Schenkungen des Erblasser – Berechnung der Pflichtteilsergänzung

Schenkungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dem Tode können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen.

Mit welchem Wert wird die Schenkung berücksichtigt?

Gemäß § 2325 BGB wird bei einer verbrauchbaren Sache der Wert im Zeitpunkt der Schenkung in Ansatz gebracht. Der Geldentwertung ist durch eine Indexierung des Wertes Rechnung zu tragen. Dementsprechend erhöht sich der Wert der Schenkung, je nachdem wie lange die Schenkung zurückliegt.

Bei allen anderen Sachen (auch Grundstücke) wird auf den Wert im Zeitpunkt des Erbfalls abgestellt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die verschenkte Sache zum Zeitpunkt der Schenkung einen geringeren Wert als im Zeitpunkt des Todes hatte.

Wie wird dann der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet?

Steht der Wert der Schenkungen fest, stellt sich die Frage, wie sich die Pflichtteilsergänzung berechnet.

Im ersten Schritt ermittelt man den Pflichtteilanspruch an Hand des tatsächlich vorhanden Nachlasswertes. Der Pflichtteilsanspruch beträgt 1/2 des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Im zweiten Schritt werden die Schenkungen dem Nachlass hinzugerechnet (hierbei mus geprüft werden, ob die Schenkung  auf Grund der Dauer zwischen Schenkung und Erbfall voll oder nur anteilig berücksichtigt wird). Sodann wird an Hand des fiktiven Nachlasses (Gesamtnachlass aus realem Nachlass + Schenkungen) der Gesamtpflichtteil gebildet.

Die Differenz zwischen Gesamtpflichtteil und tatsächlichem Pflichtteil ist dann der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch. Einfacher ausgedrückt könnte man auch sagen, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch die Pflichtteilsquote aus den Schenkungen ist. Allerdings ist im Einzelfall immer eine exakte Betrachtung erforderlich, da anderenfalls nicht alle denkbaren Fallkonstellationen zutreffend bewertet werden.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 8. März 2024 von
letztes Update: 8. März 2024

Erbrecht – Handschriftliches Testament

Wir beraten Sie bei der Errichtung von Testamenten und können solche für Sie formulieren. Gemeinsam besprechen wir, was Ihre Wünsche und Vorstellungen sind. Wir werden diese bei der Formulierung umsetzen.

Bei der Errichtung eines Testamentes sind strenge Formvorschriften zu beachten. Werden diese nicht eingehalten, besteht die Gefahr, dass das Nachlassgericht das Testament für unwirksam erklärt. Dies kann erbrechtliche Konsequenzen haben, die vom Erblasser nicht gewollt sind.

Gemäß § 2247 BGB besteht die Möglichkeit ein Handschriftliches Testament (Eigenhändiges Testament) zu errichten. Dies geschieht durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung.

Ein solches Testament soll bzw. muss folgenden Inhalt haben:

  • Angabe zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort das Testament niedergeschrieben wurde
  • Unterschrift bestehend aus Vornamen und Familiennamen

Das gesamte Testament muss handschriftlich verfasst sein. Also auch der eigentliche Inhalt, der Wille des Erblassers, wer als Erbe eingesetzt werden soll, ob eine bestimmte Person enterbt wird und nur den Pflichtteil erhalten soll, ob und welche Vermächtniss gelten sollen, muss mit der Hand geschrieben werden.

Wo das Testament sodann aufbewahrt wird, spielt grundsätzlich keine Rolle. Insbesondere ist eine öffentliche Hinterlegung nicht zwingend. Das heisst, grundsätzlich kann ein solches Testament auch in der eigenen Wohnung bleiben.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 8. März 2024 von
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Enterben – Pflichtteil

Grundsätzlich ist jeder Mensch in seiner Entscheidung, wem er was vererben will, frei. Allerdings erfährt diese Freiheit eine Einschränkung in Form des gesetzlichen Pflichtteilsanspruches.

Enterben – Wie geht das?

Die gesetzliche Erbfolge tritt immer nur dann ein, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Der Erblasser kann also in einem Testament einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Erben bestimmen. Um einen Verwandten zu enterben genügt es dementsprechend, ein Testament aufzusetzen und einfach einen anderen Erben einzusetzen. Dies ist z.B. durch ein handschriftliches Testament möglich. Darüber hinaus ist auch eine Pflichtteilsentziehung im Testament möglich.

Pflichtteil – Was bedeutet dies?

Ein Pflichtteilsanspruch ist immer nur ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages. Der große Unterschied zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten besteht also darin, dass der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt und dessen Rechsgeschäfte fortführt oder z.B. Eigentümer der vererbten Immobilie wird. Der Pflichtteilsberechtigte hingegen erhält eine Zahlung und mehr nicht.

Pflichtteil – wie hoch ist dieser?

