Aufgrund der Weltwirtschaftskrise sehen sich gerade jetzt Erben häufig mit der Situation konfrontiert, dass nach dem Erbfall einige Zeit vergeht, bis sie über ein Wertpapierdepot tatsächlich verfügen dürfen, dieses Depot in der Zwischenzeit aufgrund von Kursverlusten jedoch stark an Wert verloren hat. Obwohl der Erbe dann letztendlich über ein Depot mit einem geringeren Wert verfügen kann, muss er grundsätzlich die Erbschaftssteuer für den Wert entrichten, den die Wertpapiere am Todestag des Erblassers hatten, da klar geregelt ist, dass dieser Tag der Stichtag für die Berechnung der Erbschaftssteuer ist. Selbst wenn der Erbe wegen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung zunächst nicht über das Wertpapierdepot verfügen und auf einen zwischenzeitlich eingetretenen Wertverlust nicht reagieren konnte, ist der Todestag der maßgebliche Stichtag. In derartigen Fällen kann lediglich auf die Nachsicht des Finanzamtes gehofft werden, wenn eine Besteuerung nach dem gesetzlich vorgesehenen Stichtag insbesondere unter dem Aspekt der verfassungsmäßigen Erbrechtsgarantie unverhältnismäßig wäre.
Hat der Erblasser jedoch dem oder den Erben eine über seinen Tod hinaus geltende Bankvollmacht erteilt, können die Erben auch auf fallende Kurse schnell reagieren und den Schaden begrenzen.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 5. Mai 2013
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