Nach der Eheschließung haben die Eheleute häufig das Bedürfnis, sich gegenseitig für den Fall des Todes des einen Ehegatten abzusichern, insbesondere eine mögliche Erbauseinandersetzung mit Kindern zu vermeiden.
Der Gesetzgeber hat hierfür (allerdings ausdrücklich nur für Ehegatten!) das Institut des gemeinschaftlichen Testamentes geschaffen. Dieses ermöglicht den Eheleuten, in einer gemeinsamen letztwilligen Verfügung ihren letzten Willen festzulegen. Die Eheleute haben so die Möglichkeit, sich gegenseitig zu Alleinerben einzusetzen, wohingegen die Kinder erst erben sollen, wenn auch der zweite Ehegatte verstorben ist.
Zur Errichtung eines solchen Testamentes genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig schreibt sowie mit Ort und Datum unterschreibt und der andere Ehegatte einen Zusatz hierunter setzt, dass das Testament auch seinem letzten Willen entspricht und die gemeinsame Erklärung eigenhändig ebenfalls mit Ort und Datum mit unterzeichnet.
Hierbei brauchen die Eheleute nicht zu fürchten, für immer an die Erbeinsetzung des anderen Partners gebunden zu sein: Zum einen handelt es sich im Zweifel um wechselbezügliche Verfügungen, bei denen der Widerruf der einen Verfügung zu Lebzeiten beider Eheleute die Unwirksamkeit der anderen zur Folge hat. Zum anderen ist ein Testament, mit dem der Erblasser sein Ehegatten bedacht hat, auch ohne ausdrückliche Bestimmung des Erblassers unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist, oder der Erblasser die Scheidung beantragt, oder ihr zugestimmt hatte.
Schwieriger wird hingegen eine Abänderung des Testamentwortlautes und der Schlusserbeneinsetzung, wenn erst einmal einer der Ehegatten verstorben ist: Da beide Ehegatten sich hierauf verlassen können sollen, dass sich der überlebende Ehegatte an die gemeinsam vereinbarte Schlusserbeneinsetzung hält, ist eine diesbezügliche Abänderung nach dem Tode des Erstversterbenden grundsätzlich nicht mehr möglich. Selbst wenn sich der überlebende Ehegatte also z. B. mit seinen Kindern überwirft und diese enterben möchte, kann er dies, wenn der Ehegatte schon verstorben ist, nur tun, wenn beide Ehegatten sich bei der gemeinsamen Abfassung des Testamentes eine mögliche Abänderung der Schlusserbeneinsetzung auch noch nach dem ersten Erbfall ausdrücklich vorbehalten haben.
Da es hier auf Feinheiten bei der Formulierung ankommt, sollte vor der Abfassung des Testamentes ein Rechtsanwalt entsprechend konsultiert werden.
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letztes Update: 19. Mai 2013