Die Höhe des Pflichtteilsanspruches richtet sich immer nach dem gesetzlichen Erbteil, den der Pflichtteilsberechtigte ohne Enterbung erhalten hätte und beträgt hiervon die Hälfte. Hinterlässt also ein Erblasser z.B. zwei Kinder, von denen eines enterbt wird, hätte das Kind an sich einen Erbteil von 1/2 des Nachlasses zu beanspruchen gehabt. Hiervon die Hälfte, also 1/4 des Wertes des Nachlasses, entspricht dann dem gesetzlichen Pflichtteil.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 7. Juni 2013 von
letztes Update: 7. Juni 2013

Erbrecht – Pflichtteilsrecht

Gerade wenn jemand im Laufe seines Lebens mehrmals verheiratet war oder aus mehreren Beziehungen Kinder hervorgegangen sind, stellt sich häufig die Problematik, dass nicht alle Abkömmlinge erben sollen. Genau dies wäre aber nach der gesetzlichen Erbfolge der Fall. Deshalb muss der Erblasser unbedingt in einer letztwilligen Verfügung regeln, an welche Personen sein Nachlass fallen soll. Die häufigste derartige Verfügung ist ein Testament. Aber selbst wenn der Erblasser in diesem bestimmt, dass zum Beispiel nur seine letzten beiden Kinder Erben sein sollen, die ältesten beiden Kinder jedoch nicht, ist es ihm nicht möglich, die beiden älteren gänzlich außen vor zu lassen. Diese haben in jedem Fall ein Pflichtteilsrecht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und können diesen Anspruch notfalls auch gerichtlich gegenüber den Erben durchsetzen. Dem Erblasser ist es nicht möglich, ohne Kenntnis der älteren Kinder diesen Pflichtteilsanspruch auszuschließen. Es bleibt ihm lediglich die Möglichkeit, gemeinsam mit den älteren Kindern einen Erbverzichtsvertrag beim Notar abzuschließen, welcher auch den Pflichtteilsanspruch umfasst. In diesem Fall verzichten die älteren Kinder noch zu Lebzeiten des Erblassers auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils gegenüber den Erben und können diesen Anspruch dann auch nicht nach dem Tod des Erblassers durchsetzen. Wie hoch gegebenenfalls der gesetzliche Erbteil wäre und hieraus folgend der Pflichtteilsanspruch der unberücksichtigten Kinder ist, ist jeweils vom Einzelfall abhängig, da hier viele verschiedene Faktoren mit einfließen, wie zum Beispiel die Anzahl der erbenden Kinder, der Familienstand des Erblassers sowie, sofern er verheiratet ist, sein Güterstand. Im Einzelfall kann hierzu ein Rechtsanwalt die erforderlichen Auskünfte erteilen.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 5. Mai 2013 von
letztes Update: 5. Mai 2013

Erbrecht – Anrechnung auf den Pflichtteil

Rechtsanwalt MauersbergerAufgrund der gesetzlichen Regelungen der § 2307 BGB und § 2315 BGB kann der Erbe, welcher sich Ansprüchen gesetzlich Pflichtteilsberechtigter ausgesetzt sieht, diesen Vermächtnisse sowie auch Zuwendungen des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten entgegenhalten.

Grundsätzlich kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn ihm ein Vermächtnis zugedacht ist, welches er ausschlägt. Schlägt er das Vermächtnis jedoch nicht aus, so muss er sich den Wert des Vermächtnisses auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Gegenstand eines Vermächtnisses vermag hierbei alles zu sein, was auch Gegenstand einer Leistung aus einem Schuldverhältnis sein kann, sofern nur ein Vermögensvorteil zugewendet wird. Dieser braucht nicht einmal auf Dauer angelegt sein.

Im Gegensatz zur Ausschlagung der Erbschaft ist die Ausschlagung eines Vermächtnisses nicht fristgebunden. Die Ungewissheit, ob der pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlägt oder nicht kann der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe jedoch beenden, indem er dem Vermächtnisnehmer zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses innerhalb einer angemessenen Frist auffordert. Läuft die Frist ohne Erklärung des Pflichtteilsberechtigten ab, ist das Vermächtnis ausgeschlagen, wenn der Pflichtteilsberechtigte vorher nicht die Annahme erklärt hat.

Gemäß § 2315 BGB hat sich der Pflichtteilsberechtigte darüber hinaus auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser bereits zu Lebzeiten mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

Diese Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen bedarf keiner besonderen Form und ist durch einfaches Rechtsgeschäft unter Lebenden möglich. Als anrechnungspflichtige Geschäfte kommen insoweit nur freigebige Zuwendungen unter Lebenden in Betracht. Der Begriff der freigebigen Zuwendung ist weiter als der der Schenkung und umfasst auch Ausstattungen, z. B. zum Zwecke der Existenzgründung. Voraussetzung der Anrechnungspflicht ist aber, dass der Erblasser vor oder bei der Zuwendung dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber bestimmt hat, dass dieser sich den Wert der Zuwendung auf seinen späteren Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss. Nach Vollzug der Zuwendung kann eine Anrechnung nur noch in notarieller Form vereinbart werden, da es sich dann um einen teilweisen Pflichtteilsverzicht handelt.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 5. Mai 2013 von
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