Unterhalt verlangen
Gemäß § 1613 BGB kann Unterhalt rückwirkend nur verlangt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete zur Zahlung des Unterhaltes oder zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert wurde. Rückwirkend ist der Unterhalt dann ab dem ersten des Monats zu zahlen, in dem die entsprechende Aufforderung zugegangen ist.
Das Aufforderungsschreiben muss also mindestens folgenden Inhalt haben:
„Zum Zwecke der Unterhaltsberechnung bitte ich um Auskunftserteilung, welches Einkommen Sie in den letzten 12 Monaten (bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit – die letzten drei Jahre) erzielt haben.“
oder
„Sie werden aufgefordert, einen monatlinen Unterhalt in Höhe von … zu zahlen.“
Durch eine solche Aufforderung wird zumindest sichergestellt, dass man nicht mit der Geltendmachung von rückständigem Unterhalt von vornherein ausgeschlossen ist. Allerdings gilt es zu beachten, dass ein Unterhaltsanspruch auch verwirkt oder verjährt sein kann.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 27. August 2019