12.2011. Die Finanzämter wurden angewiesen, das Urteil des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Am 19.02.2013 hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) auf die Fälle des sogenannten Zwangsverbundes (Scheidung und Versorgungsausgleich) das Rechtsstaatsprinzip verletze.

Unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung des BFH vom 12.05.2011 kam das Finanzgericht Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass alle mit der Ehescheidung erwachsenen Verfahrensaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind.

FG Düsseldorf – Urteil vom 19.02.2013 – 10 K 2392/12E

Zum 01.07.2013 wurde dann ein neues Gesetz erlassen, wonach Zivilprozesskosten als Sonderausgaben grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig sind, es sei denn, es würde sich um Aufwendungen handeln, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.

Am 18.02.2015 hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass Scheidungskosten generell nicht absetzbar seien, da eine Scheidung nach  den gesellschaftlichen Verhältnissen kein außergewöhnliches Ereignis mehr darstelle. Das Gericht hat sich auf Daten des Statistischen Bundesamtes gestützt, wonach den rund 380.000 Eheschließungen rund 190.000 Ehescheidungen gegenüber stehen. Außerdem hat das Gericht auf § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG verwiesen und diese Bestimmung so ausgelegt, dass eine Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten als Prozesskosten generell ausscheide. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Niedersachsen – Urteil vom 18.02.2015 – 3 K 297/14

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hingegen hat entschieden, dass es für einen Steuerzahler immer existentiell ist, sich aus einer zerrütteten Ehe zu lösen. Nach Auffassung des Finzgerichts Rheinland-Pfalz sind deshlab auch nach der neuen gesetzlichen Bestimmung die Kosten der Scheidung und des Versorgungsausgleiches abzugsfähig.

FG Rheinland-Pfalz – Urteil vom 16.10.2014 – 4 K 1976/14

Ebenso hat das Finanzgericht Münster entschieden.

FG Münster – Urteil vom 21.11.2014 – 4 K 1829/14E

Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen VI R 81/14 ein Revisionsverfahren anhängig.

Merke:  Bislang sind sich die Gerichte uneinig und es sollten alle Scheidungskosten in der Einkommensteuerklärung geltend gemacht werden. Gegen einen etwaig ablehnenden Steuerbescheid sollte Einspruch eingelegt werden!

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 19. Mai 2013 von
letztes Update: 19. Mai 2013

Verkehrsrecht – Fahrtenbuchauflage

Gemäß § 31 a StVZO kann die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Das Fahrtenbuch soll  sicherstellen, dass der „Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit“ künftig feststellbar ist

Umstritten ist in der Rechtsprechung die Frage, wie es zu bewerten ist, wenn der Fahrzeughalter im Verfahren bezüglich der Anordnung der Fahrtenbuchauflage bestreitet, den Anhörungsbogen erhalten zu haben. Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auseinandersetzen (Beschluss vom 21.01.2013, -1 S 50.12-).

Das Gericht hat unter anderem darauf hingewiesen, dass z.B. nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung vertreten wird, dass die zuständige Behörde, auf deren Sicht es allein ankomme, davon ausgehen dürfe, dass jedenfalls eines von zwei ausweislich entsprechender Datensatzauszüge korrekt adressierten und abgesandten Anhörungsschreiben, die auch nicht als unzustellbar an sie zurückgelangt seien, den Empfänger erreicht haben müsse und das Ausbleiben einer jeglichen Reaktion hierauf Ausdruck der fehlenden Bereitschaft des Fahrzeughalters sei, an der Aufklärung des zu Grunde liegenden Verkehrsverstoßes sachdienlich mitzuwirken; dies könne nicht im Nachhinein in dem Streit über die Rechtmäßigkeit einer von der Straßenverkehrsbehörde getroffenen Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs gerichtlich beanstandet werden

Nach dieser Rechtsprechung verhindert das bloße Bestreiten des Anhörungsbogens die Fahrtenbuchauflage also nicht.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 11. Mai 2013 von
letztes Update: 11. Mai 2013

Scheidung – Ausschluss Versorgungsausgleich

Grundsätzlich wird bei jedem Scheidungsverfahren vom Familiengericht von Amts wegen auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Hiervon gibt es drei Ausnahmen:

  • kurze Ehedauer
  • beiderseitiger Verzicht
  • Unbilligkeit

Kurze Ehedauer

Gemäß § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz wird ein Versorgungsausgleich bei einer Ehezeit mit einer Dauer von bis zu 3 Jahren nur dann durchgeführt, wenn einer der Ehegatten dies ausdrücklich beantragt.

beiderseitiger Verzicht

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Versorgungsausgleichsgesetz können die Eheleute den Versorgungsausgleich ausschließen.

Achtung: Es besteht Formzwang – notarielle Beurkundung oder Protokollierung bei Gericht!

Unbilligkeit

Gemäß § 27 Versorgungsausgleichsgesetz findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 11. Mai 2013 von
letztes Update: 11. Mai 2013

Sorgerecht – Entscheidungskriterien

Jede Entscheidung zum Sorgerecht bzw. Teilen davon wie z.B. zum Aufenthaltsbestimmungsrecht hat sich ausschließlich am Kindeswohl zu orientieren (§ 1671 Abs.2 Nr. 2 BGB).

Entscheidungsgrundlage für das Gericht sind dabei immer folgende Kriterien:

  • Erziehungseignung der Eltern
  • Bindungen des Kindes
  • Bindungen zu den Eltern
  • Geschwisterbindung
  • Förderungsgrundsatz
  • Kontinuitätsgrundsatz
  • Kindeswille

Der Förderungsgrundsatz befasst sich mit der Frage, welcher Elternteil das Kind eventuell besser fördern kann.

Beim Kontinuitätsgrundsatz geht es darum, das familiäre und soziale Bindungen und Strukturen möglichst nicht allein auf Grund der Trennung verändert werden sollen, da eine Kontinuität wichtig für eine stabile und gesunde psychosoziale Entwicklung des Kindes ist.

Der Kindeswille ist nur dann beachtlich, wenn das Kind nach Alter und Reife zur Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist, und der Kindeswille mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

Die vorstehenden Kriterien können je nach Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam sein. Erforderlich ist immer eine einzelfallbezogene Entscheidung, bei der alle Umstände sorgsam abgewogen werden (OLG Brandenburg Beschluss v. 6.2.2013, 9 UF 226/12)

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 9. Mai 2013 von
letztes Update: 9. Mai 2013