Unterhalt/Unterhaltstabelle

Der Anspruch auf Kindesunterhalt richtet sich grundsätzlich nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Ist nur ein Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet, z.B. weil der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung für das minderjährige Kind durch Betreuungsleistungen erfüllt, ist ausschließlich das Einkommen des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil maßgeblich.

Abhängig vom Alter des Kindes lässt sich der entsprechenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf entnehmen. Das hälftige Kindergeld ist  auf den Unterhaltsbedarf anzurechen, der Tabellenbetrag wird also entsprechend gekürzt. In den Unterhaltsleitlinien findet man auch eine Zahlbetragstabelle. In dieser sind die Unterhaltsbeträge nach Abzug des Kindergeldes ausgewiesen.

Download:

Unterhaltsleitlinien des Kammergerichts Berlin für alle Jahrgänge ab 2012

Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg für alle Jahrgänge ab 2018

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 17. März 2024 von
letztes Update: 17. März 2024

Unterhalt/Unterhalt des Ehegatten

Grundsätzlich unterschieden wird zwischen dem Unterhalt während der Trennungszeit (Trennungsunterhalt) und dem nachehelichen Unterhalt. Anders als beim Trennungsunterhalt ist beim nachehelichen Unterhalt  immer zu überlegen, ob dieser von vornherein zu befristen ist. Gemäß § 1569 BGB obliegt es grundsätzlich jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Keineswegs lässt sich daraus aber ableiten, dass es keinen nachehelichen Unterhaltsanspruch mehr gibt. Nach wie vor besteht gemäß § 1573 BGB die Möglichkeit, Aufstockungsunterhalt zu verlangen, weil das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den Unterhaltsbedarf zu decken. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss also nicht zwingend arbeitslos,  krank oder gebrechlich sein.

Welcher Unterhaltsanspruch besteht, ist wie folgt festzustellen.

1. Anhand der Einkommensverhältnisse beider Ehegatten  wird zunächst der Unterhaltsbedarf bestimmt.

2. Sodann ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe der unterhaltsberechtigte Ehegatte den Unterhaltsbedarf selbst decken kann.

3. Zum Schluss ist die Frage zu stellen, ob der unterhaltsverpflichtete Ehegatte überhaupt in der Lage ist, für  den errechneten Unterhaltsrestbedarf  aufzukommen.

Ich möchte dringend davon abraten, den Unterhalt selbst zu berechnen. Auch wenn die Berechnung, wenn sie dann vorliegt, einfach erscheint, darf nicht unterschätzt werden, welche Detaillprobleme sich im Rahmen der einzelnen Berechnungsstufen ergeben können.

Dennoch ein Tipp:

Im Grunde gilt genau wie beim Versorgungs- und Zugewinnausgleich der Halbteilungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass den Eheleuten von dem was vom Einkommen übrig bleibt, jeweils in etwa die Hälfte zustehen soll. Wenn an mancher Stelle geschrieben steht, dass sich der Unterhaltsanspruch mit 3/7 der Einkommensdifferenz berechnet, dann ergibt sich dies nur daraus, dass jeweils ein Erwerbstätigenbonus von 1/7 vom Einkommen abgezogen wird.

1/2 * ((Gehalt – Ehemann abzüglich 1/7 Erwerbstätigenbonus) + (Gehalt – Ehefrau abzüglich 1/7 Erwerbstätigenbonus))

abzüglich (Gehalt – Ehefrau abzüglich 1/7 Erwerbstätigenbonus)

enspricht genau dem gleichen Ergebnis wie:

3/7 * Einkommensdifferenz

Die vereinfachte Berechnung führt häufig zu falschen Ergebnissen. Deshalb empfiehlt sich eine Berechnung vom Fachanwalt für Familienrecht.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019

Unterhalt/Unterhalt für Kinder

Die Lebensstellung der Kinder richtet sich grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Eine eigenständige Lebensstellung haben die Kinder erst dann, wenn sie z.B. einen eigenen Haushalt gründen oder wenn sie ihre Ausbildung beendet haben und ein eigenes Einkommen erzielen.
Solange die Kinder keine eigene Lebensstellung haben, ist der Unterhalt nach dem Einkommen der Eltern zu ermitteln. Hierbei wiederum wird unterschieden zwischen einer alleinigen Barunterhaltspflicht von nur einem Elternteil und der beiderseitigen Barunterhaltsverpflichtung beider Elternteile.

Der typische Unterhaltsfall ist der, dass die Kinder nach der Trennung bei nur noch einem Elternteil leben. In diesem Fall geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Elternteil, bei dem ein minderjähriges Kind lebt seine Unterhaltspflicht in Form der Betreuung erfüllt, der andere Elternteil hingegegen allein für den Barunterhalt aufkommen muss.

