Abfindung – Scheidung

Nicht selten kommt es vor, dass einer der Ehegatten unmittelbar vor dem Scheidungsverfahren eine Abfindung aufgrund des Verlustes seines Arbeitsplatzes erhält. Es stellt sich dann die Frage, ob und inwieweit die Abfindung bei der Berechnung von Unterhalt und Zugewinn zu berücksichtigen ist.

Bereits mehrfach hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Abfindung im Rahmen der Unterhaltsberechnung als Einkommen zu werten ist und der Abfindungsbetrag auf einen längeren Zeitraum verteilt werden muss. Erhält der unterhaltspflichtige Ehegatte aufgrund der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses lediglich noch Arbeitslosengeld, so muss er sich die Abfindung als Aufstockung bis zu seinem vor der Kündigung gezahlten Nettoeinkommen anrechnen lassen.

Leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kommt neben einem Unterhaltsanspruch auch ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Betracht. Dieser ist davon abhängig, welches Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages vorhanden ist. Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2004 entschieden, dass eine Abfindung nicht doppelt berücksichtigt werden kann. Wurde diese bereits in die Berechnung des Unterhaltes miteinbezogen, ist diese demnach bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches nicht mehr berücksichtigungsfähig.

Vor diesem Hintergrund muss gut überlegt sein, wie man sich in Vorbereitung des Scheidungsverfahrens richtig verhält.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019