Einvernehmliche Scheidung – Scheidungsvereinbarung

Was ist das wichtigste, was in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden sollte:

  1. Sorgerecht/Umgang Kinder
  2. Unterhalt für die Kinder
  3. Trennungsunterhalt Ehegatte
  4. nachehelicher Unterhalt Ehegatte
  5. Zugewinnausgleich / Vermögensauseinandersetzung
  6. Hausratsteilung
  7. Nutzung der
    Ehewohnung

Eine Scheidungsvereinbarung hilft,  die Kosten einer streitigen Scheidung zu vermeiden. Die Kosten einer einnvernehmlichen Scheidung können Sie hier berechnen:

Scheidungskosten berechnen

Den Scheidungsantrag können Sie auch online beauftragen:

Scheidung online beantragen

Nach der ab dem 01.09.2009 geltenden Rechtslage ist die Vorlage eines Einigungspapiers im Scheidungsverfahren nicht mehr vorgeschrieben. Es ist ausreichend, wenn die Eheleute dem Familiengericht mitteilen, dass es eine entsprechende Einigung gibt. Sind sich beide Eheleute einig, muss also nicht zwingend alles schriftlich oder notariell festgehalten werden. Eine einverständliche Scheidung ist auch ohne eine formgebundene Scheidungsvereinbarung möglich!

Davon zu trennen ist die Frage, für welche Fälle der Gesetzgeber vorschreibt, dass Ansprüche aus einer Vereinbarung nur dann rechtswirksam hergeleitet werden können, wenn die Vereinbarung auch notariell beurkundet ist. Sie müssen also zunächst überlegen, welchen Zweck die Vereinbarung erfüllen soll.

Geht es darum, Ansprüche verbindlich festzuhalten, kommt in aller Regel ohnehin nur eine notarielle Vereinbarung in Betracht. Insoweit macht es keinen Sinn aus Kostengründen die Vereinbarung selbst aufsetzen zu wollen. Lassen Sie sich besser anwaltlich beraten.

Geht es hingegen nur darum, Kosten zu sparen, können Sie den Rechtsanwalt sofort mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens beauftragen und brauchen nur mündlich mitteilen, wie Sie sich geeinigt haben. Da der Rechtsanwalt in diesem Fall an dem Zustandekommen der Vereinbarung nicht beteiligt war, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Vereinbarungen zum Umgang und zur Elterlichen Sorge sind nicht zwingend notariell zu beurkunden. Es können sich im nachhinein ohnehin schnell Änderungen ergeben, weil sich die Umstände ändern, so dass an der ursprünglichen Vereinbarung nich festgehalten werden kann.

Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist gesetzlich nicht möglich. In der Praxis tauchen gelegentlich Freistellungsvereinbarungen auf, wonach sich ein Elternteil verpflichtet, die Unterhaltszahlung für den anderen Elternteil zu übernehmen. Lassen Sie sich im Einzelfall beraten. Eine notarielle Vereinbarung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Eine Vereinbarung zum Trennungsunterhalt ist nur bedingt möglich, da ein Verzicht auf diesen Unterhalt per Gesetz generell unwirksam wäre. Dennoch ist es ratsam zumindest festzuhalten, ob die Parteien von einem solchen Unterhaltsanspruch ausgehen, ggf. auf welcher Grundlage oder ob ein solcher Unterhaltsanspruch aus Sicht der
Parteien, nach den aktuellen Einkommensverhältnissen nicht besteht. Die Formulierung könnte lauten:

„Wir sind uns darüber einig, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegenwärtig in Anbetracht der beiderseitigen Einkommensverhältnisse nicht gegeben ist.”

Die notarielle Beurkundung einer solchen Klausel ist nicht zwingend erforderlich. Anders ist dies beim nachehelichen Unterhalt. Hier hat es eine Gesetzesänderung gegeben, auf Grund derer eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Ehescheidung zum nachehelichen Unterhalt grundsätzlich notariell zu beurkunden ist! Die übliche klausel in Notarverträgen lautet bei einem Verzicht:

“Die Beteiligten verzichten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an.”

Wichtig: Auf Grund der neueren Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Eheverträgen sollte es nicht bei der bloßen Verzichtsklausel bleibe. Man sollte sich unbedingt anwaltlich beraten lassen, welche Vorkehrungen im Einzelfall sinnvoll sind, dass die Vereinbarung auch für wirksam erachtet wird.

Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich bzw. zur Gütertrennung sind vor Rechtskraft der Ehescheidung immer notariell zu beurkunden! Von privatschriftlichen Vereinbarungen ohne anwaltliche Beratung ist dringend abzuraten.

Vereinbarungen zum Hausrat können privatschriftlich ohne Notar getroffen werden zB:

“Den Hausrat haben wir abschließend geteilt und sind uns einig, dass insoweit keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen. Vorsorglich vereinbaren wir, das jeder von uns Alleineigentümer der Gegenstände wird, die sich gegenwärtig in seinem Besitz befinden.”

Was die Vereinbarungen zur Ehewohnung betrifft, ist ebenfalls keine notarielle Beurkundung vorgeschrieben. ZB. könnte eine Vereinbarung wie folgt aussehen:

“Wir sind uns darüber einig, dass die Ehewohnung zukünftig von der Ehefrau (oder Ehemann) allein genutzt werden soll. Der Ehemann (oder die Ehefrau) wird aus der Wohnung
bis zum … ausziehen (alternativ-ist am …aus der Ehewohnung ausgezogen).“

Ist man sich über die Trennungs- bzw. Scheidungsfolgen einig, steht einer kostengünstigen einverständlichen Scheidung nichts im Wege.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 17. März 2024 von
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Rechtsanwalt Mauersberger ist Fachanwalt für Familienrecht, bereits seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen und ausschließlich im Familien- und Erbrecht tätig. Sie haben in unserer Kanzlei in Berlin Tegel/Reinickendorf einen Ansprechpartner mit langjähriger Erfahrung, die gerade bei der Bearbeitung familienrechtlicher Probleme besonders wichtig ist.

Wo finden Sie uns in Berlin Tegel/Reinickendorf?

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(Businesspark „TOP TEGEL“)
Wittestraße 30k, 13509 Berlin
4. Etage
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Nutzen Sie die kostenlosen Parkplätze auf dem Gelände im Business Park „Top Tegel“ direkt vor dem Bürogebäude.

Termine mit Rechtsanwalt Mauersberger in Berlin Reinickendorf sind auch nach 18:00 Uhr und an ausgewählten Samstagen möglich. Termine können entweder über unsere „Online Terminvereinbarung“ oder auch telefonisch vereinbart werden.

Was sonst noch wichtig ist:

Für den Bezirk Reinickendorf ist das Familiengericht Pankow zuständig. Dieses befindet sich in der Kissingenstraße 5-6.

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Sollte es bei Ihnen um eine Scheidung gehen, können Sie uns auch ohne Terminvereinbarung im Wege der „Scheidung online“ beauftragen.

Im Sekretariat werden Sie betreut von unserer Rechtsanwaltsfachangestellten Karina Busse.

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Scheidung Falkensee

In Scheidungsangelegenheiten stehen Ihnen in unserer Kanzlei mehrere Fachanwälte für Familienrecht zur Verfügung.

Unsere Kanzlei mit dem Schwerpunkt Familienrecht wurde bereits 1999 gegründet. Eine etwa 25jährige Erfahrung im Bereich des Familienrechts kommt Ihnen zu gute, wenn es um komplizierte höchst streitige Auseinandersetzungen geht.

Aber auch im Falle einer einverständlichen Scheidung sind wir die richtigen Ansprechpartner. Unsere Erfahrung hilft Ihnen dabei, die Scheidung möglichst unkompliziert und vor allem kostensparend durchzuführen.

oder telefonisch unter der Telefonnummer

☎ 03322 242687

Die Kanzlei befindet sich in der Bahnhofstraße 52 direkt gegenüber der Stadthalle.

Im Sekretariat betreuen Sie unsere Rechtsanwaltsfachangestellten:

Marita Steinert
Birgit Tabat

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Scheidungskosten berechnen

Die Kosten in einem Scheidungsverfahren richten sich nach dem Gegenstandswert, der vom Gericht festgelegt wird. Maßgeblich ist insoweit das dreifache Nettoeinkommen der Eheleute. Einige Gerichte nehmen einen Abschlag vor, wenn unterhaltsbedürftige Kinder vorhanden sind. Bei Durchführung des sogenannten Versorgungsausgleiches wird das Gericht einen etwas höheren Gegenstandswert festsetzen.

Der Fachanwalt ist nicht teurer als ein Rechtsanwalt ohne entsprechende Zusatzausbildung, da alle Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen müssen. Die Kosten sind also bei jeder Anwaltskanzlei unabhängig von der Art des Auftrages – auch bei der sogenannten Online-Scheidung – immer gleich!

