Unterhalt/Unterhalt des Ehegatten

Grundsätzlich unterschieden wird zwischen dem Unterhalt während der Trennungszeit (Trennungsunterhalt) und dem nachehelichen Unterhalt. Anders als beim Trennungsunterhalt ist beim nachehelichen Unterhalt  immer zu überlegen, ob dieser von vornherein zu befristen ist. Gemäß § 1569 BGB obliegt es grundsätzlich jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Keineswegs lässt sich daraus aber ableiten, dass es keinen nachehelichen Unterhaltsanspruch mehr gibt. Nach wie vor besteht gemäß § 1573 BGB die Möglichkeit, Aufstockungsunterhalt zu verlangen, weil das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den Unterhaltsbedarf zu decken. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss also nicht zwingend arbeitslos,  krank oder gebrechlich sein.

Welcher Unterhaltsanspruch besteht, ist wie folgt festzustellen.

1. Anhand der Einkommensverhältnisse beider Ehegatten  wird zunächst der Unterhaltsbedarf bestimmt.

2. Sodann ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe der unterhaltsberechtigte Ehegatte den Unterhaltsbedarf selbst decken kann.

3. Zum Schluss ist die Frage zu stellen, ob der unterhaltsverpflichtete Ehegatte überhaupt in der Lage ist, für  den errechneten Unterhaltsrestbedarf  aufzukommen.

Ich möchte dringend davon abraten, den Unterhalt selbst zu berechnen. Auch wenn die Berechnung, wenn sie dann vorliegt, einfach erscheint, darf nicht unterschätzt werden, welche Detaillprobleme sich im Rahmen der einzelnen Berechnungsstufen ergeben können.

Dennoch ein Tipp:

Im Grunde gilt genau wie beim Versorgungs- und Zugewinnausgleich der Halbteilungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass den Eheleuten von dem was vom Einkommen übrig bleibt, jeweils in etwa die Hälfte zustehen soll. Wenn an mancher Stelle geschrieben steht, dass sich der Unterhaltsanspruch mit 3/7 der Einkommensdifferenz berechnet, dann ergibt sich dies nur daraus, dass jeweils ein Erwerbstätigenbonus von 1/7 vom Einkommen abgezogen wird.

1/2 * ((Gehalt – Ehemann abzüglich 1/7 Erwerbstätigenbonus) + (Gehalt – Ehefrau abzüglich 1/7 Erwerbstätigenbonus))

abzüglich (Gehalt – Ehefrau abzüglich 1/7 Erwerbstätigenbonus)

enspricht genau dem gleichen Ergebnis wie:

3/7 * Einkommensdifferenz

Die vereinfachte Berechnung führt häufig zu falschen Ergebnissen. Deshalb empfiehlt sich eine Berechnung vom Fachanwalt für Familienrecht.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019