„Ich enterbe Dich“ … dieser Satz dürfte wohl schon oft gefallen sein. Aus rechtlicher Sicht stellen sich dabei zwei Fragen.
1. Geht das überhaupt?
2. Wie muss man vorgehen?
zu 1.)
Zu unterscheiden ist zunächst zwischen dem Enterben und der Entziehung des Pflichtteils. Enterben im juristischen Sinne kann man immer, in dem man eine andere Person per Testament als Erben einsetzt. Die Entziehung des Pflichtteils hingegen ist nicht so ohne weiteres möglich.
Die Möglichkeiten der Entziehung des Pflichtteils haben sich durch die Erbrechtsreform zum 01.01.2010 zwar etwas geändert. Gleichwohl kommt eine Pflichtteilsentziehung nur in Ausnahmefällen in Betracht. Gesetzlich geregelt ist die Pflichtteilsentziehung in § 2333 BGB. Danach kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
- dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet
- sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der vorstehend bezeichneten Personen schuldig macht, die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
- wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist oder
- wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird
Diese Entziehungsgründe gelten im Übrigen auch für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.
zu 2.)
Gemäß § 2336 BGB muss die Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung (Testament) erfolgen. Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung wegen einer Straftat oder einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat muss im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zum Zwecke der Pflichtteilsentziehung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.
Es wäre also nicht ausreichend, wenn der Erblasser irgendwann einmal eine Pflichtteilsentziehung angeordnet hat, die Gründe hierfür aber erst später eingetreten sind z.B. weil die Verfehlung, auf die sich der Erblasser beruft für eine Pflichtteilsentziehung nicht ausreichend war.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 12. Juni 2013
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