Der Unterhalt kann in diesen Fällen vereinfacht durch Anwendung der Unterhaltstabellen berechnet werden.

Zunächst ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zu berechnen. Bei Nichtselbständigen stellt man auf das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Monate ab, bei Selbständigen auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre.

Sodann werden die berufsbedingten Aufwendungen abgezogen. In aller Regel kann man auf eine Pauschale abstellen. Diese beträgt 5 % vom Einkommen.

Sodann mus für den Einzelfall geprüft werden, welche weiteren Ausgaben eventuell abzugsfähig sind.

Anhand des bereinigten Nettoeinkommens lässt sich dann aus der Unterhaltstabelle der Unterhaltstabellen- und auch der Unterhaltszahlbetrag entnehmen. Dabei ist der Unterhaltszahlbetrag der Betrag, der nach Abzug des hälftigen Kindergeldes vom Unterhaltstabellenbetrag übrig bleibt. Vor Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform war die Berechnung des abzugsfähigen Kindergeldes oft etwas komplizierter. Gemäß § 1612b BGB wurde das Kindergeld nur dann hälftig vom Tabellenbetrag abgezogen, wenn sich abhängig vom Einkommen mindestens 135 % des Regelbetrages ergeben haben. Diese kaum verständliche Regelung können Sie getrost vergessen. Seit dem 01.01.2008 wird grundsätzlich wieder das hälftige Kindergeld abgezogen.

Die Unterhaltstabelle ist so aufgebaut, dass nach Altersgruppen des Kindes und nach Einkommensgruppen des Unterhaltspflichtigen zu differenzieren ist.
Zunächst macht man sich Gedanken, wie alt das Kind ist. Z.B. bei einem Alter von 5 Jahren wäre auf die erste Altersgruppe ganz links abzustellen.
Sodann ermittelt man die Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen anhand des bereinigten Nettoeinkommens.

Wichtig zu wissen ist, dass die Unterhaltstabelle darauf ausgelegt ist, dass der Unterhaltspflichtige insgesamt zwei Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. Bestehen mehr oder weniger Unterhaltspflichten kann im Einzelfall von den Tabellenbeträgen abgewichen werden.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019

Unterhalt/Mindestunterhalt für Kinder bei geringem Einkommen

Mindestunterhalt für Kinder bei geringem Einkommen der Eltern

Der Unterhalt eines minderjährigen Kindes richtet sich nach dem Einkommen seiner Eltern. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung des Kindes. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist zum Barunterhalt verpflichtet.

Gerade in den hiesigen Regionen kommt es häufig vor, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht ausreichend ist, um den sog. Mindestunterhalt abzudecken. Die Gerichte gehen dennoch oftmals von einer Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhaltes aus. Dies wird meistens damit begründet, dass gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht und dass deshalb fiktive Einkünfte, wie z. B. aus einer Nebentätigkeit, angerechnet werden müssen.

Für den unterhaltsberechtigten Elternteil bedeutet dies:

In den meisten Fällen ist von einer Unterhaltsverpflichtuntg in Höhe von 100% des Mindestunterhaltes auszugehen. Dies entspricht in der 3. Altersstufe derzeit immerhin einem Betrag von 334,00 € (hälftiges Kindergeld ist bereits abgezogen).

Für den unterhaltsverplichteten Elternteil bedeutet dies:

Es muss sehr detailliert dazu vorgertagen werden, aus welchen Gründen es nicht möglich ist ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Hierzu gehören Ausführungen zur Erwerbsfähigkeit und zu den Erwerbsbemühungen. Es müssen ggf. Bewerbungen vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil bemüht ist, seine Leistungsfähigkeit zu verbessern.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019

Unterhalt/Unterhalt – Vollj. Kind

Für den Unterhalt eines volljährigen Kindes haften grundsätzlich beide Elternteile. Anders als während der Minderjährigkeit ist also auch das Einkommen des Elternteils, der das Kind betreut, in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Welcher Unterhaltsbedarf dem Kind zusteht, richtet sich unter anderem danach, ob das Kind bereits einen eigenen Hausstand hat oder ob es noch bei einem der Eltern lebt.

Eine Unterhaltsberechnung erfolgt in drei Schritten.

Zunächst muss der Unterhaltsbedarf ermittelt werden. Wohnt das Kind nicht mehr bei den Eltern gilt regelmäßig ein Bedarf von 670,00 €, anderenfalls ist die Unterhaltstabelle heranzuziehen. In dem Bedraf von 670,00 € sind 280,00 € für die Kosten der Unterkunft (Warmmiete) enthalten.

