Bei der Errichtung eines Testamentes sind strenge Formvorschriften zu beachten. Werden diese nicht eingehalten, besteht die Gefahr, dass das Nachlassgericht das Testament für unwirksam erklärt. Dies kann erbrechtliche Konsequenzen haben, die vom Erblasser nicht gewollt sind.
Gemäß § 2247 BGB besteht die Möglichkeit ein Handschriftliches Testament (Eigenhändiges Testament) zu errichten. Dies geschieht durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung.
Ein solches Testament soll bzw. muss folgenden Inhalt haben:
- Angabe zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort das Testament niedergeschrieben wurde
- Unterschrift bestehend aus Vornamen und Familiennamen
Das gesamte Testament muss handschriftlich verfasst sein. Also auch der eigentliche Inhalt, der Wille des Erblassers, wer als Erbe eingesetzt werden soll, ob eine bestimmte Person enterbt wird und nur den Pflichtteil erhalten soll, ob und welche Vermächtniss gelten sollen, muss mit der Hand geschrieben werden.
Wo das Testament sodann aufbewahrt wird, spielt grundsätzlich keine Rolle. Insbesondere ist eine öffentliche Hinterlegung nicht zwingend. Das heisst, grundsätzlich kann ein solches Testament auch in der eigenen Wohnung bleiben.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 20. Mai 2013