Wird der Anwalt im ersten Termin mit der Scheidung beauftragt, entstehen auch keine zusätzlichen Beratungskosten sondern nur die Gebühren für die Vertretung im gerichtlichen Scheidungsverfahren.

Hier können Sie die Anwaltskosten im Scheidungsverfahren berechnen lassen:

Nettoeinkommen-Ehemann (monatlich)
Nettoeinkommen-Ehefrau (monatlich)

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 7. März 2024 von
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In unserem Rechtsanwaltsbüro in Velten werden Sie in Scheidungsangelegenheiten betreut von:

Rechtsanwalt Martin Lossau

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 3. März 2024 von
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Scheidung – Hauskredit

Im Falle einer Trennung stellt sich häufig die Frage, wer den Hauskredit zu bezahlen hat und wie mit dem Haus generell verfahren werden kann.

In aller Regel stehen beide Eheleute im Grundbuch und beide haben auch den Kreditvertrag gesamtschuldnerisch unterzeichnet. Die Bank kann sich in diesem Fall aussuchen, wer von beiden Ehegatten den Kredit bezahlen soll. Hat also z.B. bislang der Ehemann die Hausrate überwiesen, könnte sich die Bank, wenn die Raten ausbleiben, auch an die Ehefrau wenden. Daraus ergibt sich, dass in aller Regel davon abzuraten ist, bei einem Auszug aus dem Haus die Zahlung der Kreditraten ohne Absprache mit dem Partner einfach einzustellen. In diesem Falle drohen weitere Zinsen, Kosten, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw., für welche beide Ehegatten gegenüber der Bank unabhängig von der Trennung weiterhin gesamtschuldnerisch haften.

Merke:
Eine Trennung oder der Auszug aus dem Haus ändert nichts an der Haftung gegenüber der Bank!

Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten sieht dies selbstverständlich ganz anders aus.
Per Gesetz haften die Eheleute für einen gemeinsamen Kredit im Zweifel jeweils zur Hälfte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es eine anderslautende Absprache gibt.
Deshalb besteht im Falle eines Auszuges aus dem Haus Handlungsbedarf. Es sollte entweder geklärt werden, ob ein Unterhaltsanspruch besteht und im Rahmen dessen der Hauskredit berücksichtigt wird oder ob ein Nutzungsentgelt gezahlt werden muss.
Der Ehegatte, der ausgezogen ist, hat einen Anspruch auf Nutzungsentgelt, gegebenfalls kann eine Verrechnung mit den Kreditansprüchen erfolgen. In der Praxis bedeutet dies häufig, dass der Ehegatte, der im Haus verblieben ist, zukünftig den Kredit allein bezahlen muss.

Merke:
Im Falle eines Auszuges aus dem Haus, Unterhalt oder Nutzungsentgelt regeln!

Im weiteren Verlauf gibt es dann in aller Regel nur drei Möglichkeiten, was mit dem Haus bei einer endgültigen Trennung geschehen kann.

1.

Es wäre möglich, dass das Haus verkauft oder versteigert wird, d.h dass ein Dritter das Eigentum der Eheleute übernimmt.

Von dem Verkaufs- bzw. Vertseigerungserlös wird der Kredit bezahlt. Bleibt etwas übrig, egal ob positiv oder negativ, muss dies hälftig geteilt werden.

2.

Einer der beiden Ehegatten überträgt seine im Grundbuch eingetragene Eigentumshälfte, der andere wird dann Alleineigentümer.

Im Innenverhältnis stellt der Ehegatte, der das Haus übernimmt, den anderen von der Haftung frei. Es gibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Absicherung. Bestenfalls erteilt die Bank die Zustimmung zur Schuldhaftentlassung.

3.

Die Eheleute bleiben weiterhin je zur Hälfte Miteigentümer. Mit der Scheidung muss nicht zwingend etwas an der Eigentumslage geändert werden.

Empfehlung:

Im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung sollte bei einer Trennung umgehend geklärt werden, welche Möglichkeiten in Betracht kommen. Die Kosten einer Erstberatung belaufen sich je nach Zeitaufwand auf ca. 90,00 € zzgl Mehrwertsteuer. Der Anwalt wird Ihnen sagen, welche Schritte in die Wege geleitet werden müssen.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 24. Februar 2024 von
letztes Update: 24. Februar 2024