Im zweiten Schritt gilt es zu überlegen, welchen Teil dieses Bedarfes das Kind selbst tragen kann. So müssen z.B. Kindergeld, Ausbildungsvergütung, BAföG usw. angerechnet werden.

Im dritten Schritt stellt sich die Frage, ob die Eltern in der Lage sind, den Rest des Unterhaltsbedarfes zu bezahlen. Beim volljährigen Kind gelten abhängig von den weiteren Umständen des Falles ein Selbstbehalt von 880,00 €/1.080,00 oder 1.300,00 €. Der Selbstbehalt ist der Betrag, der den Eltern zum eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 7. März 2015 von
letztes Update: 7. März 2015

Unterhalt – Firmen-PKW

Im Rahmen einer Unterhaltsberechnung sind geldwerte Vorteile zu berücksichtigen. Einen solchen Vorteil stellt auch die Nutzung eines Firmen-PKWs dar.
In einer Entscheidung vom 07.05.2013 hatte sich das OlG Brandenburg unter anderem mit dieser Frage zu befassen und dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt:

In welcher Höhe der geldwerte Vorteil in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, muss das Gericht gemäß § 287 ZPO schätzen.
Geht es um ein Firmenfahrzeug, kommt es maßgeblich darauf an, welche privaten Kosten durch das Firmenfahrzeug erspart werden. Hierbei ist die den privaten Lebensverhältnissen entsprechende „angemessene“ Fahrzeugklasse zu berücksichtigen.
Der Wert erschöpft sich nicht in der steuerlichen Mehrbelastung, die aus der Gehaltsabrechnung ersichtlich ist. Auch kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang tatsächlich ein privater Gebrauch erfolgt. Bereits die bloße Verfügbarkeit stellt den geldwerten Vorteil dar.

Im konkreten Fall hielt das Gericht einen Betrag von 300,00 € für einen Fiat Doblò bzw. Hyundai IX 35 monatlich für angemessen.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 26. Mai 2013 von
letztes Update: 26. Mai 2013

Unterhalt nach Scheidung – Dauer

Gemäß § 1578 b BGB können die Familiengerichte den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten befristen oder herabsetzen. Bislang ging es bei der Frage, wie lange ein Unterhaltsanspruch besteht, meistens im wesentlichen um die Frage, welche ehebedingen Nachteile entstanden sind.

Zum 01.03.2013 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten. Bereits am 13.12.2012 hatte der Bundestag eine Änderung von § 1578b BGB beschlossen, wonach zukünftig der Dauer der Ehe eine besondere Bedeutung zukommen wird. Die Familiengerichte müssen zukünftig prüfen, ob eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltes unter Berücksichtigung der Ehedauer unbillig wäre. Dementsprechend wird es wohl zukünftig bei langer Ehedauer auch einen sehr langen wenn nicht sogar lebenslangen Unterhaltsanspruch geben.

Interessant sind dabei auch die Erwägungen des Gesetzgebers, mit denen die Gesetzesänderung begründet wurde.

So ging es dem Gesetzgeber z.B. darum, dass das Fehlen ehebedingter Nachteile nicht „automatisch“ eine Beschränkung des nachehelichen Unterhaltes nach sich ziehen soll. Der Gesetzgeber hat nochmals darauf hingewiesen, dass sich die nach der Ehe fortwirkende Verantwortung nicht im Ausgleich ehebedingter Nachteile erschöpft (Bundestag Drucksache 16/1830 ff.). Vielmehr geht es nach dem Willen des Gesetzgebers darum, eine auf den Einzelfall bezogene Lösung unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung des Unterhaltsberechtigten einerseits und Berücksichtigung der auch nach der Scheidung fortwirkenden Verantwortung andererseits zu finden.

In der Praxis war nach meiner Erfahrung zumindest bei den Amtsgerichten die Tendenz erkennbar, dass ein nachehelicher Unterhaltsanspruch oftmals  wenn überhaupt nur für kurze Dauer gesehen wurde. Die Reform des Unterhaltsrechts wurde nach meiner Einschätzung insoweit nicht nur in der Presse sondern auch von den Familiengerichten in der ersten Instanz überbewertet. Nunmehr hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 1578b BGB ein klares Zeichen gesetzt und es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiter entwickeln wird.

In jedem Fall ist es wichtig, im Falle eines familiengerichtlichen Verfahrens die einzelnen Aspekte, die für die eine oder andere Seite sprechen, richtig aufzuarbeiten. Denn auch weiterhin steht die Dauer des Unterhaltes im Ermessen der Gerichte, so dass die Entscheidung ganz erheblich auch von der Qualität des anwaltlichen Vortrages abhängig sein wird.

 

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 4. Mai 2013 von
letztes Update: 4. Mai 2013