Der Anspruch auf Kindesunterhalt richtet sich grundsätzlich nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Ist nur ein Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet, zB weil der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung für das minderjährige Kind durch Betreuungsleistungen erfüllt, ist ausschließlich das Einkommen des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil maßgeblich.
Abhängig vom Alter des Kindes lässt sich der entsprechenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf entnehmen. Das hälftige Kindergeld ist auf den Untgerhaltsbedarf anzurechen, der Tabellenbetrag wird also entsprechend gekürzt.
Die Düsseldorfer Tabelle gilt auch für die Unterhaltsberechnung im Land Brandenburg. Die früher für die neuen Bundesländer geltende Berliner Vortabelle gibt es nicht mehr. Im Januar 2015 haben sich zunächst die Selbstbehalte und ab August 2015 die Tabellensätze geändert.
Download:
Unterhaltsleitlinien – OLG Brandenburg ab August 2015
Unterhaltsleitlinien OLG Brandenburg ab 2015
OLG Brandenburg 2013
Unterhaltsleitlinien Kammergericht ab 2015
Kammergericht_2013
Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2013
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 28. September 2015